Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W245 2236974-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über den Antrag des XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.08.2020, 2020-0.305.742 (DSB-D130.115) beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
I.1. Am 12.04.2018 ersuchte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „ASt“) die XXXX um Auskunft über die gespeicherten Daten seiner Person sowie die seines Sohnes XXXX
I.2. Mit E-Mail vom 07.05.2018 teilte XXXX ( XXXX ) mit, dass betreffend des ASt keine Daten in der XXXX aufbewahrt werden würden. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes sei die Anfrage zuständigkeitshalber an das XXXX übermittelt worden.
I.3. Am 29.09.2018 erhob der ASt Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) gegen das XXXX .
I.4. Mit E-Mail vom 25.10.2018 setzte die bB den ASt darüber in Kenntnis, dass seine Beschwerde zuständigkeitshalber an die XXXX Datenschutzbehörde abgetreten worden sei. Ferner führte die bB aus, dass das Verfahren infolge der Abtretung eingestellt worden sei.
I.5. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die bB den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück. Mit E-Mail vom 13.05.2020 erfolgte ein neuerlicher Antrag des ASt auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
I.6. Mit dem Bescheid vom 04.08.2020, Zl. 2020-0.305.742 (DSB-D130.115) setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus. Der Bescheid wurde dem ASt am 26.08.2020 per E-Mail zugestellt.
I.7. Am 15.09.2020 erhob der ASt fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens.
I.8. Am 16.11.2020 erfolgte eine Beschwerdevorentscheidung der bB, mit der der Aussetzungsbescheid vom 04.08.2020 (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ersatzlos behoben wurde.
I.9. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 17.11.2020 von der bB vorgelegt.
I.10. Nach Rückfrage durch das BVwG teilte die bB am 11.06.2021 mit, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung kein Rechtsmittel des ASt eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Ablauf des 15.12.2020 rechtskräftig.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, der durch die bB übermittelten Beschwerdevorentscheidung und der Mitteilung der bB vom 11.06.2021, wonach kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden sei.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist ab Erlassung des Bescheides zulässig (§ 8a Abs 4 VwGVG).
Die bB hat den Bescheid gegen den der ASt die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat zwischenzeitlich am 16.11.2020 ersatzlos behoben. Damit fehlt es an dem für die Stellung eines Antrags auf Verfahrenshilfe erforderlichen erlassenen Bescheides. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Führung eines Beschwerdeverfahrens kommt daher schon aus diesem Grund nicht (mehr) in Betracht. Dem gegenständlichen Antrag war daher nicht Folge zu geben.
Eine mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Datenschutzbehörde VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W245.2236974.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021