TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/26 I422 2212373-1

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I422 2212374-1/42E

I422 2212372-1/38E

I422 2212373-1/38E

I422 2212376-1/38E

I422 2212377-1/40E

I422 2215663-1/36E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ; der XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; und der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, jeweils vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz und durch XXXX , gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-ASt Graz) vom 30.11.2018, ZI. 1095942002-151822753, ZI.1095943304-151822842, ZI. 1095944203-151822974, ZI. 1095945810-151822893 und ZI. 1095946502-151822931 sowie vom 07.02.2019, ZI. 1218705207-190107079, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 und am 07.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

l. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird des XXXX , geb. XXXX ; der XXXX , geb XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; und der XXXX , geb. XXXX , der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

II. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatztos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2212373.1.00

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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