Entscheidungsdatum
20.11.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W104 2178690-1/13E
W104 2178687-1/15E
W104 2178673-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner, über die Beschwerde von
1. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1093624401-151702111,
2. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1093624902-151702235,
3. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. 1093625300-151702332,
zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide werden abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Den Beschwerdeführern wird eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 06.11.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2178690.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021