RS Lvwg 2021/8/3 LVwG-AV-1212/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
ASVG §51
EFZG §3 Abs3
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Weder eine Behörde noch das VwG haben die Aufgabe, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde oder des VwG am günstigsten oder am schlechtesten wäre; erst recht kann nicht die Befugnis oder Pflicht einer Behörde oder eines VwG abgeleitet werden, von einer Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher bzw gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antragsänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1212.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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