Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W151 2211849-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: AFGHANISTAN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 22.11.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Spruchpunkten eingestellt.
II. Die Beschwerde zu Spruchpunkt III wird abgewiesen.
III. Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus zuerkannt.
IV. Die Spruchpunkte V und VI werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie durch die belangte Behörde am 11.05.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Teileinstellung Teilstattgebung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2211849.1.00Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021