TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 95/02/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. MA 65-12/182/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 29. November 1993 um 13.05 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter "Beschwerdepunkte" ausführt:

"Ich bin durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in meinem Eigentumsrecht verletzt, weil mir eine rechtswidrige, finanzielle Last auferlegt wird. Weiters auch deshalb, weil durch die Feststellungswirkung dieses Bescheides vermögensrechtliche Ansprüche, die aus dem Abschleppvorgang selbst abgeleitet werden, zu meinem Nachteil präjudiziert werden.

Weiters wurden Verfahrensvorschriften, insbesondere §§ 45 ff AVG, zu meinem Nachteil verletzt.

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1994, Slg. Nr. 11 525/A), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer entsprechend dem oben dargestellten Beschwerdepunkt die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (hier konkret: der Unverletzlichkeit des Eigentumes) behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, Seite 327, zitierte hg. Rechtsprechung, sowie auch den hg. Beschluß vom 14. Juni 1996, Zl. 96/02/0164). Was aber die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten