Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W260 1420341-2/34E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 20.07.2018, Zl. 13-810122402-180683102, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VII. des angefochtenen Bescheides werden abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 55 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf den Antrag auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses durch die hiezu Berechtigten in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 verzichtet wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W260.1420341.2.00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021