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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §48 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Dezember 1996, Zl. UVS-8/304/2-1996, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf die §§ 51 und 52 in Verbindung mit
§ 48 Fremdengesetz als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 20. November 1996 festgestellt; weiters wurde ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit seinen weitwendigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Zunächst entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Fremdengesetz die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenates ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 Fremdengesetz nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0151).
Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0234), daß die Überprüfung, ob eine Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Ob daher der Beschwerdeführer in sein Heimatland oder in einen dritten Staat abzuschieben sein wird, hatte die belangte Behörde nicht zu prüfen, zumal es ihr auch nicht oblag, zur Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft eine Prognose anzustellen, um daraus rechtliche Schlüsse für die Zulässigkeit der Schubhaft abzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0233).
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Möglichkeit bestehe, den Haftzweck durch andere, "gelindere" Mittel zu erreichen. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zlen. 94/02/0170, 0171), daß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 2 des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit durch die Normierung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft Rechnung getragen worden ist; im Rahmen dieser Voraussetzungen kann ohne gesetzliche Grundlage von einem ausreichenden gelinderen Mittel zur Sicherung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Abschiebung keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Fremdenbehörde ihrer Verpfichtung entsprochen habe, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere (§ 48 Abs. 1 Fremdengesetz), vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Mit dem Hinweis, die Fremdenbehörde hätte sich bereits in jenem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer in gerichtlicher Haft befunden habe, mit einem Antrag nach § 54 Fremdengesetz auseinanderzusetzen gehabt, verkennt der Beschwerdeführer, - da sich die Schubhaft innerhalb der zeitlichen Schranken des § 48 bewegte - daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Prüfungsmöglichkeit zukäme, in welcher Reihenfolge die Fremdenbehörden die zur Durchsetzung der Abschiebung geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285).
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, so wird damit nicht dargetan, daß ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel wesentlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zlen. 94/02/0197, 0198, 0282).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020035.X00Im RIS seit
20.11.2000