Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
KFG 1967 §98a Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr B (in der Folge: Lenker), lenkte am 18. Mai 2021 ein auf die Beschwerdeführerin zugelassenes Kraftfahrzeug. Im linken Bereich der Windschutzscheibe hatte der Lenker ohne Wissen der Beschwerdeführerin ein mobiles Radarwarngerät der Marke *** angebracht. Nach Anhaltung und diesbezüglicher Aufforderung durch Organe der Polizei übergab der Lenker den Polizisten das Radarwarngerät.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.05.2021, 11:15 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahnabfahrt ***
***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Zulassungsbesitzer zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein sogenannter "Radar- oder Laserblocker" der Marke *** angebracht war, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Das gegenständliche Fahrzeug wurde von B, 06.06.1942 zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 98a Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr: 267/1967 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 2.000,00 400 Stunden § 134 Abs. 1 KFG BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00
Gesamtbetrag: € 2.200,00“
In der Begründung heißt es auszugsweise wie folgt:
„Es ist irrelevant, ob der Fahrer zum Tatzeitpunkt der Ehegatte der Beschuldigten war und die Beschuldigte keine Kenntnis vom Mitführen eines Radargerätes während der Fahrt hatte. Es ist sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Lenker dafür verantwortlich, dass das gelenkte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Die belangte Behörde ist der Verantwortung der Beschwerdeführerin (in ihrer Stellungnahme vom 01. Juni 2021 und in der Beschwerde), wonach sie nicht wusste, dass ihr Ehemann das mobile Radarwarngerät mitgeführt hat, nicht entgegengetreten. Diese Verantwortung erscheint auch insofern glaubwürdig, als das verwendete Gerät – wie sich aus der Anzeige der Polizei (Aktenseite 2ff) ergibt – offenkundig ohne Probleme an der Windschutzscheibe angebracht und von dieser abgenommen werden konnte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von der Anbringung des Radarwarngeräts wusste, ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt nicht.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. § 98a KFG1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 134/2020 lautet (auszugsweise; Unterstreichungen durch das Landesverwaltungsgericht):
„Radar- oder Laserblocker(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
(3) […]
(4) […].“
Die belangte Behörde vermeinte, dass es für die Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers keine Rolle spiele, ob dieser von der Anbringung des Radarwarngeräts wusste oder nicht.
Damit irrt sie über die Rechtslage: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 2 KFG 1967 ist ein Verstoß gegen Abs. 1 dem Zulassungsbesitzer dann nicht anzulasten, wenn der Lenker die Geräte ohne sein Wissen im Fahrzeug mitgeführt oder angebracht hat.
Da die Beschwerdeführerin von der Anbringung des mobilen Radarwarngeräts an der Windschutzscheibe nichts wusste, ist ihr die Übertretung nicht anzulasten.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Radarwarngerät; Lenker; Zulassungsbesitzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1450.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021