Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W250 2152806-1/30E
W250 2152817-1/48E
W250 2152813-1/39E
W250 2152809-1/33E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 zu 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , und 4.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. In Erledigung der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
IV. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
V. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dem Drittbeschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Der angefochtene Bescheid wird behoben, insoweit gegen den Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2152813.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021