Entscheidungsdatum
27.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I404 2222503-1/13E
I404 2222509-1/13E
I404 2222508-1/13E
I404 2222505-1/13E
I404 2222502-1/13E
I404 2222507-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX sowie die mj 5. XXXX und 6. der mj. XXXX , alle StA. IRAK, vertreten durch: die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, LeopoldMoses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom 18.07.2019, Zlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I404.2222509.1.00Im RIS seit
04.08.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021