TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 L515 2182370-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 2182370-1/20E

L515 2182368-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF mit 4 Jahren festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF mit 6 Jahren festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.06.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten.

I.3. Vorverfahren in Bezug auf bP1

Vor gegenständlicher Antragstellung reiste die bP1 mit einem Visum der Kategorie C (ausgestellt am 06.06.2016) von der XXXX (gültig für 12 Tage im Zeitraum von 07.06.2016 bis 03.07.2016) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2016 hinsichtlich der Fluchtgründe wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

Ich war 10 Jahre Leiter einer Gemeinde. Ich bekam Probleme mit Behörden, weil diese korrupt waren und Geld von mir wollten. Gegen mich wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Polizist hat etwas gestohlen und so dargelegt, als ob ich der Dieb gewesen wäre. Es kam auch zu Handgreiflichkeiten. Dann flüchtete meine Familie nach Berg-Karabach und ich floh nach Russland. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe. Ich fürchte, dass ich nach der Rückkehr getötet werde oder ins Gefängnis komme und dort getötet werde. Ich war gegen die Behörden, da diese korrupt sind. Sie sind wie die Mafia. Das Strafverfahren gegen mich ist immer noch gültig, wurde vom Gericht zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt. Wenn ich heimkehre, werde ich von den Behörden solange festgehalten bis das Verfahren abgeschlossen ist. Etwas Schriftliches habe ich nicht mit, aber sie können eine Anfrage nach Armenien richten.

…“

Ferner brachte die bP1 in einer weiteren Einvernahme am 10.11.2016 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

F: Sie sind armenischer Staatsbürger, gehören der armenischen Volksgruppe an, sind armenisch-apostolischen Glaubens, sind traditionell und standesamtlich verheiratet, haben drei Kinder und drei Geschwister. Ist das so richtig?

A: Ja.

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: Ich war Gemeinderatsvorsitzender, 10 Jahre lang. Ich hatte auch einen Landwirtschaftsbetrieb. Ich habe 20 ha Grund.

F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie nun Russland verlassen haben?

A: Österreich. Denn hier wohnt meine Tochter. Ich habe gehört, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen hat. Sie ist krank und ich habe von ihrer Krankheit gehört.

F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrer Tochter gemeinsam nach Österreich?

A: Ich habe damals als Gemeinderatsvorsitzender gearbeitet und hatte keine Probleme mit den Behörden und der Regierung. Ich hatte auch keine Sorgen. Deswegen bin ich in Armenien geblieben und habe dort weitergearbeitet.

F: Seit wann leben Sie von Ihrer in Österreich aufhältigen Tochter getrennt?

A: Seit 2002 lebe ich von meiner Tochter getrennt, weil sie geheiratet hat und in das Haus Ihrer Schwiegereltern gezogen ist.

F: Wollen Sie freiwillig nach Tschechien oder in den Herkunftsstaat zurück?

A: Ich habe große Probleme in Armenien, dort werde ich gesucht und ich wurde von denen auch in Russland gefunden. Daher ist es ausgeschlossen, dass ich freiwillig nach Armenien reise. Tschechien ist für mich ein fremdes Land wo ich niemanden kenne und niemanden habe. Meine Tochter wohnt hier und ich wäre gerne hiergeblieben.

…“

I.3.1. Mit Bescheid vom 11.11.2016 durch die bB wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen; die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt; gegen die bP1 die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Tschechische Republik als zulässig beschieden. Am 12.01.2017 wurde die bP1 in die Tschechische Republik überstellt.

I.3.2. Gegen den oa. Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der verwaltungsbehördliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde vollzogen.

I.3.3. In weiterer Folge reiste die bP1 erneut in das österreichische Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit ihrer Ehefrau gegenständliche Anträge.

I.4. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich habe neben anderen Dokumenten meinen Wehrdienstausweis in Vorlage gebracht.

Anm.: Militärausweis Nr. XXXX vom XXXX 1981

Ausweis zur Grenzüberwachung vom XXXX 2012

Ausweis Parteimitgliedschaft Republikaner undatiert

Ausweis freie Mitgliedschaft 2010 undatiert

Bestätigung aus der Ukraine, Aufenthalt in Klinikum ausgestellt am XXXX 2017 (Entlassung 08.03.2017)

Diplom Nr. XXXX vom XXXX 1988 Polytechnikum XXXX

Geburtsurkunde Nr. XXXX vom XXXX 1982

Weiters lege ich vor:

Gratulationsschreiben des Vizepräsidenten vom XXXX 2008 (Ernennung zum Dorfmeister)

Reisepasskopie XXXX vom XXXX 2015

Urkunde über Teilnahme in Bergkarabach undatiert (Freiwillige Grenzüberwachung)

Vollmacht von Dr. Lennart Binder, MIVE 03 + Kassaeingang 100 Euro

Verletzungsbestätigung vom XXXX 2010

Dorfmeister-Wahlen (Flugblatt) vom XXXX 2008

Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region XXXX (Lebenslauf des Antragstellers)

Medaillenverleihung von 1992 bis 2002 – XXXX (General XXXX ) vom XXXX 2012

Ausweis des Verteidungsministeriums, Medaillenverleihung vom XXXX 2011

Foto

Gratulationsschreiben über Teilnahme in Berg-Karabach (Verteid. Minist. Berg-Karabach) undatiert.

Diverse Rechnungen aus der Ukraine

Teilnahmebestätigung Kurs über Buchhaltungsausbildung vom XXXX 1998

Teilnahmebestätigung Kurs über Investitionen – undatiert

Teilnahmebestätigung Kurs über Management (Führung) vom XXXX 2016 bis XXXX 2016

Teilnahmebestätigung Kurs über Regionale Zusammenarbeit - undatiert

F.: Was möchten Sie mit dem Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region XXXX (Lebenslauf des Antragstellers) beweisen.

A.: Ich will nur meinen Lebenslauf darstellen und meine Verdienste als Dorfmeister wiedergegeben wissen.

F.: Was möchten Sie mit den Rechnungen aus der Ukraine beweisen.

A.: Ich möchte damit beweisen, dass ich mich in der Ukraine aufgehalten habe. Ich habe am XXXX 02.2017 in der Ukraine und zwar bis XXXX 06.2017. Von der Ukraine machte ich mich dann mit dem Flugzeug auf den Weg nach Wien.

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Ich werde von Herrn Dr. Lennart Binder vertreten, er ist heute nicht anwesend – die Einvernahme soll ohne seine Anwesenheit stattfinden.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich.

A.: Meiner Frau geht es nicht so gut, sie ist müde und leidet an Genickschmerzen und die Beine werden dick.

Hier möchte ich anführen, dass meine Tochter XXXX , geboren am XXXX (Anm.: IFA XXXX ) in Österreich lebt. Sie ist geschieden und hat eine Tochter und wir, meine Gattin und ich, möchten XXXX unterstützen.

Anm.:

XXXX , XXXX geboren, XXXX

XXXX , XXXX geboren, XXXX

XXXX , XXXX geboren, XXXX

XXXX , XXXX geboren, XXXX

Dazu wird vom Antragsteller ausgeführt, dass

XXXX , XXXX geboren, XXXX und

XXXX , XXXX geboren, XXXX

in Graz aufhältig sind. XXXX hat wieder geheiratet. XXXX und XXXX sind in XXXX und brauchen unsere Hilfe. Sie leben in XXXX .

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ein wenig.

F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.

A.: Ja.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Eine Tochter lebt in Österreich, die anderen Kinder leben in Armenien.

XXXX , geboren XXXX

XXXX , geboren am XXXX

XXXX , geboren am XXXX

Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um

XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX

XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.

A.: Ich heiratete am 06.02.1982

XXXX , geboren am XXXX lebt im Dorf XXXX , Region XXXX . XXXX ist verheiratet mit XXXX . Sie haben einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Sie leben von der Landwirtschaft.

XXXX , geboren am XXXX lebt im Dorf XXXX , Region XXXX – er ist mit XXXX verheiratet. Sie haben einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Sie leben ebenso von der Landwirtschaft.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in XXXX (sie lebt dort mit meinem Bruder zusammen). Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft.

F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

A.: Alle wurden im Dorf XXXX geboren.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 28.06.2017.

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe alles vorgelegt.

F.: Wo ist Ihr Reisepass.

A.: Ich habe meine Heimat im Besitz von meinem eigenen authentischen Reisepass verlassen. Ich kam mit einem Visum der Republik XXXX und ich habe sogleich nach meiner Ankunft in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat meinen Reisepass verloren.

Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe einen armenischen Führerschein, der ist in meinem Haus in XXXX .

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe in meiner Heimat vom 1969 bis 1980 die Grundschule besucht, ich besuchte die Schule in XXXX . Ich habe dann den Grundwehrdienst geleistet und zwar in der Ukraine und in der Russischen Föderation ( XXXX ) – XXXX 1981 bis August 1981.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich betreibe in meinem Heimatdorf eine Landwirtschaft und war Dorfmeister von XXXX . Ich habe das Amt des Dorfmeisters im Dorf XXXX von 1996 bis 1999 und von 2005 bis 2012 ausgeübt. Ich war im Zeitraum 1995 bis 2000 Lehrer an der XXXX und von 2000 bis 2003 war ich in einem XXXX als Abteilungsleiter beschäftigt.

F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.

A.: Ja.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe eine Landwirtschaft, welche ich bis zur Ausreise betreute. Mein Sohn führt die Landwirtschaft fort.

F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX .

A.: Meine Tochter verfügt lediglich über Grundschulbildung. Mein Sohn hat einen Universitätskursus belegt, diesen aber nicht abgeschlossen. Er führt unsere Landwirtschaft und hat sonst keine Beschäftigung.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXX , verstorben am XXXX .

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum lautet XXXX .

Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft. Sie lebt in XXXX .

Ich habe Grundstücke in der Größe von 20 Hektar, die dementsprechenden Ertrag abliefern. Diese Großgrundstücke werden von meinem Sohn betreut, welcher auch seine Großmutter unterstützt.

Auf diesen Grundstücken wächst Weizen. Vor meinem Haus habe ich einen Hektar Grundstücke, wo Gemüse wächst.

Ich bin auch im Besitz einer Obstbaumplantage. Ich habe noch einen großen Stall und besitze Kühe, Schafe, Schweine, Hühner und Kaninchen.

Ich habe einen Jeep, einen Traktor und landwirtschaftliche Großgeräte. Ich besitze auch ein großes Haus samt Autogarage und allem Drum und Dran.

Dieses Haus wird aktuell von meinem Sohn und dessen Familie bewohnt.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe drei Schwestern und einen Bruder – sie führen die Namen XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX .

F.: Name, Ehepartner, Kinder mit Namen, Wohnadresse und Lebensunterhalt.

A.: XXXX ist mit XXXX verheiratet (verstorben). Sie haben sechs Töchter mit den Namen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben in XXXX , sind verheiratet und betreiben mit den Ehemännern großteils eine eigene Landwirtschaft. XXXX ist Rentnerin.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Mein Vater hat zwei Brüder gehabt – diese sind verstorben. Diese heißen XXXX und XXXX .

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Meine Mutter hat einen Bruder und Halbgeschwister. Der Bruder meiner Mutter heißt XXXX .

Meine Cousins und Cousinen leben ebenso in Armenien, sie leben mit den Familien großteils von der Landwirtschaft.

F.: Sind alle Verwandten Armenier armenischen Glaubens.

A.: Ja, alle

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Das war im Februar 2016.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am XXXX 06.2016.

F.: Am XXXX 06.2016 haben Sie die Heimat Armenien verlassen. Sie haben sich zwischen dem XXXX 02.2017 in der Ukraine und zwar bis XXXX 06.2017 in der Ukraine aufgehalten. Am XXXX 06.2017 haben Sie in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Wo waren Sie die übrige Zeit, also zwischen dem XXXX 06.2016 und dem XXXX 02.2017.

A.: Ich habe mich zwischen XXXX 07.2016 bis XXXX 01.2017 in Österreich aufgehalten. Dann wurde ich in die Tschechische Republik abgeschoben. Ich reiste von Tschechien dann wieder in die Ukraine. Von der Ukraine ließ ich mich dann mit dem Schlepper nach Österreich bringen. Ich zahlte damals dem Schlepper 4.000 Euro, dass er mich nach Österreich bringe.

F.: Woher haben Sie 4.000 Euro.

A.: Damals um den 26.06.2017 habe ich mich in der Ukraine mit meiner Gattin getroffen. Diese hat das Geld mitgehabt und wir haben dann in Kiew den Schlepper bezahlt, damit er uns beide gemeinsam nach Österreich bringe.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX .

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Zuerst kam ich legal aus Tschechien, dann wurde ich nach Tschechien abgeschoben. Dann reiste ich in die Ukraine und dann kam ich schlepperunterstützt von der Ukraine.

F.: Was verlangte der Schlepper und woher haben Sie das Geld.

A.: Ich kam mit einem Visum für XXXX .

F.: Warum wählten Sie Österreich.

A.: Meine Tochter braucht meine Hilfe.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Immer in XXXX .

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Ja, ich stand im Jahr 2010 (ungefähr) vor dem Gericht, das Verfahren ist abgeschlossen. Es ging damals um den Bau von Wasserleitungen (die Landesregierung meinte sie wäre in das Verfahren nicht involviert gewesen). Dann wurde das vor Gericht gebracht und ich wurde freigesprochen.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Ich war Dorfmeister, das habe ich schon gesagt, das war meine politische Tätigkeit.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Ja, ich bin Mitglied der Republikanischen Partei (innerlich bin ich parteilos) .

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Ich habe keine Probleme mit Privatpersonen, aber ich bin geschlagen worden, das war am 15.01.2016, als ich von einer Demonstration nach Hause ging.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Ja, das war im November 1991 bis 1994.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A.: Meine Tochter benötigt meine Hilfe. Ich möchte hier meine Tochter unterstützen. Meine Tochter ist krank. Sie hat Kopfschmerzen. Der Gatte hat meine Tochter verlassen und ich kümmere mich um meine Enkeltochter (bringe diese zur Schule). Weitere Gründe für die Asylantragstellung in Österreich habe ich nicht vorzubringen.

F.: Leben Sie bei Ihrer Tochter.

A.: Meine Tochter lebt in XXXX . Ich lebe im Heim für Asylwerber an der Adresse XXXX – seit 28.07.2017. Ich lebe in der Nähe meiner Tochter. Sowohl ich als auch meine Tochter beziehen Sozialhilfe.

F.: Wer hat sie geschlagen, als Sie am 15.01.2016 von einer Demonstration nach Hause gingen.

A.: Ich kenne die Leute nicht, sie kamen von XXXX .

F.: Wer ist XXXX .

A.: Er ist Russe, Staatsbürger der Russischen Föderation. Ich kenne aber seinen Hintergrund nicht. Ich vermute, dass die Schläger am 15.01.2016 von ihm kamen.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Ja. Ich war, wie gesagt, Dorfmeister von 1996 bis 1999 und von 2005 bis Dezember 2012. Mitte Jänner 2011 kam James (weitere Informationen hinsichtlich dieser Person sind nicht bekannt) zu mir und bot mir an, er würde mir Geld geben, wenn ich ihm Informationen gäbe. XXXX hat mir ab dem Jänner 2011 jeden Monat 20.000 Rubel gegeben. Ich habe bis zu meiner Ausreise im Juni 2016 jeden Monat 20.000 Rubel erhalten.

Am 10.02.2016 habe ich gesehen, dass an der Grenze Waffen übergeben worden sind. James sagte mir dann, dass ich das niemandem erzählen dürfe. Dann im Februar 2016, bin ich von der Demonstration nach Hause gekommen und bin geschlagen worden, als ich von einer Demonstration nach Hause ging.

V.: Das passt aber nicht zusammen. Sie haben angegeben, Sie wären geschlagen worden, als sie am 15.01.2016 von einer Demonstration nach Hause gegangen wären, nun geben Sie an, Sie wären im Februar 2016 geschlagen worden, als Sie von einer Demonstration nach Hause gegangen wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich gebe nunmehr an, ich bin am 15.01.2015 und nicht am 15.01.2016 geschlagen worden.

Dann war wieder alles in Ordnung, habe ich meine Kooperation mit XXXX weitergeführt. Ein Tierarzt namens XXXX (Näheres nicht bekannt) sagte, dass das nicht in Ordnung wäre, was ich machen würde. Der Tierarzt XXXX wurde dann am XXXX 2012 vor seinem Haus erhängt aufgefunden. Das verstand ich dann als Warnung.

F.: Was hat der Tod des Tierarztes am XXXX 2012 mit den Ereignissen im Jahr 2016 zu tun. Wenn Sie angeben, Sie hätten den Tod des Tierarztes XXXX im Jahr 2016 als Warnung verstanden, so können Ihre Ausführungen nicht stimmen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Auch XXXX (irgendein Junge aus unserem Dorf) ist auch im August 2015 verstorben.

Aus diesem Grunde bekam ich dann Angst und bin dann ausgereist.

V.: Ihre Ausführungen zur Zusammenarbeit mit XXXX und den daraus für Sie aufgetretenen Problemen sind vollkommen unglaubhaft und zeitlich nicht in Zusammenhang zu bringen. Sie stützen sich mit Ihren Schilderungen auf Ereignisse, welche allesamt schon sehr lange vor der im Juni 2016 stattgefundenen Ausreise stattgefunden haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Es kann schon sein, dass meine Ausführungen zeitlich mit dem Ausreisetermin nicht in Zusammenhang stehen. Ich möchte nur angeben, dass die Korruption in Armenien gang und gäbe ist und ich selbst auch Teil dieses Systems war, indem ich monatlich 20.000 Rubel von XXXX in bar entgegennahm. Der Junge aus unserem Dorf war Schwarzfischer, er wurde tot im Wasser gefunden und alle in unserem Dorf sagten, dass XXXX Schuld an seinem Tod trüge. Es ging das Gerücht, dass XXXX Schuld an jedermanns Tod in unserem Dorf trüge.

F.: Warum haben Sie die 20.000 Rubel dann jeden Monat angenommen.

A.: Ich hatte Angst das Geld abzulehnen.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe in Armenien keine Probleme, aber meine geschiedene Tochter in Österreich braucht mich.

Ich hätte Probleme in der Russischen Föderation, denn der Geheimdienst der Russischen Föderation könnte mich suchen.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Gattin hier und meine Tochter.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, aber ich werde am Oktober einen Deutschkurs besuchen.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht. Ich habe die Aufgabe mich hier um meine geschiedene Tochter zu kümmern. Der geschiedene Gatte meiner Tochter lebt in Österreich XXXX .

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte hier leben.

[Anm.: Nach der Durchführung von Recherchen vor Ort über einen Vertrauensanwalt:]

Sie wurden für den 15.11.2017 zu einer ergänzenden Einvernahme vorgeladen. Diese Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache geführt und wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

V.: Am 17.09.2017 wurde eine Recherche in Ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Das Erhebungsergebnis langte am 24.10.2017 ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf XXXX , hat sich Folgendes herausgestellt:

a) Herr XXXX existiert wirklich und lebt dauerhaft in XXXX . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von XXXX zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr XXXX ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach XXXX gegangen.

b) Herr XXXX hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich XXXX . Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch.

c) Herr XXXX scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist.

Basierend auf den obengenannten Informationen, kann geschlossen werden, dass die ganze Schilderung der Antragsteller unwahr ist.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Es kann nicht erhoben werden, dass ich Mitarbeiter des Geheimdienstes bin und es kann auch nicht erhoben werden, dass der Waffenschmuggel tatsächlich stattgefunden hat. Ich habe 20.000 Rubel erhalten und ich habe Befehle erhalten. Somit stimmen meine Angaben. James hat sehr gute Kontakte zum armenischen Geheimdienst. Sie können das gar nicht überprüfen, denn niemand würde etwas sagen.

…“

Zusammengefasst brachten die bP zur Begründung der gegenständlichen Anträge vor, dass ihre in Österreich lebende Tochter Unterstützung benötige. Die Tochter sei geschieden, leide an Kopfschmerzen und die bP würden sich um die Enkeltochter kümmern.

Die bP1 brachte ferner vor, von 1996 bis 1999 und von 2005 bis 2012 ‚Dorfmeister‘ gewesen zu sein und von einer Privatperson Geld zur Grenzüberwachung für (illegalen) Waffenhandel erhalten zu haben und seitens dieser Personen Repressalien befürchte. Auch sei die bP1 einmal am Heimweg nach einer Demonstration geschlagen worden. Die bP1 sei Mitglied der Republikanischen Partei. Auch brachte die bP1 vor, es wäre ihr eine Straftat angelastet worden, welche sie nicht begangen hätte.

Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, aufgrund der Probleme des Gatten selber Schwierigkeiten zu bekommen.

Zum Gesundheitszustand brachte die bP2 vor, an Kopf- und Nackenschmerzen und an geschwollenen Beinen zu leiden. Fallweise habe sie auch Magenprobleme und befinde sich ab und an in ärztlicher Behandlung. Manchmal nehme sie Medikamente.

Die bP1 brachte vor, Magenschmerzen zu haben und fallweise Medikamente einzunehmen. In ärztlicher Behandlung stehe sie nicht.

I.4.1 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bP würden in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, es würden keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen.

I.4.3. Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Ihre in Österreich lebende Tochter Ihre Hilfe benötigen würde, da sie geschieden wäre und ein Kind hätte, welches Sie zu Schule brächten. Ihre Tochter XXXX , XXXX geboren, wäre krank und litte an Kopfschmerzen. Deswegen wären Sie gekommen.

Den von Ihnen geschilderten Ereignissen, welche im Jahr 2012 stattgefunden haben sollen, kommt keine Asylrelevanz zu.

Es steht aus diesem Grunde fest, dass Ihr gesamtes Vorbringen nicht der Realität entspricht und Sie allein aufgrund der Sorge um das Wohlergehen Ihrer in Österreich lebenden Tochter XXXX , XXXX geboren nach Österreich kamen.

Zur Person des James wurde Folgendes erhoben:

Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf XXXX , hat sich Folgendes herausgestellt:

a) Herr XXXX existiert wirklich und lebt dauerhaft in XXXX . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von XXXX zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr XXXX ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach XXXX gegangen.

b) Herr XXXX hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich Aghin. Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch.

c) Herr XXXX scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist.

Basierend auf den obengenannten Informationen, kann geschlossen werden, dass die ganze Schilderung der Antragsteller unwahr ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht asylrelevant erwiesen.

Die Behörde geht davon aus, dass allein die Sorge um das Wohlergehen der Tochter, die Suche nach wirtschaftlicher Prosperität Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren.

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.

Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind Landwirt und Großgrundbesitzer und laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig.

Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Sie bezeichnen sich als gesund.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, welche in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert.

…“

I.4.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen

I.4.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG gebieten.

I.5. Am 22.11.2017 wurde der bB ein Abschlussbericht der Exekutive wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf beide bP übermittelt.

I.6. Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.6.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Näher ausgeführt wurde in der Beschwerde, dass die Erklärungen der bB in keiner Weise nachvollziehbar seien. Selbst die allgemeine Sicherheitslage in Armenien ließe eine Rückkehr der bP nicht zu. Die bP hätten keinerlei Lebensperspektiven und wären bei einer Rückkehr intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Nicht nachvollziehbar seien die behördlichen Anmerkungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Verhängung des Einreiseverbotes. Die bB habe es insgesamt verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP und der aktuellen Situation in Armenien auseinanderzusetzen, weshalb eine rechtliche Beurteilung unmöglich erscheine.

I.6.2. Gemeinsam mit der Beschwerdeschrift wurden ärztliche Unterlagen mitsamt Laborbefunden von den bP vorgelegt, sowie ein handschriftlich aufgesetztes Schreiben, worin in gebrochenem Deutsch die behaupteten Schwierigkeiten der bP1 in Armenien wiederholt werden. Ferner führte der Flüchtlingsbetreuer der bP in einer Stellungnahme unter anderem aus, dass den bP die Integration sehr leicht falle und sie unkompliziert, ruhig und selbstständig seien. Darüber hinaus bestätigte das Stadtamt XXXX in einem Schreiben, dass die bP1 bedarfsweise für Tätigkeiten im städtischen Wirtschaftshof herangezogen wurde und die übertragenen Aufgaben zu vollster Zufriedenheit erledigte.

I.6.3. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 16.01.2018 wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.6.4. Am 23.01.2018 legte die bB beim ho. Gericht Kopien der erlangten Ersatzreisedokumente für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) für die bP vor.

I.6.5. Am 07.02.2018 übermittelte die bB eine bezirksgerichtliche Benachrichtigung von der Führung eines Strafverfahrens gegen die bP2 wegen § 127 StGB bzw. §§ 127, 15 (1) StGB.

I.6.6. Am 26.03.2018 langte das Urteil des oa. Strafverfahrens gegen die bP2 beim ho. Gericht ein. Die bP2 ist am 15.02.2018 wegen § 127 StGB verurteilt worden. Das Urteil erwuchs am 20.02.2018 in Rechtskraft.

I.6.7. Am 29.03.2018 wurde durch die bB ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage hinsichtlich der bP1 übermittelt.

I.6.8. Am 21.01.2019 wurde von der bB ein Abschlussbericht der Exekutive in Bezug auf bP1 wegen des Verdachts auf Diebstahls vorgelegt.

I.6.9. Am 18.03.2019 wurden von den bP bestandene ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A1 übermittelt.

I.6.10. Das ho. Gericht ordnete für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.6.11. Die og. Aufforderungen zur Stellungnahme blieben sowohl von den bP als auch der bB unbeantwortet.

I.6.12. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI stellt fest, dass den P mit der Ladung zur Verhandlung im Rahmen einer Verfahrensanordnung aufgetragen wurde, sich insbesondere, zu Bescheinigbarkeit des Vorbringens, zum Gesundheitszustand und zu ihren privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet schriftlich zu äußern. Diesem Auftrag kamen die P nicht nach. RI ordnet gem. § 39 Abs. 2 AVG an, dass die an die P gestellten Fragen im Rahmen der Verhandlung nicht mehr gestellt und zugelassen werden, es den P jedoch im Rahmen der freien Schilderung frei steht, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern bzw. jetzt Bescheinigungsmittel vorzulegen.

P1 gibt an, bei den Fragen nicht alles verstanden zu haben.

RV legt 3 Unterstützungsschreiben vor (diese werden in Kopie zum Akt genommen)

Gemeinsame Befragung der P:

RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?

P1: Nein.

P2: Nein.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P1: Nein, wir haben nichts vorzubringen. Wir leben normal, wir wohnen in einer Mietwohnung. Unser Wohnungseigentümer ist ein sehr netter Mann und uns wird geholfen. Wir möchten arbeiten und nicht, dass uns der Staat erhält. Österreich hat für uns viel gemacht, wir möchten auch für Österreich etwas machen.

RI: Was würden Sie arbeiten?

P1: Ich würde an der Baustelle arbeiten, ich beherrsche viele Berufe.

P2: Ich arbeite gerne in einer Küche und würde für ältere Personen kochen und ich würde auch Reinigungsarbeiten machen.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P1: Meine Tochter ist in Österreich mit ihrer Tochter. In Russland, in den USA habe ich auch Verwandte. Nachgefragt, meine Tochter hat den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte“ und ist seit 9 Jahren in Österreich.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P1: Wir beide haben einen A1 Deutschkurs besucht und absolviert. Wir wollten noch einen A2 Kurs besuchen, nur hatten wir die finanziellen Mittel dazu nicht.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P2: Ja, ich arbeitete beim Cent Market. Ich habe bei der Gemeinde, in einem Kindergarten und in einer Schule gearbeitet. Ich habe dort Reinigungsarbeiten gemacht.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P1: Wir haben keine Arbeit.

P2: Ja schon. Nachgefragt, ich arbeite (bei der Rückübersetzung: Ich arbeitete) in verschiedenen Schulen um 5 Euro pro Stunde für 4 Stunden täglich. Wir bekommen auch eine finanzielle Unterstützung, damit kommen wir aus.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P1: Ich rufe manchmal meinen Sohn an über meinen Bruder. Mein Bruder hat das Programm Viber.

Einzelne Befragung der P

Befragung der P1

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, nicht viel.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden, gestern? (P antwortet auf Armenisch)

RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)

P wird die Aufforderung übersetzt, nach einem Zuwarten von 8 Minuten schränkt RI die Aufforderung auf den Absatz 1 des Textes ein.

P: Ich denken, hier schreiben Urlaub gehen. In Berg, Luft gut, See, sitzen Boot. Viele Baum, keine Licht, sehen Reh.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich weiß nicht weshalb mein Antrag abgewiesen wurde, aber soviel ich weiß wurde eine Anfrage gestellt und es kam die Antwort, dass sich diese Person nicht mit dem Waffenhandel beschäftigt. Keiner sagte, dass ich mit Waffen gehandelt habe oder eine Straftat begangen habe. Ich sollte nicht diese Handlung sehen, aber ich war Zeuge.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Die Geheimdienste haben überall eigenen Leute. Wenn ich am Flughafen lande, werde ich sofort vernichtet, sobald ich den Zoll passiere, weil ich sie bei ihren Handlungen störe. Sie wissen, dass ich einmal darüber berichten werde und sie würden mich vernichten damit ich das Ganze nicht veröffentlichen kann.

RI: Sie gaben eingangs an, jetzt noch mehr Angst zu haben. Warum?

P: Jetzt nach dem Krieg kommen noch mehr russische Truppen nach Armenien und das Personal bzw. die Mafia vom Geheimdienst wird größer.

RI: Sie befinden sich seit ca. 4 Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?

P: Wo soll ich Beweise herbekommen hier in Österreich?

Befragung der P2

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja, ein bisschen.

RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?

P: Meine Tochter ist gefahren.

RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, Sie können auch Stichwörter notieren und erzählen Sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)

(Nachdem die P den Auftrag auf Deutsch nicht versteht, wird ihr auf Armenisch übersetzt)

P: Ich Urlaub gehen, eine Woche, Berge, gute Luft, ich Boot fahren, viele Baum und diese Seite nicht laut sprechen. (P liest und gibt ihre Antwort satzweise) Ich gute Zeiten …

(RI bricht ab)

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Weil mein Mann hat ein Problem und er hat Angst.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich weiß nicht was mit mir passieren würde, aber mit meinem Mann werden sehr schlechte Dinge passieren.

Weitere gemeinsame Befragung der P

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P1: Wir haben es schon gelesen, es gab dort Stellen die über Berg Karabach waren, wir wissen nicht was das mit uns zu tun hat. Außerdem hat der Krieg nicht am 28. September, sondern am 27. September begonnen.

Fragen der RV:

RV: Sie haben am Anfang gesagt, dass Sie mehr Angst haben. Wieso haben Sie jetzt mehr Angst als vorher?

P1: Ich habe gemeint, ich habe vorher schon geantwortet, dass mehr Soldaten bzw. mehr russische Truppen nach Armenien kommen. Es wird auch das Personal des Geheimdienstes größer und ich werde schneller gefunden. Die Basis des Geheimdienstes wird größer. Wir lieben unser Land sehr. Wenn der Geheimdienst und die russischen Truppen nicht wären, würden wir gerne dort leben. 2019 haben diese russischen Truppen eine Person aus unserem Dorf erhängt, sie schrecken vor nichts zurück. Wir leben an der Grenze zur Türkei und sie machen dort alles.

BehV: Ich beantrage die Beschwerde abzuweisen. Die Tochter hat einen Titel nach dem NAG und es steht ihr frei ihre Eltern im Herkunftsstaat zu besuchen. Betreffend der Beschwerdeführerin (P2) kam eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls hinzu, weshalb § 52 Absatz 2 Ziffer 6 FPG schlagend wird, da die P2 offensichtlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommt.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

P1: Wenn Sie uns abschieben wollen, dann nicht nach Armenien oder Russland.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche aktuell einer Behandlung bedürfen, die ihnen in Armenien nicht zugänglich wäre.

Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Her

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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