TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/27 I415 2203807-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs7
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch



I415 2203801-1/33E
I415 2203808-1/26E

I415 2203804-1/24E
I415 2203806-1/24E
I415 2203807-1/22E

I415 2203888-1/22E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, Mj. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, Mj. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, Mj. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter und Mj. XXXX , StA IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: RA Mag. Laszlo SZABO, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX ) jeweils vom 14.07.2018, Zl. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX und ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2021

den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide nach Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.

zu Recht erkannt:

B)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, Mj. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , mj. XXXX , StA. IRAK und mj. XXXX , StA IRAK, jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , StA. IRAK, XXXX , StA. IRAK, Mj. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , StA. IRAK, mj. XXXX , StA. IRAK und mj. XXXX , StA IRAK, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

C)

In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2203807.1.00

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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