Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
SchPflG 1985 §11Spruch
W254 2241707-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde des minderjährigen Erstbeschwerdeführers XXXX , gesetzlich vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 12.04.2021, Zl. XXXX den Beschluss gefasst:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion Steiermark zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2241707.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021