Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W251 2237392-1/9E
W251 2237393-1/9E
W251 2237395-1/9E
W251 2237397-1/9E
W251 2237394-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX sowie 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020, 1) Zl. 1265301900-200483870, 2) Zl. 1265302004-200483861, 3) Zl. 1265302102-200483896, 4) Zl. 1265300609-200483900 und 5) Zl. 1265300707-200483888, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2237392.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021