Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 2158778-1/22E
I416 2158775-1/13E
I416 2158776-1/12E
I416 2158783-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, alle vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.04.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden von XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4), werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
C)
In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) werden die Spruchpunkt III. und IV. ersatzlos behoben.
D)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2158775.1.00Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021