Entscheidungsdatum
23.04.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W133 2231995-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 22.05.2020, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 22.05.2020 wegen Antragszurückziehung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (vH).
Er stellte am 17.01.2020 unter Vorlage medizinischer Befunde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf ihn zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.05.2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Sie stützte diesen Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Mit E-Mailnachricht vom 09.06.2020 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2020 bei der belangten Behörde ein und ersuchte um Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2020 den Verwaltungsakt und die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge eine neuerliche medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. In diesem Sachverständigengutachten vom 20.02.2021 gelangte die Gutachterin zusammengefasst zur Beurteilung, dass bei dem Beschwerdeführer keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen gegeben seien, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden und die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien.
Mit Schreiben vom 09.03.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu dem Gutachten ein und beraumte mit weiterem Schreiben vom 11.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 23.04.2021 an.
Am 17.03.2021 teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Mit Anbringen vom 24.03.2021 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er nunmehr seinen Antrag zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH.
Er stellte am 17.01.2020 unter Vorlage medizinischer Befunde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf ihn zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in dem Behindertenpass galt.
Mit Anbringen vom 24.03.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schriftlich mit, dass er nunmehr seinen Antrag zurückziehe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf dem schriftlichen Anbringen des Beschwerdeführers vom 24.03.2021, worin er seinen Antrag zurückgezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Der Beschwerdeführer zog mit seinem klaren und eindeutigen Anbringen vom 24.03.2021 seinen Antrag – und nicht etwa seine Beschwerde - zurück.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall eines noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer den (verfahrenseinleitenden) Antrag ausdrücklich mit Anbringen vom 24.03.2021 zurückgezogen.
Der von dem Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde (nachträglich) weggefallen ist, spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Frage der Rechtsfolgen einer Antragszurückziehung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die oben angeführte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antragszurückziehung Behindertenpass ersatzlose Behebung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2231995.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021