Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W112 2227065-1/38Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Mag. XXXX vom 11.01.2020 betreffend die Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung am 03.01.2020, GZ. XXXX beschlossen:
A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag. XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 349,80 (inkl. 20% USt), nachträglich bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2020, Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.01.2020 an, zu der die Antragstellerin als Dolmetscher geladen wurde.
2. Am 03.01.2021 fand von 15:00 Uhr bis 17:45 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Antragstellerin mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt wurde und als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit Schriftsatz vom 11.01.2020, der am 11.01.2020 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:
Entschädigung Zeitversäumnis
3 begonnene Stunden á € 22,70 € 68,10
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
44 km á € 0,42 € 4,80
Mühewaltung § 54 Abs. 1 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
für weitere 5 halbe Stunden á € 12,40 € 62,00
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG
Übersetzung Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne
Leerzeichen) € 7,60 – 14 Seiten € 106,40
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG € 12,00
Zwischensumme € 291,48
20% Umsatzsteuer € 58,30
Gesamtsumme € 349,78
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 349,80
4. Am 01.05.2020 wurden der Antragstellerin Gebühren in der Höhe von € 349,80 antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.
5. Mit Parteiengehör vom 19.02.2021 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin eingeräumt.
6. Binnen offener Frist langte ein E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er gemäß § 70 AsylG von Kosten, Gebühren, etc. befreit sei. Weiters sei der beschwerdeführenden Partei die Verlesung des Aktes nicht zugestanden worden, obwohl dies ihr gesetzliches Recht gewesen sei. Der Bund hafte für die Ausgaben des BVwG. Einwendungen gegen die Honorarnote der Dolmetscherin wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Zu A) Bestimmung der Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin
1. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.
2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Dolmetschgebühren GebührenfestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2227065.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021