Entscheidungsdatum
15.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
(1.) L524 2172148-1/22E
(2.) L524 2172158-1/22E
(3.) L524 2172154-1/22E
(4.) L524 2172152-1/22E
(5.) L524 2172155-1/22E
(6.) L524 2213074-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak und der (6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, Pachergasse 17, 4400 Steyr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. Zl. 1069533909-150521291, Zl. 1069536606-150521160, Zl. 1069864106-150521330, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD und vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021,
A) den Beschluss gefasst:
Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
zu Recht erkannt:
XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 ASylG wir den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide vom 11.09.2017, Zl. 1069533909-150521291/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069536606-150521160/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864106-150521330/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 1069864302-150521356/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1149396310-170473415/BMI-BFA_STM_RD sowie die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom 05.12.2018, Zl. 1207552704-180907787/BMI-BFA_STM_AST_01 werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2172154.1.00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021