Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W138 1435912-2/17E
W138 1435912-3/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden, protokolliert zu W138 1435912-2, von XXXX , geb. XXXX , gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 06.11.2018, Zl. XXXX , und 2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 09.01.2020, Zl. XXXX , protokolliert zu W138 1435912-3, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 zu Recht:
Zu 1.)
A)
Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 06.11.2018 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zu 2.)
A)
Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.01.2020 wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 16.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die belangte Behörde noch durch den Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ersatzlose Behebung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W138.1435912.2.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021