Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W266 2173685-1/59Z
W266 2173685-2/15Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Caritas Österreich, Albrechtskreithgasse 19-21, 1160 Wien, 1) gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA), vom 28.9.2017 und 2) gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2018, Zlen. 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht:
A)
1)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 28.9.2017 wird als unbegründet abgewiesen.
2)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2018 wird Folge gegeben und Spruchpunkt I., III., IV.,V. und VI. des Bescheides behoben.
II. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2018 wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 11.9.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung behoben VerlängerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2173685.2.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021