TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 97/02/0061

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des K in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Oktober 1996, Zl. LGv-414/3, eingebrachten Beschwerde betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0583, wurde das Verfahren betreffend die im Spruch zitierte Beschwerde eingestellt, weil der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag vom 13. Dezember 1996 insoweit nicht erfüllt habe, als er als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vorgelegt habe.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der bezüglichen Frist zur Behebung des Mangels.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Wenn keine ausdrücklichen Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG, die für einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag Voraussetzung sind, im Antragsvorbringen enthalten sind, so stellt dies einen Umstand dar, der für sich allein gesehen, zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muß (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 672 zitierte Vorjudikatur).

Eine derartige Angabe über die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kann nicht in dem Vorbringen, der zitierte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997 sei am 3. Februar 1997 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingelangt, erblickt werden, da weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsteller bzw. sein Rechtsfreund vor diesem Zeitpunkt von dem Fristversäumnis bzw. den Umständen, die dieses Versäumnis verursacht haben sollen, Kenntnis erlangt hat (vgl. den hg. Beschluß vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0107). Im übrigen wird - anders als vom Antragsteller in dem dem soeben zitierten hg. Beschluß zugrundeliegenden Verfahren - im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag gar nicht explicit behauptet, dieser sei im Hinblick auf den Zustelltag des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes als rechtzeitig anzusehen.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund (die Kanzleileiterin habe irrtümlich einen "internen Computerausdruck", welcher ein anderes Datum aufweise, kuvertiert) im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zum Erfolg geführt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020061.X00

Im RIS seit

29.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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