TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/1 W137 2162029-2

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W137 2162029-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. VR China, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Abschiebung am 21.06.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China und stellte in Österreich im Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität. Diesen begründete sie mit allgemein schlechten Lebensumständen. Im Zulassungsverfahren konnte festgestellt werden, dass ihr im Oktober 2016 durch Malta ein Visum (gültig bis 01.11.2016) ausgestellt worden ist.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.04.2017 gemäß § 5 AsylG wegen Zuständigkeit Maltas zur Verfahrensführung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung nach Malta für zulässig erklärt und angeordnet. Diese Entscheidung wurde am 12.04.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor mehrfach an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen oder sonst erreicht werden konnte.

2. Am 01.06.2017 erschien die Beschwerdeführerin in einem Polizeianhaltezentrum. Dabei gab sie an, die an ihre Meldeadresse zugestellten Ladungen nicht erhalten zu haben. Sie wisse aber, dass Malta zuständig sei und werde an der Ausreise freiwillig mitwirken.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 01.06.2017, 1137300105/170649764, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine periodische Meldeverpflichtung (ab 02.06.2017) bei einer Polizeiinspektion verfügt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich untergetaucht sei. Auch ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Zudem verfüge sie über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Am 19.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge ihre Meldeverpflichtung festgenommen und ihr mitgeteilt, dass die Abschiebung nach Malta am 21.06.2017 erfolgen werde.

5. Mit Schreiben vom 20.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin am 20.06.2017 durch ihren damals bevollmächtigten Vertreter (einen Rechtsanwalt) eine Beschwerde gegen die Festnahme sowie den Bescheid „vom 01.07.2017“ ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihrer Meldeverpflichtung bisher nachgekommen sei. Zudem sei ihr der „Asylbescheid“ gar nicht zugestellt worden und daher nur „in Scheinrechtskraft“ erwachsen. Sie habe auch aufgrund einer Lebensgemeinschaft eine soziale Bindung zu Österreich. Bereits dadurch sei der Bescheid vom 01.07.2017 rechtswidrig. Da Malta nicht auf die Anfrage Österreichs reagiert habe, liege auch keine Berechtigung der Abschiebung nach Malta vor.

Beantragt werde daher a) die Entlassung aus der „Haft“; b) die Aufhebung der Abschiebung; c) in eventu die Verschiebung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens; d) die Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 und die diesbezügliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Am 21.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin-III-VO erfolgreich nach Malta überstellt.

In einer Stellungnahme vom 21.06.2017 verwies das Bundesamt auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz des Verfahrensaufwandes.

Mit Schreiben vom 22.06.2017 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nicht klar ersichtlich sei, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde tatsächlich richte.

7. Mit Schreiben vom 23.06.2017 stellte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin klar, dass mit der gegenständlichen Beschwerde der Bescheid vom 01.06.2017 (gelinderes Mittel) angefochten werde. Zudem werde die Festnahme am 19.06.2017 samt Anhaltung bekämpft. Überdies werde die nunmehr vollzogene Abschiebung am 21.06.2017 bekämpft.

8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde für die Beschwerde gegen die Abschiebung das gegenständliche gesonderte Verfahren (W137 2162029-2) eingerichtet. Die Verfahrensparteien wurden davon in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt verwies auf seine bereits übermittelte Stellungnahme.

9. Mit Schriftsatz vom 28.05.2018 löste der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin ist seit 23.03.2020 unter dem Namen XXXX wieder an der Adresse ihres Unterkunftgebers von 2017 – Herrn XXXX – gemeldet.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der VR China und hat in Österreich 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde wegen Zuständigkeit Maltas zur Verfahrensführung mit Bescheid vom 11.04.2017 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezüglich Malta verbunden. Diese Entscheidung wurde per Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Beschwerdeführerin war die Zuständigkeit Maltas zur Verfahrensführung am 01.06.2017 bewusst. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2017 – allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung – wurde nie eingebracht. Auch eine Akteneinsicht – durch die Beschwerdeführerin oder den damaligen Vertreter erfolgte nicht.

Die Festnahme am 19.06.2017 erfolgte gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung/Überstellung nach Malta am 21.06.2017; diese fand planmäßig statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1137300105/170649764 (gelinderes Mittel) sowie des Verwaltungsaktes zur Zl. 1137300105/161648823 (Zulassungsverfahren). Unstrittig sind die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.

1.2. Bei einer polizeilichen Nachschau am 10.04.2017 konnte die Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werden. Noch am selben Tag teilte der damalige Unterkunftgeber – XXXX – mit, dass die Beschwerdeführerin schon länger nicht mehr bei ihm wohnhaft sei. Er habe bereits die Abmeldung beantragt. Dies ist in einem Polizeibericht festgehalten, der im Akt einliegt. Besonders zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der angeführte Unterkunftgeber in der gegenständlichen Beschwerde als „Lebensgefährte“ der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. In eben dieser Beschwerde führt der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt auch tatsachenwidrig aus, dass die Beschwerdeführerin amtlich abgemeldet worden sei. Vor dem Hintergrund der Information durch den Unterkunftgebers hat das Bundesamt dann die Zustellung per Hinterlegung im Akt vorgenommen. Diese ist aus der Aktenlage ersichtlich.

1.3. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin am 01.06.2017 ist klar ersichtlich, dass sie zum damaligen Zeitpunkt von einer Verpflichtung zur Ausreise nach Malta ausging. Unstrittig ist überdies, dass gegen den Bescheid vom 11.04.2017 nie eine Beschwerde eingebracht und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist. Aus der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde vom 20.06.2017 ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr damaliger rechtsfreundlicher Vertreter Einsicht in die hier relevanten Verwaltungsakten genommen haben.

1.4. Die Feststellungen betreffend Festnahme und Abschiebung ergeben sich aus der Aktenlage; sie sind darüber hinaus auch unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

In Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung von Beschwerden gegen die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt festgelegt.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Das Bundesamt stützte sich bei der Feststellung des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf eine Auskunft, die es im April 2017 vom Unterkunftgeber XXXX erhielt – jenem Mann, den die Beschwerdeführerin zwei Monate später (in der gegenständlichen Beschwerde) als Bezugsperson ins Treffen führte. Anstelle auf dessen aktenkundige Auskunft einzugehen, wird in der Beschwerde jedoch – tatsachenwidrig – das Bundesamt einer rechtswidrigen amtlichen Abmeldung bezichtigt.

Auf Grundlage dieses Sachverhalts erfolgte auch die Zustellung der Entscheidung im Zulassungsverfahren durch Hinterlegung im Akt. Im Rahmen einer amtswegigen Grobprüfung kann darin auch kein offenkundiger oder offensichtlicher Fehler erkannt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am 01.06.2017 gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich erklärt: „Ich weiß, dass ich nach Malta muss und werde auch an meiner Ausreise freiwillig mitwirken.“. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nie versucht, die behauptete rechtswidrige Erlassung des Bescheides in einem gesonderten Verfahren prüfen zu lassen. Vielmehr stützt sie ihre Behauptung auf eine durch die Information seitens XXXX (vom 10.04.2017) widerlegte Behauptung hinsichtlich der Anwesenheit an der Unterkunft und eine nachweislich tatsachenwidrige Behauptung hinsichtlich einer vermeintlichen Abmeldung durch die Polizei. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheidung eine rechtswirksame Erlassung des Bescheides vom 11.04.2017 zugrunde zu legen.

2.4. Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung aufgrund des Fehlens einer rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

Insbesondere kann auch dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, zum Zeitpunkt der Abschiebung von der rechtswirksamen Erlassung des diesbezüglichen Bescheides (im Zulassungsverfahren) ausgegangen zu sein. Die entsprechenden Polizeiberichte und Aktenvermerke befinden sich im Akt – auf ihren Inhalt wurde auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingegangen. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin am 01.06.2017 (Einvernahme; Anordnung des gelinderen Mittels) des Inhalts des Bescheides bewusst war. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin – und ihrem damals bevollmächtigten Rechtsanwalt – erst unmittelbar vor der Abschiebung die angeblich nicht rechtswirksame Erlassung des Bescheides thematisiert. Die Möglichkeit dazu hätte allerdings spätestens ab Anordnung des gelinderen Mittels (aufgrund des diesbezüglichen Bescheidinhalts) bestanden.

2.5. Der überdies erhobene Vorwurf, die Abschiebung sei aufgrund ihrer bisherigen Kooperation (im Rahmen des gelinderen Mittels) nicht zulässig, kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich bei dem gelinderen Mittel lediglich um eine Sicherungsmaßnahme in Hinblick auf die Abschiebung handelt.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom damals bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz. Sie hat einen solchen Antrag im gegenständlichen Verfahren (Beschwerde gegen die Abschiebung) aber nicht gestellt und auch keine gesonderte Stellungnahme übermittelt. Zudem lag der gesamte Verwaltungsakt dem Bundesamt aufgrund der nur wenige Tage zuvor eingebrachten Beschwerde gegen das gelindere Mittel und die Festnahme (samt – unzulässigem – Antrag auf Verschiebung der Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht) bereits vor. Damit ist auch kein Entstehen von Vorlage- und Schriftsatzaufwand ersichtlich. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz; sie hat – vertreten von einem Rechtsanwalt - einen solchen auch nie beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anhaltung Dublin III-VO falsche Angaben Festnahme Identität Maßnahmenbeschwerde Überstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2162029.2.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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