Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs 2 KFG 1967 ist ein Verstoß gegen Abs 1 dem Zulassungsbesitzer dann nicht anzulasten, wenn der Lenker die Geräte ohne sein Wissen im Fahrzeug mitgeführt oder angebracht hat.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Radarwarngerät; Lenker; Zulassungsbesitzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1450.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021