Entscheidungsdatum
21.06.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §73 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2020, Zl ***, betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach dem Forstgesetz 1975 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss:
1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und die bekämpfte Entscheidung in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs 4 erster Satz Forstgesetz 1975 iVm § 172 Abs 6 lit b Forstgesetz 1975 nachstehender Auftrag erteilt wird:
a. Der auf dem Grundstück **1 KG X auf den in Blautönen ersichtlich gemachten Teilflächen 1, 2 und 3 (entsprechend den beiliegenden Lage- und Höhenplänen im Maßstab 1:250 der Abteilung Geoinformation/Fachbereich Vermessung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit dem Plandatum 19.03.2021) abgelagerte Abfall in Form von vornehmlich Bodenaushub, vermischt aber mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz sowie Kunststoff, mit einem Gesamtvolumen von ca 152 m³ ist von den betroffenen Teilflächen im Ausmaß von 38 m² (Fläche 1), von 224 m² (Fläche 2) und von 79 m² (Fläche 3) bis hin zum Mutterboden (gewachsenen Boden) zu entfernen und ordnungsgemäß als nicht gefährlicher Abfall zu entsorgen, dies bis längstens 15.09.2021.
b. Der Bezirkshauptmannschaft Y sind bis längstens 30.09.2021 Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls vorzulegen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2020 wurden dem Beschwerdeführer
- unter Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs 1 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag in Ansehung von auf näher bezeichneten Teilflächen des Grundstücks **1 KG X abgelagerten Bodenaushub erteilt, und zwar beinhaltend eine Entsorgungspflicht bis zu einer datumsmäßig bestimmten Frist sowie eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung bis zu einer ebenfalls datumsmäßig bestimmten Frist, und
- unter Spruchpunkt II. auf der Rechtslage des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 ein Auftrag zu Wiederherstellung eines Geländeeingriffs bis zu einer datumsmäßig bestimmten Frist auferlegt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Verpflichtete auf Teilflächen des Grundstückes **1 KG X ohne Rodungsbewilligung Geländeaufschüttungen zum Zwecke der Anlegung eines Rundholzlagerplatzes und entlang eines alten Rückeweges durchgeführt habe, wobei die betroffenen Grundflächen mittlerweile begrünt worden seien.
Auf einem anderen Grundstück habe der Verpflichtete einen Geländeabtrag durchgeführt und dabei Material vom Hangfuß entnommen.
Nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen sei der aufgeschüttete Abfall vom Grundstück **1 KG X zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Was den Geländeabtrag anbelange, stelle sich eine solche „Schotterentnahmestelle“ auf Waldboden als eine Rodung dar. Nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfe der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Nachdem für die Materialentnahme keine behördliche Genehmigung vorgelegen gewesen sei, habe diesbezüglich ein Wiederherstellungsauftrag erlassen werden müssen.
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Jedenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei vollumfänglich angefochten.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen darüber zu treffen, warum Bodenaushub Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sein solle und weshalb kein Ausnahmefall nach § 3 Abs 1 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorliege.
Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde auch nicht begründet, auf welchen Tatbestand genau des § 73 Abs 1 AWG 2002 - Z 1 oder Z 2 - sie ihren Auftragsbescheid nun stütze.
Die vom Entsorgungsauftrag nach dem AWG 2002 erfassten Grundflächen seien von der belangten Behörde zu unbestimmt angegeben worden, womit Vollzugsuntauglichkeit gegeben sei. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit genommen, dem Leistungsbescheid zu entsprechen.
Die Aufschüttungen entlang dem Forstweg dienten der Befestigung des Weges bzw der Wegböschung, womit diesbezüglich eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 vorliege.
Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Frage der Materialqualität des Bodenaushubmaterials im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 noch mit der Frage des Vorliegens einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auseinandergesetzt.
Im Übrigen habe die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt und den angefochtenen Bescheid unter gröblicher Missachtung dieses elementaren Verfahrensgrundsatzes erlassen.
Die belangte Behörde gehe offenkundig unzutreffend davon aus, dass der Holzlagerplatz als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren sei. Dieser Platz diene seit zumindest 2013 der Holzlagerung und sei nicht mehr als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu beurteilen. Der Holzlagerplatz sei nicht bewaldet.
Was das zweite Grundstück mit der Materialentnahme betreffe, sei festzuhalten, dass keinerlei Feststellungen dafür getroffen worden seien, dass ein maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer habe auf das betreffende Grundstück lediglich Naturmaterialien zur kurzfristigen Zwischenlagerung verbracht, um diese sodann für Wegverbesserungen wiederzuverwenden. Ein Abbau habe somit zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Davon abgesehen habe die belangte Behörde das Grundstück auch unzutreffend bezeichnet, tatsächlich handle es sich um das Grundstück **2 KG X und nicht um das Grundstück **3 KG X.
3)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 08.04.2021 die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurden ein forsttechnischer Sachverständiger und ein Sachverständiger für Fragen der Geoinformation näher zur Sache befragt, ebenso wurde der Rechtsmittelwerber selbst einvernommen.
Vom Sachverständigen für Fragen der Geoinformation wurden dem Gericht zwei Lage- und Höhenpläne in Vorlage gebracht, in welchen die vom Rechtsmittelwerber durchgeführten Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X näher ersichtlich gemacht worden sind, und zwar mit unterschiedlichen Blautönen je nach aufgetragener Materialstärke.
Anlässlich der Rechtsmittelverhandlung wurde vom Beschwerdeführer sein Rechtsmittel dahingehend eingeschränkt, dass nur noch der Spruchteil I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde anfechtungsgegenständlich ist.
Vom Beschwerdeführer wurde ergänzendes Vorbringen erstattet und wurden mehrere Lichtbilder über eine Verfahrensörtlichkeit in Vorlage gebracht.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein administrativrechtliches Verfahren betreffend die Entfernung von Abfall von näher bezeichneten Teilflächen eines Grundstückes im Eigentum des Beschwerdeführers sowie die Wiederherstellung eines Geländeeingriffs auf einem anderen Grundstück des Rechtsmittelwerbers.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde W. Die Hofstelle des Betriebes befindet sich auf dem Grundstück **4 KG X. Zum Betrieb des Beschwerdeführers gehören Waldflächen mit einer Fläche von etwa 36 bis 37 ha. Im Eigentum des Rechtsmittelwerbers stehen ua die Verfahrensgrundstücke **1, **2 und **3, alle KG X.
Der Rechtsmittelwerber hat vor etwa 16 bis 18 Jahren im Bereich seiner Hofstelle auf dem Grundstück **4 KG X eine neue Güllegrube und ebenso eine neue Halle errichtet, wobei das nunmehr streitverfangene Aushubmaterial, versetzt mit Betonbruchteilen, Ziegelbruchstücken, Plastikteilen und Holzteilen, angefallen ist.
Dieses Material hat der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück **2 KG X zwischengelagert und nunmehr im Jahr 2020 für die strittigen Aufschüttungsmaßnahmen auf dem im seinem Eigentum stehenden Grundstück **1 KG X verwendet.
Konkret hat er auf zwei Teilflächen des angeführten Grundstückes im Ausmaß von 38 m² und 224 m² Geländeaufschüttungen auf seinem Holzlagerplatz durchgeführt, und zwar im Umfang von 10 m³ und weiters 128 m³ (Flächen 1 und 2, wie mit Blautönen im Lage- und Höhenplan der Abteilung Geoinformation vom 19.03.2021 dargestellt).
Zudem hat der Rechtsmittelwerber eine weitere Teilfläche des Grundstückes **1 KG X neben einem Traktorweg im Ausmaß von 79 m² und mit einem Volumen von 14 m³ aufgeschüttet (Fläche 3, wie im Lage- und Höhenplan der Abteilung Geoinformation vom 19.03.2021 mit Blautönen ersichtlich gemacht).
Die Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 abgeschlossen und wurden die betroffenen Grundflächen begrünt.
Der im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial wurde vom Beschwerdeführer weder eingehalten noch nachgewiesen.
So erfolgten keinerlei Untersuchungen über die Materialqualität und bestehen auch keine Aufzeichnungen bzw Beschreibungen über das Aushubmaterial, dies dahingehend, dass bei der visuellen Kontrolle des Aushubmaterials keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Ohne Entfernung bzw gänzliche Umschichtung der drei verfahrensgegenständlichen Schüttkörper auf dem Grundstück **1 KG X kann nicht festgestellt werden, ob vom Beschwerdeführer die nicht Bodenaushub darstellenden Materialien und Störstoffe (Betonbruch, Ziegelbruch, Plastikabfälle und Holzabfälle) von den verfahrensbetroffenen Grundflächen entfernt worden sind.
Der Rechtsmittelwerber möchte das gesamte Schüttmaterial im Gesamtausmaß von 152 m³ auf seinem Grundstück **1 KG X auf Dauer belassen, um einerseits den dort zumindest seit 2013 etablierten Holzlagerplatz besser nutzen zu können und andererseits einen traktorbefahrbaren Forstweg befestigen und mit einer Ausweiche versehen zu können.
Für die strittigen Aufschüttungsmaßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X verfügt der Rechtsmittelwerber weder über irgendeine abfallwirtschaftsrechtliche Erlaubnis noch über einen forstrechtlichen Konsens.
Die verfahrensbetroffenen Schüttflächen auf dem Grundstück **1 KG X stellen Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 dar.
Der strittige Holzlagerplatz auf dem genannten Grundstück dient nämlich der Bewirtschaftung des Waldes des Beschwerdeführers in der Gemeinde W und ist er zur Waldbewirtschaftung für den Rechtsmittelwerber erforderlich. Der in Rede stehende Holzlagerplatz steht auch in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit einem durchaus nennenswerten Teil der Waldflächen des Beschwerdeführers in der Gemeinde W.
Die Geländeaufschüttung entlang dem traktorbefahrbaren Forstweg auf dem Grundstück **1 KG X ist aus technischer Sicht nicht geeignet, den Weg bzw die Wegböschung zu befestigen oder dort eine Ausweiche anzulegen, dies infolge Fehlens eines stabilen Hangfußes und der damit einhergehenden nicht standsicheren Ausführung der Geländeaufschüttung.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht unzweifelhaft aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus den sehr aussagekräftigen Lichtbildern – und aus den Fachausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Forsttechnik sowie der Geoinformation, aber auch aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst ergibt.
So ergibt sich die Herkunft des abgelagerten Materials, zur Zwischenlagerung desselben und zur Verwendung des Schüttmaterials im Jahr 2020 auf der verfahrensbetroffenen Grundparzelle **1 KG X aus der Verantwortung des einvernommenen Beschwerdeführers. So geht aus der Aussage des Rechtsmittelwerbers hervor, dass er im vergangenen Jahr 2020 auf den drei verfahrensgegenständlichen Ablagerungsorten das vor 16 bis 18 Jahren bei der Errichtung der Güllegrube und einer Halle bei seiner Hofstelle auf dem Grundstück **4 KG X angefallene Aushubmaterial, versetzt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzabfällen, aufgebracht hat.
Dass das Schüttmaterial dort auf Dauer verbleiben soll, erschließt sich ebenso aus den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst, wenn er angegeben hat, mit der Materialaufbringung eine verbesserte Nutzbarkeit eines Holzlagerplatzes sowie eines Forstweges bezweckt zu haben.
Auf den Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber dem erkennenden Verwaltungsgericht beruhen schließlich auch die Feststellungen, dass der Rechtsmittelwerber keine Dokumentation über die Verwertung des streitverfangenen Aushubmaterials geführt hat, die Materialqualität des Schüttmaterials auch nicht untersuchen hat lassen und solcherart den im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 im Hinblick auf die Materialqualität definierten Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial weder eingehalten noch nachgewiesen hat.
Das grundbücherliche Eigentum des Rechtsmittelwerbers am Verfahrensgrundstück **1 KG X steht letztlich gleichermaßen aufgrund von dessen Aussage fest.
Die erfolgte Nichtfeststellung dazu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich entsprechend seinem Vorbringen den Betonbruch, den Ziegelbruch, die Plastikteile und die Holzabfälle aus den Schüttungsflächen entfernt hat und nur noch Bodenaushub auf den strittigen Grundflächen abgelagert ist, beruht auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer war diesbezüglich nicht in der Lage, irgendwelche Entsorgungsnachweise vorzulegen. Bei seiner gerichtlichen Befragung hat der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang etwas ausweichend und nicht sehr überzeugend vorgebracht, den Betonabbruch, die Ziegelteile, die Plastikteile und die sonstigen Störstoffe wieder auf den Zwischenlagerplatz auf dem Waldgrundstück **2 KG X zurückgebracht zu haben.
Um nun die Behauptung des Rechtsmittelwerbers verifizieren zu können, müssten alle drei Deponiekörper auf das Vorhandensein von Betonbruch, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzabfällen untersucht werden, was zwingend eine vollkommene Umschichtung bzw Entfernung des gesamten Schüttmaterials im Gesamtumfang von 152 m³ erforderlich machte.
Bei Probeschürfen verbliebe nämlich immer die Unsicherheit, dass an anderer Stelle der drei Deponiekörper die vorgenannten Störstoffe noch vorhanden sind, da es in der Natur von Probeschürfen liegt, dass diese nur stichprobenartig vorgenommen werden.
Infolgedessen musste die Feststellung erfolgen, dass ohne vollständige Umschichtung bzw Entfernung des Materials aller drei Deponiekörper nicht festgestellt werden kann, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich die in Rede stehenden Abfälle entfernt worden sind.
Die Feststellungen zu den Flächenausmaßen der Geländeaufschüttungen und zu deren Volumen basieren auf den fachkundigen Ermittlungen sowie Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Geoinformation. Dieser hat bei seiner gerichtlichen Befragung klargestellt, dass die durchgeführten Berechnungen sehr vorsichtig zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt sind.
Seitens der Verfahrensparteien wurden die fachkundigen Erklärungen des Sachverständigen in keiner Weise in Zweifel gesetzt. Die Fachstellungnahme des Sachverständigen für Fragen der Geoinformation konnte daher bedenkenlos der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden.
Dass die drei streitverfangenen Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X ohne jedweden abfallwirtschaftsrechtlichen oder forstrechtlichen Konsens vom Beschwerdeführer einfach durchgeführt worden sind, erschließt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der Rechtsmittelwerber hat sich im gesamten Verfahren auch nicht darauf berufen, über irgendwelche behördliche Bewilligungen für die strittigen Geländemaßnahmen zu verfügen.
Die festgestellte Erforderlichkeit des Holzlagerplatzes auf dem Verfahrensgrundstück **1 KG X für die Bewirtschaftung des Waldes des Rechtsmittelwerbers gründet sich auf die entsprechende Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Forsttechnikers. Dasselbe gilt für den festgestellten räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang des Holzlagerplatzes mit nicht unwesentlichen Teilen der Waldflächen des Rechtsmittelwerbers.
Die entsprechenden Fachausführungen blieben im Wesentlichen auch unstrittig, dem forsttechnischen Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nur insoweit entgegengetreten, als der Sachverständige die Auffassung vertrat, dass ein Teil der Waldflächen des Rechtsmittelwerbers mit geeigneten LKW-befahrbaren Forststraßen erschlossen ist und für diese der verfahrensgegenständliche Holzlagerplatz zur Bewirtschaftung nicht unbedingt notwendig ist.
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts kann nun aber dahinstehen, in welchem Ausmaß der strittige Holzlagerplatz zur Waldbewirtschaftung des Beschwerdeführers notwendig ist, da dies nicht verfahrenserheblich ist. Unstrittig steht nämlich fest, dass der streitverfangene Holzlagerplatz für einen nicht unwesentlichen Teil der Waldflächen des Rechtsmittelwerbers zur Bewirtschaftung notwendig ist, da diese Waldflächen über keine geeigneten LKW-befahrbaren Forststraßen verfügen und zur Abfuhr des Holzes mittels LKW der strittige Lagerplatz notwendig ist. Darauf aufbauend konnte die Feststellung erfolgen, dass der Holzlagerplatz zur Bewirtschaftung jedenfalls eines Teiles des Waldes des Rechtsmittelwerbers erforderlich ist.
Dass die verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X nunmehr abgeschlossen sind und die Schüttungsflächen vom Rechtsmittelwerber begrünt worden sind, geht auf eine Erhebung des forsttechnischen Sachverständigen zurück. Dieser Ausführung des Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht widersprochen.
Die festgestellte Waldeigenschaft der Schüttungsfläche neben dem traktorbefahrbaren Forstweg wurde vom Rechtsmittelwerber im Verfahren nicht in Zweifel gesetzt, dies hat er nur bezüglich des Holzlagerplatzes getan. Die Waldeigenschaft der Schüttungsfläche neben dem Forstweg ergibt sich im Übrigen auch zwanglos aus den Ausführungen des beigezogenen Forsttechnikers („überschüssiges Material … ist zum Teil in den angrenzenden Jungbestand abgekollert.“). Schließlich zeigen auch die aktenkundigen Lichtbilder – auch die vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten – die Eigenschaft dieser Schüttungsfläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Dass diese Schüttung neben dem traktorbefahrbaren Waldweg nicht die vom Rechtsmittelwerber angegebenen Zwecke einer Weg- bzw Böschungsstabilisierung, einer Wegverbreiterung bzw der Ermöglichung der Errichtung einer Ausweiche erfüllen kann, gründet sich auf die plausiblen Fachausführungen des forsttechnischen Sachverständigen, wonach die gegenständliche Schüttung für diese Zwecke nicht geeignet ist, weil sie wegen Fehlens des notwendigen Böschungsfußes nicht fachgerecht ausgeführt worden ist und daher die durchgeführte Aufschüttung nicht standfest ist.
Diese Fachbeurteilung vermochte der Beschwerdeführer nicht wirklich zu entkräften.
IV. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 8/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) …
(2) …
(2a)…
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(4) …
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
(3a)…
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) …
…
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl Nr 440/1975, unterliegen, sind die Abs 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7) …“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, haben folgenden Wortlaut:
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) …
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) …
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht).
…
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7) …“
V. Erwägungen:
1)
Zur Frage, ob das auf dem Grundstück **1 KG X vom Beschwerdeführer aufgebrachte Bodenaushubmaterial – versetzt mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzteilen – als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 und im Sinne des § 16 Abs 2 lit d und Abs 4 Forstgesetz 1975 zu bewerten ist, ist wie folgt auszuführen:
a)
Vorweg ist hier klarzustellen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien für die Definition des Begriffes „Abfall“ im Sinne des § 16 Abs 2 lit d und Abs 4 Forstgesetz 1975 auf die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 1 AWG 2002 zurückzugreifen ist (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).
Demnach kann angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der vorangeführten gesetzlichen Regelungen vom selben Begriffsverständnis für „Abfall“ ausgegangen ist.
Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist.
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial bzw Aushubmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, womit üblicherweise mit der Fortschaffung des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden ist (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht und sind damit die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt (VwGH 23.04.20214, 2013/07/0064).
Ob nun in einem bestimmten Fall eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0034).
Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und mit Bedachtnahme auf die einzelfallbezogene Betrachtung der Entledigungsabsicht ist fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer feststellungsgemäß vor 16 bis 18 Jahren bei seiner Hofstelle auf dem Grundstück **4 KG X Bauvorhaben durchgeführt hat (Neuerrichtung der Güllegrube und einer Halle), wobei bei diesen Bauprojekten das nunmehr streitverfangene Bodenaushubmaterial – versetzt mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzteilen – angefallen ist. Nach den eigenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat er dieses Material auf seinem Grundstück **2 KG X zwischengelagert und nunmehr im vergangenen Jahr für die strittigen Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X verwendet.
Bei lebensnaher Betrachtung dieses Vorgangs ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts beim Beschwerdeführer bei Ausführung seiner Bauvorhaben vor 16 bis 18 Jahren klar von Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen, ist es diesem doch damals augenscheinlich darum gegangen, das angefallene Material von der Baustelle fortzuschaffen, um ohne Behinderung durch dieses Material seine Bauvorhaben (Neubau der Güllegrube und einer Halle) vollenden zu können.
Dass der Beschwerdeführer nunmehr dieses Material einer Verwendung in Form von Füllmaterial zum Ausgleich von Bodenunebenheiten und von Stützmaterial zur Absicherung eines traktorbefahrbaren Forstweges verwendet hat, steht der Annahme der damaligen Entledigungsabsicht nicht entgegen, da bei lebensnaher Bewertung dieses Geschehensablaufes eine Entledigungsabsicht nur dann verneint werden könnte, wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen Fortschaffung des Materials und dessen Verwertung bestünde, was bei einem Zeitraum von 16 bis 18 Jahren ohne jeglichen Zweifel zu verneinen ist.
Demgemäß bestand beim Rechtsmittelwerber bei Durchführung seiner Bauprojekte zweifelsohne Entledigungsabsicht hinsichtlich des nunmehr streitverfangenen Materials. Der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist folgerichtig im Gegenstandsfall als verwirklicht anzusehen.
Davon abgesehen kann vorliegend aber auch der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 als erfüllt angenommen werden, kann doch ohne Weiters davon ausgegangen werden, dass die Lagerung des Aushubmaterials – versetzt mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzteilen – über 16 bis 18 Jahre auf dem Waldgrundstück **2 KG X dazu angetan gewesen ist, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen und das betreffende Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen.
Demzufolge war die Lagerung des strittigen Materials als Abfall erforderlich, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 Z 4 (Vermeidung einer Umweltverunreinigung) und Z 9 (Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht zu beeinträchtigen. Eine derart langfristige Lagerung von Aushubmaterial mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzteilen in der freien Natur auf einem Waldgrundstück ist zweifelsfrei geeignet, die beiden genannten öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 4 sowie Z 9 AWG 2002 in Mitleidenschaft zu ziehen, dies schon angesichts der Langfristigkeit der Lagerung in der freien Natur.
b)
Nach § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind keine Abfälle im Sinne des AWG 2002 nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
Sachverhaltsgemäß trifft diese Ausnahme in der vorliegenden Rechtssache nicht zu, da das verfahrensgegenständliche Aushubmaterial von Bauvorhaben bei der Hofstelle des Beschwerdeführers auf dem Grundstück **4 KG X stammt, dieses von dort fortgeschafft und auf dem Grundstück **2 KG X zwischengelagert worden ist und nunmehr schließlich die strittige Verwendung auf dem Grundstück **1 KG X - 16 bis 18 Jahre nach dem durchgeführten Aushub des Materials - gefunden hat.
Demzufolge wurde das Aushubmaterial nicht an dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, für Bauzwecke verwendet, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 nicht zur Anwendung gelangen kann.
Davon abgesehen wurde das Aushubmaterial auch nicht „in seinem natürlichen Zustand“ verwendet, wie dies die klare Vorgabe des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 verlangt, kann doch auf den aktenkundigen Lichtbildern deutlich ersehen werden, dass das Aushubmaterial mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikteilen und Holzteilen durchmischt wurde.
c)
Es verbleibt sohin in der in Prüfung stehenden Rechtssache die Frage zu untersuchen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen eine zulässige Verwertungsmaßnahme geschehen ist, um
- durch Ausgleich von Bodenunebenheiten eine bessere Nutzung des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück **1 KG X herzustellen bzw
- durch Auftrag von Stützmaterial in Ansehung des traktorbefahrbaren Forstweges auf dem Grundstück **1 KG X eine Böschungssicherung zu bewirken bzw eine Wegverbreiterung und Ausweiche zu ermöglichen,
wie dies gegenständlich vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführt wird.
Nach § 15 Abs 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Das Auffüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen wäre. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden:
„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.
Im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 sind nähere Anforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen beschrieben, bei deren Einhaltung von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen werden kann, ua ist für Kleinmengen von max 2.000 t (entspricht ca 1.100 m3) durch den Abfallerzeuger (Bauherrn für den Aushub) eine Dokumentation der Verwertung der Kleinmenge zu erstellen, das ausgehobene Material ist zu beschreiben und ist zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Werden die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan näher ausgeführten Anforderungen für die Verwertung von Bodenaushubmaterialien nicht eingehalten, kann nicht von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme ausgegangen werden, vielmehr ist eine (unzulässige) Beseitigungsmaßnahme anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes technische Vorschriften dar und haben den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0177).
Entsprechend den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Schüttmaterials keinerlei Dokumentation vorgenommen, so liegt keine Beschreibung des Aushubmaterials vor und schon gar nicht eine Bestätigung, dass bei der visuellen Kontrolle keine Verunreinigungen erkennbar waren.
Letztere Bestätigung könnte zu Recht auch gar nicht gegeben sein, sieht man sich die aktenkundigen Lichtbilder mit den Verunreinigungen des Aushubmaterials mit Betonbruchteilen, Ziegelbruch, Plastikabfällen und Holzteilen näher an. Derart verunreinigtes Aushubmaterial kann keiner zulässigen Verwertung als Rekultivierungs- oder Verfüllungsmaterial im Sinne des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zugeführt werden.
Schließlich erfolgten die strittigen Geländeaufschüttungen auf dem Grundstück **1 KG X auch nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, da die Schüttflächen auf dem Grundstück **1 KG X ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 in Anspruch genommen wurden, obschon die betroffenen Grundflächen als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizieren sind, wie dies im Folgenden noch näher darzulegen sein wird.
Insofern liegt hier in der vorliegenden Rechtssache aber keine zulässige Verwertungsmaßnahme vor, die zum Ende der Abfalleigenschaft des verwendeten Schüttmaterials geführt hätte (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Vielmehr ist eine Beseitigungsmaßnahme gegeben.
Was die Geländeaufschüttung entlang einem traktorbefahrbaren Forstweg auf dem Grundstück **1 KG X anbelangt, ist noch anzufügen, dass der hier (vom Rechtsmittelwerber) angegebene Zweck der Geländeaufschüttung, nämlich der Böschungssicherung und der Ermöglichung einer Wegverbreiterung bzw der Anlegung einer Ausweiche, nicht wirklich plausibel ist, da nach den überzeugenden Ausführungen des beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen dieser Zweck aus technischer Sicht nicht erreichbar ist, zumal mangels Anlegung des notwendigen Böschungsfußes die vorgenommene Aufschüttung für das angegebene Vorhaben nicht ausreichend standfest ist.
2)
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der verfahrensgegenständliche Holzlagerplatz auf dem Grundstück **1 KG X für die Bewirtschaftung des Waldes des Beschwerdeführers erforderlich, dies jedenfalls für einen nicht unbedeutenden Teil der gesamten Waldflächen des Rechtsmittelwerbers. Der Holzlagerplatz steht auch in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit einem nicht unwesentlichen Teil der Waldflächen des Beschwerdeführers.
Der Holzlagerplatz befindet sich auf dem Waldgrundstück **1 KG X und ist selbst Teil dieses Waldes im Sinne des Forstgesetzes 1975 (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/10/0016, und 27.08.2002, 2000/10/0161), mag der Holzlagerplatz auch unbestockt sein.
Nach den getroffenen Feststellungen erfolgten die strittigen Geländeaufschüttungen sohin auf Grundflächen, die rechtlich als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 einzustufen sind.
Nach der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 73 Abs 6 AWG 2002 sind die Bestimmungen des § 73 Abs 1 bis Abs 3 AWG 2002 für Waldflächen, die dem Forstgesetz 1975 unterliegen, nicht anzuwenden (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0162).
Dies hat die belangte Behörde vorliegend augenscheinlich übersehen und in Ansehung der streitverfangenen Geländeaufschüttungen auf dem Waldgrundstück **1 KG X einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 erlassen.
Diese dem bekämpften Bescheid anlastende Unrichtigkeit der Anwendung der unzutreffenden Rechtsgrundlage – Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anstatt dem Forstgesetz 1975 – vermochte das entscheidende Verwaltungsgericht dadurch zu beseitigen, dass der Entfernungsauftrag gemäß Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf die Bestimmungen des § 172 Abs 6 lit b iVm § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 gestützt wurde.
Zu dieser Änderung der Rechtsgrundlage des Entfernungsauftrages war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis berechtigt, bleibt doch die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht und wird diese nur auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt (vgl hierzu VwGH 25.06.2014, 2013/07/0289).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch Sache des Rechtsmittelverfahrens ist die von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid angeordnete Entfernung von Bodenaushubmaterial auf näher bestimmten Teilflächen des Grundstückes **1 KG X. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser Entfernungsauftrag aufrecht zu erhalten ist, sodass dadurch, dass das entscheidende Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage des Behördenauftrages ändert, die „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens nicht überschritten wird (siehe VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202).
In der vorliegenden Rechtssache gilt es weiters zu bedenken, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nach § 16 Abs 4 iVm § 172 Abs 6 lit b Forstgesetz 1975 und für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 durchaus vergleichbar sind.
So ist etwa für die Definition des Begriffes „Abfall“ im Sinne des § 16 Abs 2 lit d und Abs 4 Forstgesetz 1975 auf § 2 Abs 1 des AWG 2002 zurückzugreifen (VwGH 27.11.2012,
2009/10/0088).
Weiters tritt durch die Abänderung der Rechtsgrundlage keine Änderung in Bezug auf die zu verpflichtende Person ein. Entscheidend nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 Forstgesetz 1975 ist nämlich, welche Person den Abfall abgelagert hat oder hierfür verantwortlich ist, während es auf die Eigentümereigenschaft der abgelagerten Gegenstände nicht ankommt (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).
Durchaus vergleichbar ist für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat, mithin kann jedenfalls derjenige verpflichtet werden, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 zu verantworten hat, womit für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird, ohne dass es darauf ankäme, dass der Verpflichtete Eigentümer der vom Behandlungsauftrag umfassten Gegenstände ist (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109; 21.11.2012, 2009/07/0118).
Der erfolgte Austausch der Rechtsgrundlage hat auch keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit, und zwar weder der belangten Behörde noch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (siehe dazu VwGH 25.06.2014, 2013/07/0289).
Schließlich wird mit der vorgenommenen Abänderung der Rechtsgrundlage für den eine Waldfläche betreffenden Entfernungsauftrag der zu beachtende Parteienkreis nicht berührt.
Letztlich sind für den Beschwerdeführer keinerlei Rechtsnachteile durch den Austausch der Rechtsgrundlage zu erkennen.
Nachdem sohin die Unterschiede zwischen einem forstpolizeilichen Verfahren nach § 16 Abs 4 iVm § 172 Abs 6 lit b Forstgesetz 1975 und einem abfallrechtlichen Auftragsverfahren gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 nicht derart gelagert sind, dass überhaupt von einer anderen „Sache“ gesprochen werden muss, führt die vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorgenommene Abänderung der Rechtsgrundlage des Behördenauftrages auch nicht zu einer Überschreitung der „Sache“ der Erstinstanz (siehe VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149; 15.09.2011, 2011/07/0192).
Infolgedessen war der angefochtene Entfernungsauftrag vom Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich zu bestätigen, allerdings war die Rechtsgrundlage der aufgetragenen Leistung richtigzustellen.
Zudem waren die Leistungsfristen für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen neu zu bestimmen, dies mit Bedachtnahme auf die mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit. Die von der belangten Behörde gesetzten Fristen für die Erbringung der aufgetragenen Leistungen sind zwischenzeitlich ja bereits abgelaufen, sodass sich die Belassung dieser Leistungsfristen als rechtswidrig erwiese.
Bei der Neufestlegung der Fristen ließ sich das erkennende Gericht von der Überlegung leiten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Einwände gegen die Bemessung der Leistungsfristen vorgebracht hat, dies in der Hinsicht, dass die aufgetragenen Leistungen innerhalb der gesetzten Fristen nicht erbracht werden könnten. Auch für das entscheidende Verwaltungsgericht sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass in einem Zeitraum von etwas über zwei Monaten die Entfernung von Aushubmaterial mit einem Gesamtvolumen von etwa 152 m³ nicht durchführbar wäre. Ebenso ist kein Grund erkennbar, warum in einer weiteren Frist von zwei Wochen die Vorlage entsprechender Entsorgungsbelege für das entfernte Aushubmaterial nicht erfolgen könnte.
Dementsprechend wurden die neuen Fristen so festgelegt, dass diese nicht kürzer sind, als sie von der belangten Behörde vorgesehen wurden.
Um dem Rechtsmittelwerber auch eine entsprechende Vorbereitungszeit für die Organisation der durchzuführenden Arbeiten einzuräumen, gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Meinung, dass vorliegend eine zwei Monate etwas übersteigende Leistungsfrist für die Entfernung des Aushubmaterials vertretbar und angemessen ist, weshalb die Leistungsfrist dafür mit 15.09.2021 neu festgelegt wurde.
Schließlich sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu veranlasst, die aufgetragene Leistung in Verbesserung des Spruches der belangten Behörde etwas bestimmter zu fassen, dies durch Angabe der Größe der betroffenen Grundflächen 1, 2 sowie 3 auf dem Grundstück **1 KG X samt Anführung der davon zu entfernenden Materialmengen. Eine weitere Präzisierung des Entfernungsauftrages erfolgte durch die Vorgabe, dass das Schüttmaterial bis zum Mutterboden (gewachsenen Boden) zu entfernen ist.
Schließlich wurde noch eine genauere lageplanmäßige Darstellung der Abteilung Geoinformation über die betreffenden Teilflächen des Grundstückes **1 KG X zum Bestandteil des Bescheides erklärt, womit besser klargestellt wurde, von welchen Örtlichkeiten das Aushubmaterial zu entf