TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 95/19/1249

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch die Mutter F, diese vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 303.437/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14. Jänner 1997, hier eingelangt am 16. Jänner 1997, unter dem Betreff "Klaglosstellung" dem Verwaltungsgerichtshof mit, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates Steyr vom 20. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 2. Juli 1996 bis 26. Juni 1997 erteilt worden. Dem Beschwerdeführer wurde diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Er wurde aufgefordert, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist werde der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Klaglosstellung Beschluß fassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 mit, daß ihm die bekanntgegebene Tatsache aufgrund unbekannten Verzuges des Klienten (= des Beschwerdeführers) bisher nicht bekannt gewesen sei. Die vorliegende Beschwerde sei somit gegenstandslos geworden und es werde lediglich über die Frage des Kostenzuspruches zu entscheiden sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Dies hat auch der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 5. Februar 1997 zu erkennen gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191249.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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