Entscheidungsdatum
02.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 2197579-1/18E
I416 2197583-1/18E
I416 2197582-1/16E
I416 2197576-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 04.04.2018, Zlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021
den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.
zu Recht erkannt:
B)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
C)
In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III., IV., V. und VI. ersatzlos behoben.
D)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
D)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und die Beschwerdeführer durch ihren anwesenden Rechtsvertreter nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2197576.1.00Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021