Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0045Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich 1. vom 10. Dezember 1996, Zl. Senat-WN-95-449, und 2.vom 10. Dezember 1996, Zl. Senat-WN-95-450, jeweils betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den zu 1. zitierten Bescheid wird abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zu 2. zitierten Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zu I. (Bescheid vom 10. Dezember 1996, Zl. Senat-WN-95-449):
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu II. (Bescheid vom 10. Dezember 1996, Zl. Senat-WN-95-450):
Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO für schuldig befunden, weil er am 25. September 1995 um 22.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich anläßlich der am selben Tag um ca. 22.10 Uhr an einem näher beschriebenen Ort erfolgten Lenkung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht und insoweit vom Beschwerdeführer beantragte Beweiserhebungen nicht durchgeführt habe.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich insoweit die Feststellungen, daß der Beschwerdeführer am 25. September 1995 gegen 22.10 Uhr den in Rede stehenden Pkw in Wiener Neustadt gelenkt habe. Auf Grund seiner unsicheren Fahrweise habe der Meldungsleger versucht, den Beschwerdeführer anzuhalten, wobei er in der Folge das Blaulicht eingeschaltet habe. Da der Beschwerdeführer in der Fahrbahnmitte gefahren sei, sei dem Meldungsleger ein Überholen erst nach einiger Zeit möglich gewesen und habe er den Beschwerdeführer an einem näher angeführten Ort zum Anhalten gebracht. Der Meldungsleger habe sich dann zur Fahrertüre begeben, wobei der Beschwerdeführer das Fenster heruntergekurbelt habe. Der Meldungsleger habe ihn zur Aushändigung der Fahrzeugpapiere aufgefordert. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nur sehr zögernd nachgekommen. Dabei seien dem Meldungsleger erhebliche Alkoholisierungsmerkmale, wie intensiver Geruch nach Alkohol und eine schwerfällige Aussprache, aufgefallen. Diese seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, worauf er zu schimpfen begonnen habe. Der Meldungsleger habe ihn aufgefordert, die Beschimpfungen einzustellen, da er andernfalls deswegen zur Anzeige gebracht werden würde. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer nach rechts zum Beifahrersitz gebeugt, was den Meldungsleger zu der Vermutung veranlaßt habe, daß der Beschwerdeführer dort die Fahrzeugpapiere suche. Dieser habe allerdings die Beifahrertür geöffnet und den Fahrzeugschlüssel unter das Fahrzeug fallen lassen. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung, sich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, keine Folge geleistet. Als er die Beschimpfungen nicht eingestellt habe, habe der Meldungsleger die Festnahme ausgesprochen und Kollegen zur Unterstützung angefordert. Der Beschwerdeführer sei ins Dienstkraftfahrzeug "verfrachtet" worden, wobei er imstande gewesen sei, selbständig zu gehen bzw. zu stehen, aber - um weitere Eskalationen zu vermeiden - vom Meldungsleger am Arm gefaßt worden sei. Auf der Fahrt zur Bundespolizeidirektion habe der Beschwerdeführer seine Beschimpfungen fortgesetzt.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde als "situationsbedingt", sodaß sie dessen Zurechnungsfähigkeit bejahte und die Einholung eines diesbezüglichen ärztlichen Sachverständigengutachtens als entbehrlich erachtete.
Es entspricht in der Tat der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0567, gleichfalls eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO betreffend), daß es bei situationsbezogenem Verhalten des Probanden an Ort und Stelle entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Gerichtshof nicht veranlaßt. Daß aber das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers als "situationsbezogen" gewertet wurde, entgegnet keinen Bedenken.
Im zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0567, hat der Verwaltungsgerichtshof auch hervorgehoben, daß es in Hinsicht auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Probanden allein auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe ankommt. Soweit der Beschwerdeführer daher einen "Haftbericht", betreffend seine nachträgliche Inhaftierung ins Treffen führt, wo - so die Beschwerdebehauptung - davon die Rede sein soll, daß die Entlassung des Beschwerdeführers erst wieder möglich sei, nachdem ein "ausreichendes Selbstverantwortungsbewußtsein" gegeben sei, und insoweit fehlende Ermittlungen der belangten Behörde rügt, vermag er schon im Hinblick auf den dargestellten maßgeblichen Zeitpunkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Da bereits der Inhalt dieser Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020044.X00Im RIS seit
12.06.2001