Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0054Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des C in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. April 1996, 1) Zl. VwSen-103421/15/Sch/Rd und
2) Zl. VwSen-103420/13/Sch/Rd, jeweils eine Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 betreffend, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. März 1995 gegen 10.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um mindestens 52 km/h überschritten, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 1 Z. 2e KDV begangen habe. Es wurde eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt.
II. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. März 1995 um 15.50 Uhr denselben Kraftwagenzug an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und die für Kraftwagenzüge zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf Autobahnen um 34 km/h überschritten. Es wurde auch hier eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage) verhängt.
III. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 26. November 1996, Zlen. B 1926, 1927/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Unter "Beschwerdepunkte" (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) trägt der Beschwerdeführer vor, die beiden angefochtenen Bescheide verletzten ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG.
In der Begründung der beiden angefochtenen Bescheide finden sich insoweit im wesentlichen jeweils die Ausführungen, es könne als bekannt vorausgesetzt werden, daß eine gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - wie im vorliegenden Fall - eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (am 1. März 1995 um 52 km/h, also ca. 75 %, am 3. März 1995 um 34 km/h, also nahezu 50 %) überschritten. Mit dieser massiven Überschreitung sei eine potentielle hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu zwangsläufig verbunden. Der Beschwerdeführer habe in den letzten fünf Jahren insgesamt 21 mal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden müssen. Die letzten der genannten Strafen hätten breits 20.000 S bzw. 30.000 S betragen. Dennoch habe der Beschwerdeführer nicht davon abgehalten werden können, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Dieses - im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als nicht mehr nachvollziehbar zu bezeichnende - Maß an Uneinsichtigkeit lasse keine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die (von der Erstbehörde) verhängte Geldstrafe, nämlich die für Übertretungen des KFG und der KDV festgesetzte "Höchststrafe", erblicken. Demgenüber seien Milderungsgründe nicht vorgelegen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen monatlich 20.000 S brutto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) ließen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sei. Diese rechtfertigten jedenfalls aber angesichts der obigen Ausführungen zum spezialpräventiven Aspekt der Strafe keinerlei Herabsetzung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung in Ansehung der beiden angefochtenen Bescheide den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 13 547/A, zum Ausdruck gebracht hat, stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, wobei bei der diesbezüglichen Strafbemessung sowohl Gründe der Spezial- als auch der Generalprävention eine wesentliche Bedeutung haben. Gerade die Spezialprävention spielt beim Beschwerdeführer eine entscheidende Rolle, handelt es sich bei ihm doch offenbar - wie sich aus der exorbitanten Anzahl einschlägiger Vorstrafen (selbst wenn es sich nach dem Beschwerdevorbringen "nur" um 20 handeln sollte) ergibt - insoweit um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der gar nicht bereit ist, sich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.
Auch handelt es sich bei der jeweils verhängten Strafe nicht um die zulässige "Höchststrafe", weil die Strafdrohung nach § 134 Abs. 1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist, dahin lautet, daß Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können (wobei die Verhängung einer Arresstrafe in diesen Fällen aber nur zulässig ist, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, wofür sich allerdings beim Beschwerdeführer MAßGEBLICHE Anhaltspunkte finden). Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0074, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der im dortigen Beschwerdefall anzuwendende Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO nur bis S 10.000,-- reichte, das Einkommen des damaligen Beschwerdeführers (nur) S 9.000,-- betrug und - was besonders hervorzuheben ist - keine Erschwerungsgründe vorlagen, sodaß der Gerichtshof eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention nicht als angemessen erachtete. Die weiteren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0062, und vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0262, geben für den vorliegenden Beschwerdefall nichts her, weil in diesen Erkenntnissen die damals von der Behörde verhängten Geldstrafen von S 3.000,-- bzw. 5.000,-- als nicht rechtswidrig erachtet wurden. Was aber eine vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark anlangt, so war darauf nicht näher einzugehen, weil dem bei der Überprüfung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide keine rechtliche Relevanz zukommt.
Selbst wenn daher - so der Beschwerdeführer - nur jeweils geringes Verkehrsaufkommen bestanden hätte, der Beschwerdeführer behauptetermaßen "auf Sicht" gefahren wäre und das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges jeweils nicht erreicht worden wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde im Hinblick auf den oben dargestellten Strafrahmen und die besonders zu betonenden spezialpräventiven Überlegungen den ihr zustehenden Ermessensspielraum jeweils überschritten hätte, zumal auch das jeweilige Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sogar als bedeutend mehr als "erheblich" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 88/02/0015) zu bezeichnen ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rücksichten der Generalprävention Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020053.X00Im RIS seit
12.06.2001