TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/1 W154 2222011-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35

Spruch


W154 2222011-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.7.2019, Zahl 1129979806 - 190774334, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 31.7.2019 bis zum 5.8.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 31.7.2019 bis zum 5.8.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.9.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 9.2.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Bereits am 18.4.2018 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.

3. Am 22.6.2018 stellte der Beschwerdeführer betreffend den Bescheid vom 9.2.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.7.2018 abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde dabei nicht zuerkannt.

4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wurde von den Beamten der LPD Wien erstmalig am 9.9.2018 ein Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der Delegation der Islamischen Republik Afghanistan am 7.9.2018 persönlich zugestellt. Aufgrund der verspäteten Zustellung konnte jener den Interviewtermin nicht wahrnehmen.

Ein neuerlicher Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der Delegation der Islamischen Republik Afghanistan am 28.9.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 15.9.2018 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung Folge, woraufhin der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wurde.

6. Nach Buchung eines Charterfluges nach Afghanistan für den 13.3.2019 erließ die belangte Behörde am 8.3.2019 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Am 10.3.2019 konnte der Beschwerdeführer bei der versuchten Festnahme an seiner Wohnsitzadresse nicht angetroffen werden, weshalb der Flug storniert wurde.

In weiterer Folge wurde ein weiterer Flug nach Afghanistan für den 1.5.2019 gebucht und am 30.4.2019 mehrfach versucht, einen neuerlichen, am 24.4.2019 erlassenen, Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für die Abschiebung nach Afghanistan an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zu vollziehen, wobei der Beschwerdeführer erneut nicht angetroffen wurde.

Am 13.5.2019 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG.

7. Am 12.7.2019 stellte die Magistratsabteilung 62 der Stadt Wien das von der belangten Behörde veranlasste Abmeldeverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

8. Am 30.7.2019 begab sich der Beschwerdeführer zur zuständigen Polizeiinspektion und legte einen Verständigungszettel vor, laut dem er wegen einer ausstehenden Verwaltungsstrafe nach § 120 FPG vorgeladen sei.

In weiterer Folge wurde der Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer um 20:15 Uhr vollzogen.

9. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zum Zweck der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde am 31.7.2019 durchgeführt.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, Herzprobleme und Probleme mit den Beinen zu haben. Er könne schwer gehen, brauche Schmerzmittel, müsse operiert werden und sei heute schon beim Amtsarzt gewesen.

Der Magistrat habe ihn abmelden wollen, aber der Beschwerdeführer habe Bestätigungen über die Mietzahlungen vorgelegt. Zudem habe er ein Gerichtsverfahren, ein Freund könne für ihn bürgen. Es gebe viele Termine außerhalb, deshalb bitte er um Freilassung.

Er sei drei Jahren davor in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dass er in seiner Wohnung nicht angetroffen worden sei, begründete er damit, dass er mit Freunden unterwegs gewesen sei.

Personaldokumente gebe es keine, der Beschwerdeführer verfüge über € 70 Barmittel, habe aber € 1000 Schulden. Sein bisheriger Aufenthalt sei durch die Grundversorgung finanziert worden.

Die Gattin und die fünf Kinder lebten in Afghanistan, in Österreich gäbe es keine Familienangehörigen. Auch die Mutter und jüngere Geschwister befänden sich im Heimatland, die anderen Geschwister seien in anderen Ländern verteilt. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Paktia gelebt.

Seine Effekten befänden sich bei ihm zu Hause.

Aus dem Depot wurden die Befunde des Beschwerdeführers gebracht, laut derer leide er an einer hochgradig destruierenden Coxarthrose rechts und Palpitationen.

10. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.7.2018, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, sei noch laufend. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die afghanische Botschaft habe ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.

Der Beschwerdeführer sei zwar behördlich gemeldet, habe jedoch mehrfach durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien dort nicht angetroffen werden können. Die Abschiebung nach Afghanistan sei bereits geplant gewesen, jedoch seien zwei Festnahmeversuche (im März und Mai 2019) negativ verlaufen, weil der Beschwerdeführer sich nicht an seiner Heimatadresse befunden habe.

Am 30.7.2019 sei er bei einer näher genannten Polizeiinspektion erschienen und nach Rücksprache mit der Behörde sei die Festnahme verfügt und der Beschwerdeführer anschließend in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden.

Es bestünden zu Österreich keine beruflichen oder sozialen Bindungen. Gegen den Beschwerdeführer gebe es eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, seiner Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei im Besitz von geringen Barmitteln und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er gehe keiner geregelten Erwerbstätigkeit und keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe hier keine Familienangehörigen, Frau und Kinder lebten ebenso wie die Mutter und jüngere Geschwister in Afghanistan.

11. Am 31.7.2019 wurde der Beschwerdeführer um 18:30 Uhr in Schubhaft genommen.

12. Am 2.8.2019 langte im Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Mandatsbescheid vom 31.7.2019 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft „seit 19.06.2019“ (wohl gemeint: seit 31.7.2019) ein.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Verständigung zur Abholung seines negativen Asylbescheides vom 9.2.2018 nie erhalten, was der Grund für die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei. Da ihm kein Verschulden für den Nichterhalt der Bestätigung angelastet werden könne, habe er am 22.6.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt, welcher mit Bescheid vom 10.7.2018 abgewiesen worden sei. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der dagegen erhobenen Beschwerde sowie gegen den Bescheid vom 9.2.2018 sei für den 7.8.2019 anberaumt.

Der Beschwerdeführer sei durchgehend gemeldet gewesen und habe auch an seiner Meldeadresse gewohnt. Zwar sei ein Abmeldeverfahren eingeleitet, jedoch am 12.7.2019 eingestellt worden, weil sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an seiner Meldeadresse lebe, wie im Zuge des Abmeldeverfahrens sowohl Mitbewohner als auch Nachbarn bezeugt hätten. Dazu wurden handschriftliche Bestätigungsschreiben der Nachbarn und des Mitbewohners vorgelegt. Am 13.5.2019 habe der Beschwerdeführer sich selbst an die Landespolizeidirektion gewandt, um eine Verlustanzeige zu machen. Festgenommen worden sei er, als er am 30.7.2019 wieder von sich aus die Polizei aufgesucht habe.

Das Bundesamt berichte im Schubhaftbescheid von zwei Abschiebeversuchen, welche negativ verlaufen seien und unterstelle das bewusste Untertauchen. Jedoch sei aus dem Bescheid selbst ersichtlich, dass es sich lediglich um zwei Festnahmeversuche gehandelt habe, welche im März und Mai 2019 nicht geglückt seien, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht umgehend aufgegriffen habe werden können. Er sei jedoch nur in dem Moment, als die Polizisten ihn hätten festnehmen wollen, nicht anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer treffe sich oft mit Freunden und habe sich lediglich zufällig zweimal nicht zu Hause befunden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.7.2019 habe er selbst angegeben, oft mit Freunden unterwegs zu sein, manchmal auch bis in die Nacht. Dies sei von der Behörde falsch protokolliert worden, welche von Übernachtungen bei Freunden schreibe.

Angemerkt sei, dass die Polizei dem Beschwerdeführer keine schriftliche Verständigung hinterlassen habe, als sie ihn an seiner Adresse nicht aufgefunden habe, er zumindest keine vorgefunden hätte. Sonst hätte er eine Polizeidirektion aufgesucht, was durch sein selbstständiges, mehrmaliges Erscheinen bei der Landespolizeidirektion auf der Hand liege:

Am 13.5.2019 habe er die Landespolizeidirektion aufgesucht, um eine Verlustanzeige zu erstatten, somit zumindest nach dem ersten Festnahmeversuch. Die Landespolizeidirektion habe auch einen Auszug aus dem zentralen Führerscheinregister angefertigt. Bei seiner Festnahme am 30.7.2019 sei er zuvor selbst in die Landespolizeidirektion gekommen. Zum Beweis vorgelegt wurden die Bestätigung über die Verlustanzeige vom 13.5.2019, ausgestellt durch die Landespolizeidirektion, sowie die dort erstellte Auskunft aus dem zentralen Führerscheinregister vom selben Tag.

Zudem leide der Beschwerdeführer an einer destruierenden Coxarthrose und rezidivierender Tachykardie und Palpitationen, wozu ein Konvolut von medizinischen Befunden angefügt wurde.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

?        eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen;

?        aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei;

?        im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen;

?        der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

13. Am 5.8.2019 wurde der Beschwerdeführer um 13:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und das Gelindere Mittel gegen ihn verhängt.

Am selben Tag teilte das BMI, Abteilung I/10, der belangten Behörde mit, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine Überstellung aus medizinischer Sicht nach Afghanistan möglich sei.

14. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 6.8.2019 nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass zwar das Abmeldeverfahren von der MA 62 eingestellt worden sei, jedoch der Beschwerdeführer bei der versuchten Vollziehung der Festnahmeaufträge am 10.3.2019 sowie in der Zeit vom 29.4.2019 bis 6.5.2019 mehrmals nicht habe angetroffen werden können. Weiters habe er während der niederschriftlichen Einvernahme am 31.7.2019 nicht angeben können, wo er tatsächlich wohnhaft sei, sondern erst in der eingebrachten Beschwerde. Nach deren Einlangen und zur Sicherung der Abschiebung habe das Gelindere Mittel verhängt werden müssen. Sollte sich der Beschwerdeführer dem Gelinderen Mittel entziehen, werde neuerlich die Schubhaft gegen ihn angeordnet.

Es bestünden laut seinen Angaben keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen - ausgenommen den in der Beschwerde geltend gemachten - angegeben.

Er habe glaubhaft gemacht, dass er sich weiterhin dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stelle, somit habe man das Gelindere Mittel verhängt, weil der Beschwerdeführer nun am Verfahren mitwirken wolle und keine Gefahr bestehe, dass er sich dem entziehe. Aus Sicht der Behörde sei bis zur Einbringung der Schubhaftbeschwerde die Schubhaft rechtmäßig gewesen, da der Beschwerdeführer keine Adresse, an der er tatsächlich wohnhaft sei, nennen hätte können.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

?        die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen;

?        gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien;

?        den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes, gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

15. Nach einer mündlichen Verhandlung am 7.8.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit mündlich verkündeten Teilerkenntnis der Beschwerde vom 31.7.2018 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.7.2018 stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (GZ W203 2201190 – 1/13Z und GZ W203 2201190 – 2/20Z).

Mit Erkenntnis vom 21.4.2021, GZ W203 2201190-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 9.2.2018, Zl. 1129979806 – 161272840/BMI-BFA_WIEN_AST_02, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.4.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für gegenstandslos erklärt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er stellte am 19.9.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 9.2.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am 22.6.2018 stellte der Beschwerdeführer betreffend den Bescheid vom 9.2.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.7.2018 abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde dabei nicht zuerkannt. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Nach einer mündlichen Verhandlung am 7.8.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit mündlich verkündetem Teilerkenntnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.7.2018 stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (GZ W203 2201190 – 1/13Z und GZ W203 2201190 – 2/20Z).

Mit Erkenntnis vom 21.4.2021, GZ W203 2201190-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 9.2.2018, Zl. 1129979806 – 161272840/BMI-BFA_WIEN_AST_02, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.4.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung bestand eine (damals) durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Am 10.3.2019 und (mehrfach) am 30.4.2019 konnte der Beschwerdeführer bei der versuchten Festnahme an seiner Wohnsitzadresse nicht angetroffen werden.

Der Beschwerdeführer verfügte über geringe Barmittel, erwirtschaftete kein legales Einkommen und lebte von der Grundversorgung. Er hatte keine Angehörigen im Bundesgebiet, seine Gattin, Kinder, die Mutter und jüngere Geschwister befanden sich in der Heimat. Jedoch hatte er Freunde und soziale Beziehungen in Österreich und gab auch bei der Schubhafteinvernahme an, gerade mit Freunden unterwegs gewesen zu sein, als man ihn an seiner Meldeadresse habe festnehmen wollen.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und an dieser Adresse auch wohnhaft, wie ua. die mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen zeigen. Am 2.7.2019 stellte die Magistratsabteilung 62 der Stadt Wien das von der belangten Behörde veranlasste Abmeldeverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Dem Einvernahmeprotokoll vom 31.7.2019 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wo er tatsächlich wohnhaft sei. Ebenso wurde der Beschwerdeführer nicht konkret zu seiner sozialen Integration befragt.

Der Beschwerdeführer leistete der mit Mitwirkungsbescheid auferlegten Aufforderung gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der Delegation der Islamischen Republik Afghanistan am 28.9.2018 Folge, woraufhin der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wurde.

Am 30.7.2019 begab sich der Beschwerdeführer von sich aus zur zuständigen Polizeiinspektion und legte einen Verständigungszettel vor, laut dem er wegen einer ausstehenden Verwaltungsstrafe nach § 120 FPG vorgeladen sei. Bereits zuvor – und nach den erfolglosen Festnahmeversuchen – hatte er am 13.5.2019 selbstständig die zuständige Polizeidienststelle aufgesucht, um eine Verlustanzeige zu machen.

Somit verhielt sich der Beschwerdeführer insgesamt kooperativ und konnte das Bundesamt bereits bei Anordnung der Schubhaft nicht von der Gefahr des Untertauchens ausgehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.7.2019 um 18:30 Uhr in Schubhaft genommen und am 5.9.2019 in das Gelindere Mittel entlassen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer destruierenden Coxarthrose und rezidivierender Tachykardie und Palpitationen.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 31.7.2019 und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

[…]“

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

§ 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Mandatsbescheid vom 31.7.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer auf dieser Basis am selben Tag um 18:30 Uhr in Schubhaft genommen. Am 5.8.2019 wurde er in das Gelindere Mittel entlassen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung bestand eine (damals) durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Am 10.3.2019 und (mehrfach) am 30.4.2019 konnte der Beschwerdeführer bei der versuchten Festnahme an seiner Wohnsitzadresse nicht angetroffen werden.

Der Beschwerdeführer verfügte über geringe Barmittel, erwirtschaftete kein legales Einkommen und lebte von der Grundversorgung. Er hatte keine Angehörigen im Bundesgebiet, seine Gattin, Kinder, die Mutter und jüngere Geschwister befanden sich in der Heimat. Jedoch hatte er Freunde und soziale Beziehungen in Österreich und gab auch bei der Schubhafteinvernahme an, gerade mit Freunden unterwegs gewesen zu sein, als man ihn an seiner Meldeadresse habe festnehmen wollen.

Vor allem war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und an dieser Adresse auch wohnhaft, wie ua. die mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen zeigen. Am 2.7.2019 stellte die Magistratsabteilung 62 der Stadt Wien das von der belangten Behörde veranlasste Abmeldeverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Dem Einvernahmeprotokoll vom 31.7.2019 lässt sich auch – im Gegensatz zum Vorbringen der Behörde in der Stellungnahme vom 6.8.2019 - nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wo er tatsächlich wohnhaft sei. Ebenso wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes dabei nicht konkret zu seiner sozialen Integration befragt.

Der Beschwerdeführer leistete zudem der mit Mitwirkungsbescheid auferlegten Aufforderung gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der Delegation der Islamischen Republik Afghanistan am 28.9.2018 Folge, woraufhin der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wurde.

Am 30.7.2019 begab sich der Beschwerdeführer überdies von sich aus zur zuständigen Polizeiinspektion und legte einen Verständigungszettel vor, laut dem er wegen einer ausstehenden Verwaltungsstrafe nach § 120 FPG vorgeladen sei. Bereits zuvor – und nach den erfolglos verlaufenen Festnahmeversuchen – hatte er selbstständig die zuständige Polizeidienststelle aufgesucht, um eine Verlustanzeige zu machen.

Somit verhielt sich der Beschwerdeführer insgesamt kooperativ und konnte das Bundesamt bereits bei Verhängung der Schubhaft nicht von der Gefahr des Untertauchens bzw. vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehen, weshalb die Verhängung der Schubhaft in der Gesamtschau rechtswidrig war.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Beschwerdeführer der beantragte Aufwandsersatz zu.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

gelinderes Mittel Gesundheitszustand Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft soziale Verhältnisse Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W154.2222011.1.00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten