Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W218 2190614-1/8E
W218 2190612-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1) und XXXX , geb. XXXX (BF2), beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt jeweils vom 31.01.2018, Zl. XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2) wegen § 3 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2021, zu Recht:
A)
I. Bezüglich der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wird beschlossen: Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX , geb XXXX wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet. Es kommt ihr hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2190614.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021