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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Direktion einer Hauptschule mangels Bescheidcharakter der angefochtenen ErledigungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen ein Schreiben der Direktion der Hauptschule Wies vom 18. Jänner 1995, mit dem den Beschwerdeführern die Vorsprache einer Vertreterin der Fürsorge angekündigt und die Mitteilung gemacht wurde, daß dem Sohn der Beschwerdeführer im Falle der Wiederholung eines bestimmten Verhaltens wegen sittlicher Gefährdung von Mitschülern der Ausschluß aus der Hauptschule Wies drohe.
2. Nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen derartigen Verwaltungsakt:
Bei der erwähnten - die Beschwerdeführer lediglich informierenden - Erledigung der Direktion der Hauptschule Wies handelt es sich vor allem angesichts ihres klaren Wortlauts und Sinngehalts nicht um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 erster Satz B-VG). Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt (Art144 Abs3 B-VG).
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B573.1995Dokumentnummer
JFT_10049388_95B00573_00