Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
EpidemieG 1950 §32Rechtssatz
Weist ein Antrag einen unklaren und nicht genügend bestimmten Inhalt auf, ist die Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, diese Widersprüchlichkeit [hier: betreffend beantragten Zeitraum und Berechnung der Vergütung nach dem EpiG] von Amts wegen - etwa durch Aufforderung, diesen Widerspruch aufzuklären - zu beseitigen, zumal im Falle eines widersprüchlichen Antrages der von der Partei damit verbundene Sinn zu ermitteln ist (vgl ua VwGH 96/20/0530).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Antragsänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1212.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021