TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/11 LVwG-2021/29/1223-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag
Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12
BAO §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.12.2020, ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, wie folgt:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.12.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den, mit Baubescheid vom 02.11.2020, ***, bewilligten Neubau des Wohnhauses mit Stützwänden, Treppenaufgang und Garage auf der Grundparzelle **1, KG Z (nachträgliche Genehmigung), der Erschließungsbeitrag mit Euro 18.094,18 festgesetzt, wobei sich der Bauplatzanteil mit 941,70 m2 multipliziert mit Euro 8,35 multipliziert mit 1,5, sohin mit Euro 11.794,79 und der Baumassenanteil mit 1.077,74 m3 multipliziert mit Euro 8,35 multipliziert mit 0,7, sohin mit Euro 6.299,39, gesamt sohin mit Euro 18.094,18 errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das ursprüngliche Gebäude bereits mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.09.1969, ***, baubehördlich bewilligt und in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden sei. Abweichungen gegenüber den Bauplänen, welche die Grundlage des Baubescheides vom 15.12.1966 gewesen seien, seien lediglich darin gelegen, dass das Gebäude um einige Meter in Richtung Süden, weiter entfernt von der CC-Straße und näher zur Straße „Am Sonnenhang“ hin, in der Ausführung situiert worden sei, die Baumasse selbst sei gegenüber den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 1966 kaum verändert worden, auch der Bauplatz (Grundstück Nr **1) sei gleich geblieben. In den Jahren 1997 seien Abänderungen erfolgt und hätte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für das Bauvorhaben aus dem Jahr 1966 als auch aus dem Jahr 1997 bereits ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden müssen. Mit der neuerlichen Vorschreibung des Erschließungsbeitrages mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen. Der Umstand, dass es sich baurechtlich bei dem in den Jahren 1966 bewilligten Bauvorhaben um ein Aliud zum nunmehr bewilligten Gebäude handle, könne abgabenrechtlich keine Rolle spielen. Seit 1960 gebe es eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, weshalb die Abgabenbehörde bereits 1966 und 1997 die entsprechenden Abgaben vorschreiben hätte müssen. Dass sie dies unterlassen habe, könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Eine neuerliche Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei unzulässig. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ebenso der Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbau von den Gemeinden aus dem Jahr 1960 lediglich die Gemeinden ermächtigt habe, die Abgaben einzuheben, eine Verpflichtung habe hingegen nicht bestanden. Eine Anrechnung der Baumasse betreffend das in den 60-er Jahren des 20. Jahrhunderts errichteten Gebäudes habe daher nicht zu erfolgen gehabt. Für jene Teile, die mit Bescheid vom 10.11.1997 bewilligt worden seien, sei ein Erschließungsbeitrag bereits vorgeschrieben worden und sei die diesbezügliche Vorschreibung mit 57,30 m3 und 29,41 m2 sowohl beim Baumassen- als auch Bauplatzanteil berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 31.08.2020, bei der Marktgemeinde Z eingelangt am 02.09.2020, beantragte der Beschwerdeführer als Bauwerber die Baubewilligung für „Geänderte Ausführung best. Wohngebäuden in allen Geschossen mit Verwendungszweckänderungen einiger Räume, Zubau Abstellraum im KG, Treppenaufgang außen von Garage ins KG, Situierungsänderung mit geänderter Ausführung der Garage“ auf Grundstück Nr **1 *** KG ***** Z.

In Abänderung dieses Bauansuchens auf „Neubau Wohnhaus mit Stützwände und Treppenaufgang von Garage ins KG, Situierungsänderung mit geänderter Ausführung der Garage“ vom 23.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.11.2020, ***, die Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses mit Stützwänden, Treppenaufgang und Garage auf der Grundparzelle **1 KG Z (nachträgliche Genehmigung) nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen und unter Einhaltung der genannten Auflagen erteilt (Baubescheid vom 02.11.2020, ***). Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2020 zugestellt (Rückschein vom 10.11.2020). Es wurde dagegen kein Rechtsmittel erhoben.

Der Beschwerdeführer war aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 28.09.2007 seit dem Jahr 2008 Eigentümer des Grundstückes Nr **1 EZ *** KG ***** Z. Mit Kaufvertrag vom 27.08.2020 veräußerte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu 2/3 an EE und zu 1/3 an FF (Kaufvertrag vom 27.08.2020). Die diesbezügliche Übertragung des Eigentums zur TZ ****/**** in EZ *** KG ***** Z wurde am 28.09.2020 im Grundbuch vollzogen, der Grundbuchsbeschluss wurde FF am 06.10.2020 und dem Beschwerdeführer sowie EE am 02.10.2020 zugestellt (GB-Auszug vom 10.05.2021).

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen zum Vollzug des Eigentümerwechsels im Grundbuch sowie die Zustellung der diesbezüglichen Grundbuchsbeschlüsse wurden der erkennenden Richterin über telefonische Nachfrage am 10.05.2021 von der Geschäftsstelle des Grundbuches beim BG Y entsprechend bekannt gegeben, seitens des Beschwerdeführers erfolgte diesbezüglich keine anderslautende Stellungnahme.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 138/2019 lauten wie folgt:

„Erschließungsbeitrag§ 7

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

[…]

§ 8Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 12Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

      a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

[…]“

§ 4 Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl 164/1961 idF BGBl I Nr 103/2019 lautet wie folgt:

§ 4

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

[…]

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

V.       Erwägungen:

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, um ein solches handelt es sich gegenständlich, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht. Der dem Verfahren zugrundeliegende Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer als einzige Verfahrenspartei neben der Gemeinde am 10.11.2020 zugestellt und ist daher mit 08.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Auf die diesbezügliche Sach- und Rechtslage ist daher abzustellen.

Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird besteht. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben. Auf die Eigentumsverhältnisse ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen, sohin auf den 08.12.2020.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt 08.12.2020 der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes **1 KG Z war, sondern aufgrund der mit 28.09.2020 im Grundbuch vollzogenen Übertragung des Eigentums FF und EE.

Diese beiden waren zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches 08.12.2020 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und wäre daher ihnen gegenüber der Erschließungsbeitrag festzusetzen gewesen.

Zumal der Beschwerdeführer nicht Abgabenschulden iSd TVAG ist, war der gegen ihn ergangenen Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Abgabenschuldner; Eigentümer des Grundstücks; Rechtskraft Baubewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.29.1223.4

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten