Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §6Rechtssatz
Die Strafverfügung vom 12.1.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15.1.2021 zugestellt. Der zweiten Zustellung der Strafverfügung vom 12.1.2021 mit Übernahme am 22.2.2021 kam gemäß § 6 ZustG keine Wirkung zu. Mangels fristgerechten Einspruchs durch den Beschwerdeführer erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis spricht nun noch einmal über denselben Sachverhalt ab, über den bereits die Strafverfügung absprach. Die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses war somit wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) unzulässig. Mit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, hat die Behörde gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ verstoßen und den mit der Strafverfügung bereits rechtskräftig bestraften Beschwerdeführer wegen desselben Tatvorwurfes noch ein zweites Mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Sie hat somit eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam.
Schlagworte
Neuerliche Zustellung; Einspruch; Fristversäumnis; ne bis in idem, res iudicata; WiederholungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.085.4800.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021