TE Bvwg Beschluss 2021/6/10 W208 2240233-1

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

BDG 1979 §118 Abs2
BDG 1979 §21
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W208 2240233-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der DISZIPLINARANWÄLTIN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR INNERES, gegen das Disziplinarerkenntnis der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 22.01.2020, GZ 2020 - 0.651.379, Verfahrensordnungsnummer: BMI-46095/26-DK/4/2019-Erk, mit dem ein Freispruch über die Mitbeteiligte Hofrätin Mag. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 WIEN erfolgte ist, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren gilt gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 idgF als eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.08.2019 erstattete die zuständigen LANDESPOLIZEIDIREKTION (LPD) eine Disziplinaranzeige gegen die mitbeteiligte Partei (im Folgenden als mP bezeichnet).

2. Mit Bescheid vom 23.09.2019 beschloss die damals noch zuständige DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR INNERES (DK) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die mP.

3. Mit Disziplinarerkenntnis vom 22.01.2021 (Datum der schriftlichen Ausfertigung) sprach die nunmehr zuständige Bundesdisziplinarbehörde (BDB) – nach Verhandlung und mündlicher Verkündung am 12.01.2021 – die mP vom Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG (im Wesentlichen: in einem nicht angebrachten Ton vorgebrachte unsachliche Kritik bzw Aussagen an Mitarbeiterin) frei.

4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2021 brachten die Disziplinaranwältin des BM.I eine näher begründete Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis ein und beantragte die Verhängung von zumindest einer Geldstrafe iHv 3 Monatsbezügen.

5. Mit Schreiben vom 05.03.2021 (eingelangt am 09.03.2021) wurde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und dem Leiter der Gerichtsabteilung W170 zur Bearbeitung zugewiesen.

6. Der Leiter der Gerichtsabteilung W170 erklärte sich noch am selben Tag für befangen und wurde das Verfahren am 11.03.2021 dem Leiter der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen. Da im vorgelegten Akt die Verhandlungsschrift fehlte wurde diese von der BBD angefordert und am 29.04.2021 dem BVwG vorgelegt.

7. Am 01.06.2021 übermittelte das BM.I / Präsidium dem BVwG die Information, dass die mP aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Beigelegt war ein Schreiben der mP vom 28.05.2021, worin diese „mit Ablauf des 31. Mai 2021“ gemäß § 21 BDG 1979 ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt, ebenso ein Schreiben des Landespolizeidirektors, wo dieser unter anderem anordnet, dass die mP außer Stand zu bringen sei.

9. In einem Telefonat vom 08.06.2021 bestätigte die Dienstbehörde, den Austritt der bP aus dem Dienstverhältnis mit 31.05.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der beschuldigten mP zum Bund, endete durch Ihren Austritt mit 31.05.2021.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da die mP selbst Juristin ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht bewusst wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel oder die Zurückziehung der Austrittserklärung liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs 3 BDG liegen die Voraussetzungen für eine Senatsentscheidung nicht vor.

Im konkreten Fall hat die bP ihren Austritt erklärt und sind damit gesetzliche Folgen verbunden. Es war daher keine Entscheidung des BVwG erforderlich, sondern hat der Gesetzgebers bereits entschieden (vgl unten § 118 Abs 2 BDG).

Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Gemäß § 24 VwGVG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, da durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG das Verfahren als eingestellt gilt.

Zu A)

Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten (Auszug – Hervorhebungen durch das BVwG):

„§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) […]

§ 118. (1) …

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende:

Aufgrund der Austrittserklärung der mP wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der gemäß § 21 Abs 2 BDG beendet.

Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status einer Beamtin im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (vgl VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Der Disziplinaranwaltschaft kommen von vornherein keine subjektiven-öffentlichen Rechte zu, sie hat lediglich bestimmte vom Gesetzgeber eingeräumte Parteienrechte im Verfahren (VwGH 29.10.1980, 1087/80).

Das Disziplinarverfahren gilt gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 als eingestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist vollkommen klar, es liegt keine Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Austritt Dienstverhältnis Disziplinarverfahren ex lege - Einstellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2240233.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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