TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/14 LVwG-2021/28/0653-1

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1
VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2021, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in einen vorigen Stand und betreffend eine Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2021, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.09.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen nach der StVO und dem FSG vorgeworfen und über ihn nach der StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 und nach dem FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 30,00 und weiters eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 480,00 verhängt.

Die vorab angeführte Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 17.09.2020 zugestellt.

Nach schriftlicher Androhung der Exekution der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.11.2020 zu Zl ***, wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die gegenständliche Strafverfügung sowie die Anzeige in Kopie am 02.12.2020 übermittelt.

Am 10.12.2020 langte bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Einspruch ein und wurde darin ausgeführt wie folgt:

„Der Einspruchswerber hat dem Rechtsanwalt BB eine Vertretungsvollmacht erteilt, welche von diesem angenommen worden ist. Der einschreitende Vertreter beruft sich auf diese ihm erteilte Vollmacht.

AA hat in der Causa zu der GZ: *** erstmals am 26.11.2020 ein Schriftstück (Androhung der Exekution) erhalten, welches er sofort seinem Rechtsvertreter weiterleitete und angab, dass er die Geschäftszahl *** nicht zuordnen kann und er kann sich nicht erinnern, dass eine Verwaltungsübertretung begangen hätte. Der Rechtsvertreter des AA hat sodann am 2.12.2020 eine Aktenkopie angefordert und am 2.12.2020 erhalten. Nach Vorliegen der Aktenkopie hat der Rechtsvertreter des AA ihn mit der Strafverfügung vom 10.09.20020 konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass diese Strafverfügung ihm durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Er bestritt dies und erklärte, dass seine Ehegattin zuhause sei (Karenz) und sie würde jeden Tag in den Postkasten schauen. Eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes zu der GZ: *** hat er nicht erhalten und auch seine Ehegattin hat so eine Verständigung nichtgesehen. Hätte sie die Verständigung gesehen, so hätte sie ihm diesem Abend nach der Arbeit mit Sicherheit übergeben.

AA konnte aufgrund der Tatsache, dass er die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhielt, gegen die Strafverfügung, ***, kein Rechtsmittel einbringen. Ihm trifft bei der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels kein Verschulden und auch kein minderer Grad des Versehens.

Es wird daher gestellt der Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. § 71 AVG zu bewilligen und erhebt der Einspruchswerber gleichzeitig gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.09.2020, ZI. ***, zugestellt am 02.12.2020, binnen offener Frist

Einspruch

und begründet diesen wie folgt:

Es ist richtig, dass sich am 14.08.2020 ein Verkehrsunfall ereignet hat, an welchem der Einspruchswerber Lenker beteiligt war. Nach dem Unfall haben die Unfallbeteiligten über den Unfall gesprochen und wollte der Unfallgegner die Polizei verständigen, was er auch tat und der Einspruchswerber hat CC erklärt, dass er beim Paketzustellen ist und daher unter Zeitdruck steht und er wird die Zustellung entlang der Straße, wo sich der Unfall ereignet hat, fortsetzen und wird sodann nach einigen Minuten wieder zum Unfallort zurückkommen. Es ist richtig, dass der Einspruchswerber am Unfallort nicht anwesend war, als die Polizei antraf. Er hat sich insgesamt ca. 500m vom Unfallort entfernt, um die Pakete an der Unfallstraße entlang zuzustellen. Es war jedoch so, dass unmittelbar nach der Unfallaufnahme durch die Polizei der Einspruchswerber sich auf der Fahrt zum Unfallort befand, die Polizei begegnete und anhielt, um den Unfall zu schildern und seine Daten bekannt zu geben.

Der Einspruchswerber wusste, dass die Polizei verständigt wurde und der Unfallgegner hatte zumindest die Daten über die Marke und Type sowie das Kennzeichen des vom Einspruchswerber gelenkten Fahrzeuges und hatte der Einspruchswerber keine Absicht zu flüchten.

Beweis: PV

                  CC

AA“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2021, Zl ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.09.2020 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung des Bescheides vom 01.02.2021 führte die Verwaltungsbehörde aus wie folgt:

„Begründung

Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung muss nach § 49 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, eingebracht werden.

Wie 10.09.2020 am 16.09.2020 durch die Einlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt worden. Dagegen erhob der Beschuldigte verspätet, nämlich am 09.12.2020, vertreten durch seinen Rechtsanwalt BB bei der Bezirkshauptmannschaft Z das Rechtsmittel des Einspruches.

Da der Einspruchswerber somit die gesetzlich festgelegte Frist versäumt hat, war der Einspruch im Sinne des zitierten Gesetzestextes zurückzuweisen.

Mit dem Einspruch wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Am 08.10.2020, 19.11.2020 und am 01.02.2021 wurde seitens der Behörde eine Wohnsitzerhebung im Zentralen Melderegister durchgeführt, wobei festgestellt werden konnte, dass der Wohnsitz des Beschuldigten seit 17.10.2017 unverändert an der Adresse: **** Y, Adresse 2 ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsgrund mangelnd vorgebracht und konnte vom Antragsteller somit nicht glaubhaft gemacht werden.

Somit war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der Beschwerdeführer AA, vertreten durch den RA BB, erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.02.2021, ***, zugestellt am 3.2.2021, binnen offener Frist das Rechtsmittel der

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt folgenden Antrag und führt die Beschwerde aus wie folgt:

Der oberhalb näher bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Es wird gestellt der

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung und sodann dem Einspruch des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerde stattgegeben wird;

Es werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen

rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

Im Schriftsatz (Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag) brachte der Beschwerdeführer folgendes vor, „dass seine Ehegattin zuhause sei (Karenz) und sie würde jeden Tag in den Postkasten schauen. Eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes zu der GZ: *** hat er nicht erhalten und auch seine Ehegattin hat so eine Verständigung nicht gesehen. Hätte sie die Verständigung gesehen, so hätte sie ihm diese am Abend nach der Arbeit mit Sicherheit übergeben."

Der Beschwerdeführer hat Ende 2019 im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens vor dem BG Z, ZI. ***, einen Zahlungsplan abgeschlossen und war die erste Rate im Mai 2020 und die zweite Rate im November 2020 fällig. Er war im Unternehmen seiner Frau DD als Paketzusteller beschäftigt und hatte seine Frau zwei Kinder (Zwillinge) im Alter von 16 Monaten zu betreuen. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin standen unter enormen finanziellen und zeitlichen Druck. Zudem ist DD nicht der deutschen Sprache mächtig. Es kann sein, dass die Verständigung über die Hinterlegung der DD zugegangen ist und hat sie aufgrund der außergewöhnlichen Belastung, unter welcher sie sich befand, übersehen bzw. vergessen, die Strafverfügung ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer zu übergeben. Dem Beschwerdeführer war daher nicht möglich, auf die Strafverfügung zu reagieren und allenfalls ein Rechtsmittel zu erheben.

Die Voraussetzungen gern. § 71 AVG für die Wiedereinsetzung liegen vor, da der Beschwerdeführer aufgrund eines nicht in seiner Sphäre liegenden Grundes daran gehindert war, die Frist für ein Rechtsmittel einzuhalten.

Da die Erstbehörde auf den Einspruch nicht eingegangen ist und den Einspruch zurückgewiesen hat, wird das unten ausgeführte Vorbringen des Einspruches zum Vorbringen der Beschwerde erklärt.

Es ist richtig, dass sich am 14.08.2020 ein Verkehrsunfall ereignet hat, an welchem der Beschwerdeführer als Lenker beteiligt war. Nach dem Unfall haben die Unfallbeteiligten über den Unfall gesprochen und wollte der Unfallgegner die Polizei verständigen, was er auch tat und der Beschwerdeführer hat CC erklärt, dass er beim Paketzustellen ist und daher unter Zeitdruck steht und er wird die Zustellung entlang der Straße, wo sich der Unfall ereignet hat, fortsetzen und wird sodann nach einigen Minuten wieder zum Unfallort zurückkommen. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer am Unfallort nicht anwesend war, als die Polizei antraf. Er hat sich insgesamt ca. 500m vom Unfallort entfernt, um die Pakete an der Unfallstraße entlang zuzustellen. Es war jedoch so, dass unmittelbar nach der Unfallaufnahme durch die Polizei der Beschwerdeführer sich auf der Fahrt zum Unfallort befand, die Polizei begegnete und anhielt, um den Unfall zu schildern und seine Daten bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer wusste, dass die Polizei verständigt wurde und der Unfallgegner hatte zumindest die Daten über die Marke und Type sowie das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges und hatte der Beschwerdeführer keine Absicht und Veranlassung zu flüchten.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Endlage seines Fahrzeuges nach dem Unfall berufsbeding verändert, wobei er ohnehin sein Verschulden anerkannt hat, weshalb die Veränderung der Lage seines Fahrzeuges unerheblich ist.

Beweis: PV

CC, Adresse 3, **** Z

EE und FF, p.A. PI GG

Es wird höflich beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu der anzuberaumenden Verhandlung einen Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen.

AA“

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel und wurde der Akt nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z und wird hier insbesondere auf den Rückschein des RSb-Briefes verwiesen, wobei die Strafverfügung hinterlegt wurde und der Beginn der Abholfrist mit 17.09.2020 festgesetzt wurde. Das behördliche Schriftstück wurde nicht behoben und kam an die Bezirkshauptmannschaft Z retour. Die Feststellungen hinsichtlich des Exekutionsverfahrens ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 19.11.2020 an den Beschwerdeführer.

Für das Landesverwaltungsgericht seht fest, dass der hier maßgebliche Zustellvorgang mithin gesetzeskonform erfolgte.

Die Feststellung hinsichtlich der Einspruchsfrist ergeben sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, hier insbesondere aus dem vorab genannten Zustellnachweis und der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung selbst.

III.     Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 33 Abs 1 VwGVG besagt wie folgt:

Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist diese Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

IV.      Erwägungen:

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer machte auch keine relevante Ortsabwesenheit geltend. Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen gehabt, welches die Versäumung der Einbringung des Einspruches darlegt.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels Hinterlegung am 17.09.2020 zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 01.10.2020.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 AGBG zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass „er Ende 2019 im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens einen Zahlungsplan abgeschlossen hätte und sowohl er als seine Ehegattin unter enormen finanziellen und zeitlichen Druck gestanden wären.“ Weiters brachte er vor, dass „es sein könne, dass die Verständigung über die Hinterlegung seiner Ehegattin zugegangen ist und sie aufgrund der außergewöhnlichen Belastung übersehen bzw vergessen hätte, die Strafverfügung ihrem Ehegatten, dem Beschwerdeführer zu übergeben.“

Gegenständlich hatte bzw hat der Beschwerdeführer Umgang mit Behörden und Gerichten und wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Briefkasten regelmäßig selbst zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen mit erforderlicher Sorgfalt durchzusehen. Gerade bei einem Schuldenregulierungsverfahren mit einer Ratenzahlungsvereinbarung hätte der Beschwerdeführer sorgfältig seine Post durchschauen müssen und wäre der Beschwerdeführer sodann auf die Hinterlegungsanzeige zum Einspruch aufmerksam geworden. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Art 8 B-VG besagt, dass Amtssprache in Österreich Deutsch ist und auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, Geltung hat.

Weiters liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, welches den Beschwerdeführer verhindert hätte, die Einbringung des Einspruches rechtzeitig durchzuführen. Im Einspruch des Beschwerdeführers finden sich lediglich ansatzweise begründetet Verdächtigungen in Richtung seiner Ehegattin, dass diese die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden hätte, wobei sie jeden Tag in den Postkasten schauen würde. In der Beschwerde hingegen wird ausgeführt, dass es doch sein könnte, dass die Verständigung über die Hinterlegung zugegangen ist. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht ansatzweise gelungen, mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Floskeln, welchen nichts zu entnehmen ist, das Vorliegen eines bloß minderen Grad des Verschuldens darzulegen. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zu Recht abzuweisen. Folgerichtig wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.28.0653.1

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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