Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
I415 2240734-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER; als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 16.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2021 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß
§ 35 VwGVG Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung Aufwandersatz Entscheidungszeitpunkt Feststellungsverfahren Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Schubhaft Verfahrenskostenersatz VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2240734.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021