Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W181 2212093-1/27E
W181 2241163-1/3E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Bangladesch, die Minderjährige vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 27.11.2018, Zl. 1128154003-180908095 und 2. vom 10.02.2021, 1272498506/201284280, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.01.2020 und 22.04.2021 zu Recht:
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführerinnen nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2212093.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021