Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W105 1431122-1/28E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 821170805-171358652/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
Der Bescheid des BFA vom 15.12.2017 wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben wird und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2023 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben VerlängerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.1431122.2.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021