TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 97/19/0084

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Veröffentlicht am 28.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1996, Zl. 307.256/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, daß die Beschwerdeführerin am 22. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei und in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe, welcher in der Folge rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine gegen diesen negativen Asylbescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. Am 2. Mai 1996 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und als Aufenthaltsort eine Adresse im Inland angegeben. Somit sei das gesetzliche Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt, weshalb gemäß § 6 Abs. 2 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die Beschwerde bekämpft die Annahme der belangten Behörde, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem rechtskräftig gewordenen, negativen Abschluß des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin vom Inland aus gestellt wurde, nicht. Die der Beschwerde entnehmbaren Ausführungen betreffend die bereits abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vermögen jedoch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

In Anbetracht dessen, daß es sich um eine Antragstellung nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin handelt, ist diese auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in diesem Fall, anders als im Falle des bescheidmäßigen Verlustes des zuvor zuerkannten Asyls, eine Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus unzulässig ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Grund der Tatsache, daß der Erstantrag der Beschwerdeführerin nicht vom Ausland aus gestellt wurde, erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerdeführerin führt letztlich aus, daß ihr Ehegatte nun in "seinem Asylverfahren" nach Vorlage einer Urkunde dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1995, Zl. AW 95/01/0209, zugestellt bekommen habe, wonach seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung dahingehend zuerkannt worden sei, als ihm nun die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen, negativen Asylbescheides gehabt habe. Da ihr Ehemann nun höchstwahrscheinlich Asyl erhalten werde, ergebe sich daher auch die Berechtigung der Beschwerdeführerin, hier in Österreich zu bleiben, da nunmehr auch ihre privaten Interessen zu prüfen seien, wobei bei Abwägung der öffentlichen Interessen und ihrer privaten Interessen die Entscheidung wohl zu ihren Gunsten ausgehen müsse. Aus diesem Grunde sei die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung auf Grund eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens gewährt worden ist, so ist daraus noch nichts für das Verfahren betreffend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst gewonnen.

Der Hinweis auf die Familiengemeinschaft mit ihrem aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof erteilten aufschiebenden Wirkung in einem Asylverfahren in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG die Gruppe der Personen, die auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (§ 1 Abs. 3 Z. 6 AufG), nicht erwähnt.

Insoweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihr zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen (zurückgewiesenen) Asylwerbern, bereits auf die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Denn in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert. Im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNR 18. GP, 7 und 10) erkennbaren Zweck der Norm ("... daß damit insbesondere die Umgehung von Einwandungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte...") gibt der Gesetzgeber damit unmißverständlich zu erkennen, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener (zurückgewiesener) Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190084.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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