RS Lvwg 2021/8/3 LVwG-AV-1212/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
ASVG §51
EFZG §3 Abs3
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Weist ein Antrag einen unklaren und nicht genügend bestimmten Inhalt auf, ist die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, diese Widersprüchlichkeit [hier: betreffend beantragten Zeitraum und Berechnung der Vergütung nach dem EpiG] von Amts wegen - etwa durch Aufforderung, diesen Widerspruch aufzuklären - zu beseitigen, zumal im Falle eines widersprüchlichen Antrages der von der Partei damit verbundene Sinn zu ermitteln ist (vgl ua VwGH 96/20/0530).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antragsänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1212.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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