Entscheidungsdatum
16.06.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2021, Zl ***, betreffend ein Überprüfungsverfahren nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Land Tirol/Landesstraßenverwaltung; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 20.09.2007, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Land Tirol/Landesstraßenverwaltung im Zusammenhang mit der Umfahrung Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung verschiedener näher dargestellter Maßnahmen, bestehend aus
a) der Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer in den beschriebenen Versickerungsbecken und Versickerungsmulden,
b) der Einleitung der unbelasteten Tunnelwässer in den Vorfluter,
c) der Errichtung einer Brücke über den BB-Bach,
d) der Errichtung von Murschutz- und Lawinendämmen und
e) der Verlegung des CC-Baches auf einer Länge von ca 100 m,
nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht für die Versickerung der anfallenden belasteten und unbelasteten Oberflächenwässer in detailliert aufgelistete Versickerungsbecken sowie Versickerungsmulden über eine aktive Bodenpassage im Ausmaß von maximal
815,57 l/sec (belastete Wässer) sowie maximal 2.400,02 l/sec (unbelastete Wässer) sowie zur Einleitung der anfallenden Tunnelwässer in den CC-Bach im Ausmaß von maximal 10,0 l/sec wurde befristet bis zum 31.12.2028 verliehen.
Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 20.09.2007, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Land Tirol/Landesstraßenverwaltung die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umfahrung Z im Zuge der B *** DD-Straße von StrKm 28,5 – km 32,4 auf einer Gesamtlänge von 4.040 m samt den erforderlichen Nebenanlagen nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2012, Zl ***, hat das Land Tirol/Landesstraßenverwaltung die Fertigstellung der Anlagen im Zusammenhang mit der Umfahrung Z angezeigt. Gegenüber der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 20.09.2007, Zl ***, ergaben sich folgende Änderungen:
? Bei den drei Gewässerschutzanlagen (CC-Bachtunnel Nord, CC-Bachtunnel Süd und EE-Tunnel) wurde eine schwimmgesteuerte Pumpe installiert, die bei Erreichen des Maximalstandes in mehreren Intervallen den Wasserspiegel im Becken absenkt. Über eine neu errichtete Leitung werden die mechanisch gereinigten Schleppwässer in ein Versickerungsbecken mit aktiver Bodenpassage geleitet.
? Am Ende des EE-Baches wurde ein Ablaufgerinne mit dazugehörigem Instandhaltungsweg errichtet.
? Das mit Bescheid vom 20.09.2007, Zl ***, bewilligte Versickerungsbecken II soll nicht mehr errichtet werden. Stattdessen sollen die anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne direkt dem unterhalb der Straße befindlichen Feuchtgebiet zugeführt werden (vgl Antrag vom 19.05.2009, ***).
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Errichtung der Umfahrung Z im Zuge der B *** DD-Straße im Bereich km 28,5 bis km 32,4 wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Installierung einer schwimmgesteuerten Pumpe bei den drei Gewässerschutzanlagen ? CC-Bachtunnel Nord, CC-Bachtunnel Süd und EE-Tunnel ? einschließlich der neu errichteten Leitung zur Ableitung von mechanisch gereinigten Schleppwässer in ein Versickerungsbecken, das am Ende des EE-Baches errichtete Ablaufgerinne samt dazugehörigem Instandhaltungsweg und die Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II als geringfügige Änderungen qualifiziert und diese Änderungen gemäß § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt.
Gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl *** bleiben näher bezeichnete Nebenbestimmungen des Bescheides vom 20.09.2007, Zl ***, als Dauervorschreibungen aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 hat AA, Adresse 1, **** Z, mit dem am 04.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2021, Zl ***, erhoben. Seine Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, bewilligte Einleitung der anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet im Ausmaß von maximal 1.861 l/s anstelle der Versickerung über das ursprünglich geplante Versickerungsbecken II. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Nichterrichtung des Versickerungsbeckens II habe gravierende Auswirkungen auf die im Gefälle liegenden Felder, er selbst sei mit vier Feldern betroffen. Die maximale Einleitung von 1.861 l/s ? hochgerechnet seien diese 6.700.000 l/h ? sei eine Katastrophe. In dem angeführten Feuchtgebiet finde keine Versickerung statt, es würde nur „volllaufen“. In weiterer Folge käme es zu einer Entleerung durch die Bahnunterführung auf die nachfolgenden Felder. Es handle sich bei der beschriebenen Abweichung von der ursprünglichen Bewilligung um die „billigste, aber auch die schlechteste Lösung“. Dadurch müsse er Missernten durch Verschmutzung, Ernteverschiebungen sowie Schwierigkeiten beim Düngemanagement in Kauf nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den behördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 01.02.2021, Zl ***, vorgelegt.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat sich das Land Tirol/Landesstraßenverwaltung mit Schriftsatz vom 14.04.2021, Zl ***, zum Beschwerdevorbringen geäußert.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2021, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserfachlichen Amtssachverständigen FF ersucht, sich zum Wegfall des Sickerbeckens II und der nunmehr gehandhabten Ableitung des unbelasteten Wassers in die angrenzenden Wiesen zu äußern und dabei auf näher bezeichnete Fragestellungen/Themen einzugehen. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat mit Schriftsatz vom 28.04.2021, Zl ***, seine Stellungnahme erstattet. Der Stellungnahme ging ein gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 durchgeführter Lokalaugenschein voraus.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die wasserfachliche Stellungnahme vom 28.04.2021, Zl ***, in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 10.05.2021, Zl ***, den Verfahrensparteien ? Beschwerdeführer, Land Tirol/Landesstraßenverwaltung als mitbeteiligte Partei und Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde ? zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der eingeräumten dreiwöchigen Frist hat keine der Verfahrensparteien sich zu den wasserfachlichen Darlegungen geäußert.
II. Sachverhalt:
1. Allgemeines:
In der Einreichung zur wasserrechtlichen Bewilligung für die Umfahrung Z war die Errichtung eines Versickerungsbeckens im Bereich des Südportales des EE-Tunnels vorgesehen. Die mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2007, Zl ***, erteilte wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umfahrung Z im Zuge der B *** DD-Straße umfasste auch das eben angeführte Versickerungsbecken.
Im Zuge der Bauausführung wurde ? auch durch die Erfahrung mit der Errichtung des Sickerbeckens I und im Sinne des Naturschutzes ? bezugnehmend auf die limnologische Nebenbestimmung 13. des Spruchteiles A)/III./lit. d sowie des Spruchteiles B)/III./lit b des Bescheides vom 20.09.2007, Zl ***, von der Errichtung des Versickerungsbeckens II Abstand genommen.
2. Feststellungen zur verfahrensrelevanten Abweichung:
Die im Einzugsgebiet des CC-Baches anfallenden Wässer fließen über ein im Zuge des Baues der Umfahrung Z verlängertes Bachbett des CC-Baches dem Feuchtgebiet zu. Das Bachbett war schon vor dem Bau der Umfahrung Z in natürlich geformter Struktur vorhanden. Bei Starkregenereignissen findet im Schwemmfächer keine vollständige Versickerung des CC-Baches statt. Durch die zunehmende Einschwemmung und Abdichtung des Gebietes wurden häufigere Oberflächenabflüsse in diesen Bereichen nördlich der ÖBB-Trasse sowie östlich des Siedlungsgebietes von Z schon vor dem Bau der Umfahrung Z beobachtet. Das überschüssige Wasser unterquert die seit Jahrzehnten bestehende ÖBB Trasse mittels eines Durchlasses und fließt über die angrenzenden Felder dem Siedlungsraum der Gemeinde Z zu.
Davon betroffen sind auch folgende, vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen (alle GB ***** Z):
Gst Nr **1, Fläche: 5.237 m², Eigentümer: AA
Gst Nr **2, Fläche: 1.611 m², Miteigentümer: GG und JJ
Gst Nr **3, Fläche: 2.122 m², Miteigentümer: GG und JJ
Gst Nr **4, Fläche: 3.539 m², Eigentümer: KK
Gst Nr **5, Fläche: 4.848 m², Eigentümer: LL
Die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke bewirtschaftet dieser als Pächter.
Das ursprünglich geplante Sickerbecken II liegt ca 200 m vom Durchlass der ÖBB entfernt. Vom Durchlass der ÖBB bis zu den vom Beschwerdeführer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen liegen zwischen 250 bis 570 m. Innerhalb des Bereiches vom angeführten Durchlass bis zu den vom Beschwerdeführer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen liegen noch andere Grundstücke mit verschiedenen Eigentümern. Aufgrund der Versiegelung von Flächen (Straßen und Tunnelflächen) ist eine marginale Erhöhung des Abflusses in Richtung der nordwestlich der ÖBB gelegenen landwirtschaftlichen Flächen nicht auszuschließen. Diese Wassermengen sind jedoch im Vergleich zur großen, im Einzugsgebiet anfallenden Wassermenge des CC-Baches vernachlässigbar.
Die verlegten Drainageleitungen dienen der Ableitung des Berg- und Hangwassers. Die Drainageleitung des Abschnittes zwischen EE- und CC-Bachtunnel wird Richtung Osten geführt und im Bereich des Nordportals des EE-Tunnels in den CC-Bach eingeleitet. Die Drainageleitung des Abschnittes EE-Tunnel wird ebenfalls in Richtung Osten geführt und im Bereich des Südportals des EE-Tunnels in das Feuchtgebiet ausgeleitet. Gegenüber dem natürlichen Abfluss vor der Bauführung wird durch die Verlegung von Drainageleitungen aufgrund der Ableitungen in Richtung Osten keine nachteilige Auswirkung auf die landwirtschaftlichen Flächen erkannt.
Die Verlängerung des Bachbettes des CC-Baches in Richtung Osten wird sich aufgrund der größeren Entfernung des Abflusses in das Feuchtgebiet nicht nachteilig für die landwirtschaftlichen Flächen auswirken. Da eine Versickerung im Bereich des Feuchtgebietes nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, ändert die Tatsache, dass das ursprünglich geplante Sickerbecken II nicht ausgeführt wurde, nichts an der vorliegenden Abflusssituation.
Zusammenfassend ergibt sich daher Folgendes:
Nur die im Bereich des EE-Tunnel-Südportals anfallenden Wässer (CC-Bach, Drainage und gereinigte Tunnelwässer) fließen in das Feuchtgebiet. Nur diese Ausleitungen weisen einen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Liegenschaften auf.
Die in das Feuchtgebiet geleiteten Wässer versickern im Feuchtgebiet nur zum Teil. Bei Starkniederschlägen laufen die Wässer, wie auch schon vor dem Bau der Umfahrung Z, in die nordseitig der ÖBB gelegenen Felder. Dafür ist ein Durchlass durch die ÖBB Trasse vorgesehen. Die theoretische Bemessungswassermenge in Höhe von 1.861 l/s ist die anfallende Wassermenge des Teilbereiches IIIb mit einer Größe von ca 18 ha. Diese Wassermenge war laut dem bewilligten Projekt für die Einleitung in das Versickerungsbecken II vorgesehen. Da eine Versickerung in diesem Bereich aufgrund fehlender Sickerleistung nur unzureichend möglich ist, wurde von der Errichtung des Versickerungsbeckens II Abstand genommen und werden die Wässer direkt dem Feuchtgebiet zugeführt. Durch die Abstandnahme von der Errichtung des Versickerungsbeckens ändert sich nichts an der gegenwärtigen Abflusssituation.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheines am 27.04.2021 erwähnte Schotterentnahme aus dem CC-Bach erfolgte südlich, oberhalb der Umfahrung Z in der nördlichsten Ecke des Gst Nr **6, GB ***** Z. Diese Schotterentnahme weist keinen Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Z.
III. Beweiswürdigung:
Zum Verzicht auf die Errichtung des Versickerungsbeckens II hat sich bereits die mitbeteiligte Partei (= Land Tirol) im Schriftsatz vom 14.04.2021, Zl ***, geäußert.
Der wasserfachliche Amtssachverständige FF hat mit Schriftsatz vom 28.04.2021, Zl ***, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers AA eine umfangreiche Stellungnahme erstattet. Dieser Stellungnahme ging ein gemeinsam mit dem Beschwerdeführer durchgeführter Lokalaugenschein am 27.04.2021 voraus. In seiner Stellungnahme hat der wasserfachliche Amtssachverständige nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer dezidiert jene landwirtschaftlichen Flächen angeführt, die vom Beschwerdeführer laut dessen Aussage bewirtschaftet werden und dessen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer befürchten würde. Davon ausgehend hat der wasserfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme die Bedenken des Beschwerdeführers wegen des Verzichts auf die Errichtung des Versickerungsbeckens II wie folgt zusammengefasst (vgl Seite 1f der Stellungnahme):
„Herr AA erklärte, dass die vom Einzugsgebiet des CC-Baches stammende Wassermenge durch die Umfahrung Z logischerweise nicht mehr geworden ist, jedoch könnten durch den Bau der Umfahrung die Wasserwege zumindest geringfügig verschoben worden sein. Jede wenn auch geringe zusätzlich in Richtung des Feuchtgebietes (ld. Wildbachschwemmfläche) abgeleitete Wassermenge könnte eine weitere Belastung für die nördlich der ÖBB Trasse liegenden Felder auslösen.
Eine Veränderung der Wasserwege könnte durch die Verlegung von Drainagerohren im Bereich der Umfahrung Z sowie durch die Versiegelung von Flächen im Bereich der Umfahrung und dem damit verbundenen schnelleren Abfluss verursacht sein.
Weiters erwähnte Herr AA, dass vor dem Bau der Umfahrung Z eine Schotterentnahme im Bereich des CC-Baches in einem größeren Umfang als jetzt betrieben wurde. Da in diesem Bereich eine bessere Versickerung des Wassers möglich ist, erscheint Herrn AA auch hier ein Grund für einen nunmehr stärkeren Abfluss in Richtung des Feuchtgebietes sowie auf die angrenzenden Felder zu liegen.“
Auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ist der wasserfachliche Amtssachverständige in seiner Beurteilung ausführlich eingegangen. Davon ausgehend hat er schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Abfluss in Richtung der nordöstlich der ÖBB gelegenen Felder aufgrund der errichteten Umfahrung lediglich marginal erhöht hat und damit auch nicht relevant ist. Eine nachteilige Auswirkung durch die Verlängerung des Bachbettes des CC-Baches in Richtung Osten hat der wasserfachliche Amtssachverständige ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verzicht auf die Errichtung des Versickerungsbeckens II bewirkt nach den schlüssigen wasserfachlichen Darlegungen keine Änderung der vorliegenden Abflusssituation. Die Entnahme von Schotter aus dem CC-Bach steht entsprechend den Angaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen in keinem Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Z.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 28.04.2021, Zl ***, unter anderem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer keine Äußerung abgegeben und damit den wasserfachlichen Darlegungen nicht widersprochen.
IV. Rechtslage:
1. Wasserrechtsgesetz 1959:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 52/2003 (§ 12), BGBl I Nr 58/2017 (§ 121) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12.
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]“
„Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind ? nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt ? insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
[…]“
„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121
(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 04.03.2021 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Der Beschwerdeführer hat somit sein Rechtsmittel fristgerecht erhoben.
2. Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Die Beschwerde des Rechtsmittelwerbers richtet sich ausdrücklich gegen die in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, bewilligte Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II. Zwar lässt sich diese nachträgliche Bewilligung von der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, ausgesprochenen wasserrechtlichen Überprüfung der ausgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der errichteten Umfahrung Z im Zuge der B *** im Bereich km 28,5 bis km 32,4 nicht trennen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist allerdings gemäß
§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG lediglich verpflichtet, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen.
3. In der Sache:
3.1. Zum Tatbestand des § 121 WRG 1959:
Nach § 121 Abs 1 WRG 1959 wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft. Dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich.
Im Kollaudierungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden oder ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und ? wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind ? nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen [Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), E2 und E3 zu § 121].
In einem Kollaudierungsverfahren ist nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern sind auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen. Sie sind berechtigt, ihre Rechte insofern geltend zu machen, weil sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden [Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), E27 zu § 121].
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG 1959 und des dieses Verfahrens abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen [Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), E4 zu § 121].
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter nicht nachteilig, wenn der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet [Berger in Oberleitner/Berger WRG ON4.01 § 121 Anm 10 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].
3.2. Zum angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens:
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Installierung einer schwimmgesteuerten Pumpe bei den drei Gewässerschutzanlagen ? CC-Bachtunnel Nord, CC-Bachtunnel Süd und EE-Tunnel ? einschließlich der neu errichteten Leitung zur Ableitung von mechanisch gereinigten Schleppwässer in ein Versickerungsbecken, das am Ende des EE-Baches errichtete Ablaufgerinne samt dazugehörigem Instandhaltungsweg und die Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II als geringfügige Änderungen qualifiziert und diese Änderungen gemäß § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt.
Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob die nachträglich bewilligte Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbecken II als geringfügige Abweichung zu qualifizieren ist, die keine nachteiligen Eingriffe in durch das WRG 1959 geschützte Rechte des Beschwerdeführers bewirkt.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Die in § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Demgegenüber verleiht die Eigenschaft als Pächter (eines Grundstückes, das von der Verwirklichung des Wasserbauvorhabens betroffen wäre) keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren [Bumberger/Hinterwirth, WRG3 (2020), § 102 E58 und E63]. Der Beschwerdeführer ist Pächter der von ihm bewirtschafteten Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Z. Betreffend diese Grundstücke ist der Beschwerdeführer nicht Partei des gegenständlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens, da er als Pächter und somit bloß als obligatorisch Berechtigter durch das WRG 1959 nicht geschützt ist.
Als Eigentümer des Gst Nr **1, GB ***** Z, hat der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen seines Grundeigentums geltend gemacht, da aufgrund des Verzichts auf die Errichtung des Versickerungsbeckens II verstärkt Wässer auf die genannte Fläche einwirken könnten. Eine derartige nachteilige Einwirkung findet allerdings nicht statt, da sich durch diese Abweichung die bestehende Abflusssituation nicht ändert und folglich im Hinblick auf den Zutritt von Wässern auch keine Änderungen betreffend das Gst Nr **1, GB ***** Z, zu erwarten sind.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheines erwähnte Entnahme von Schotter aus dem CC-Bach ist nicht näher zu erörtern, da sie keinen Zusammenhang mit der Errichtung der Umfahrung Z aufweist.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel und die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, kann bei Vorliegen der in § 24 Abs 4 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19.02.1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Zl 8/1997/792/1993, par. 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 – 0068, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur).
Ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt ? der Beschwerdeführer hat an dem vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein am 27.04.2021 teilgenommen und den wasserfachlichen Darlegungen in der Stellungnahme vom 28.04.2021, Zl ***, nicht widersprochen ? war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtsfrage, ob die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 01.02.2021, Zl ***, nachträglich bewilligte Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II als geringfügige Abweichung im Sinne des § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 zu qualifizieren ist. Ausgehend von den eindeutigen Bestimmungen der §§ 12, 102 und 121 Abs 1 WRG 1959 bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ? wie auch die sonstigen Verfahrensparteien ? keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt haben.
4. Ergebnis:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bewirkt die nachträglich bewilligte Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II keine nachteiligen Auswirkungen auf das durch § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum im Hinblick auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **1, GB ***** Z. Die landwirtschaftlichen Gste Nrn **2, **3, **4 und **5, alle GB ***** Z, bewirtschaftet der Beschwerdeführer lediglich als Pächter. Als bloß obligatorisch Berechtigter ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht Partei des gegenständlichen Überprüfungsverfahrens.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgenommene Qualifikation der beschriebenen Abänderung – Einleitung von anfallenden unbelasteten Hangwässer über offene Gerinne in das direkt unterhalb der Straße befindliche Feuchtgebiet statt der Errichtung des ursprünglich vorgesehenen Versickerungsbeckens II – als geringfügige Abweichung ist nicht rechtswidrig. Die Bezirkshauptmannschaft Y war somit zur nachträglichen Genehmigung dieser Abweichung befugt.
Die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2021, Zl ***, ist daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntisses.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte ? ausgehend von einem außer Streit stehenden Sachverhalt ? die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Geschützte Rechte; Grundeigentum; Pächter; wasserrechtliche Überprüfung; geringfügige Abweichung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.0798.5Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021