TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/19 W250 2152813-1

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W250 2152806-1/30E
W250 2152817-1/48E
W250 2152813-1/39E
W250 2152809-1/33E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 zu 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , und 4.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. In Erledigung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

IV. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

V. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem Drittbeschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Der angefochtene Bescheid wird behoben, insoweit gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2152813.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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