Entscheidungsdatum
03.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W238 2224103-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 beschlossen:
A)
I. Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2224103.1.00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021