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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des R und der S in W, Oberbayern, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. April 1995, Zlen. 3-1-8/95/K4, 3-1-9/95/K4, betreffend Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb von Grundstücksanteilen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1996, Zl. A 61/96 (95/02/0295), stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 8 Abs. 3 lit. a des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zlen. G 164-167/96 u. a., hat der Verfassungsgerichtshof in § 8 Abs. 3 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, verschiedene Wortfolgen - darunter auch lit. a leg.cit. - als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Beschwerdefall bildet aufgrund des vorgenannten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes einen Anlaßfall des vom Verfassungsgerichtshof durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahrens (siehe unter anderem die Punkte I 3a sowie III A 3 der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der angefochtene Bescheid unter anderem auf § 8 Abs. 3
lit. a des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, gestützt wurde und der Beschwerdefall ein Anlaßfall für das vom Verfassungsgerichtshof durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren war, fehlt es im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes an der erforderlichen Rechtsgrundlage (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG), weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020063.X00Im RIS seit
20.11.2000