TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 95/19/0506

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der am BT, vertreten durch den Vater VT, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995, Zl. 301.551/3-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Im Falle der Beschwerdeführerin stehe einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 14.195,-- (zuzüglich Miete) gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien tatsächlich ein Familieneinkommen von S 9.166,-- gegenüber. Angesichts dieser Differenz könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwögen die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Die den abweislichen Spruch des bekämpften Bescheides tragende Begründung ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar.

Zwar begegnet die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer einer Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1996, Zl. 95/18/0502). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 68/1994 beträgt der Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien im Jahre 1995 für den Alleinunterstützten S 4.770,--, für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 2.388,--, mit Anspruch auf Familienbeihilfe S 1.431,--.

Angesichts dieser Sätze ist mangels sonstiger Feststellungen nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 14.195,-- gelangt, wobei sie auch keine Feststellungen über die Höhe der vom Vater der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Miete trifft. Ebensowenig sind dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend zu entnehmen, daß und welche andere Personen auf das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin sonst angewiesen wären.

Der belangten Behörde fällt deshalb ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides hindert, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190506.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten