TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W117 2241926-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80

Spruch


W117 2241926-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Algerien alias Libyen, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2019 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX in Libyen, Staatsangehöriger Libyens, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag zusammengefasst damit, dass er aus Angst vor dem Krieg in seinem Heimatland und wegen seiner Armut und Arbeitslosigkeit geflohen sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.01.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Am 06.03.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme betreffend den Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA statt. Die beschwerdeführende Partei machte neuerlich geltend, libyscher Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben. Dabei kamen Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit auf.

Am 30.06.2020 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen der beschwerdeführenden Partei durch den Gutachter Dr. Peter Gottschligg durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen vom 10.07.2020 kam dieser zu dem Schluss, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Libyen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die beschwerdeführende Partei sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Algerien hauptsozialisiert worden. Es gebe keine tragfähigen Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Algerien.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.06.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.07.2020 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) Zuletzt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.12.2019 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020, I415 2234259-1/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.12.2019 verloren habe.

Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2021 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides sollten nach Entlassung der beschwerdeführenden Partei aus der Strafhaft eintreten.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG sowie § 76 Abs. 2a FPG und bezog des Weiteren den Umstand ein, dass sich die beschwerdeführende Partei bereits während des laufenden Asylverfahrens durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. Der Sicherungsbedarf sei zu bejahen gewesen, weil sich die beschwerdeführende Partei als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, des Weiteren liege aufgrund der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden Verankerung in Österreich sowie des bisherigen strafrechtlichen Verhaltens im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit lägen ebenfalls vor. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund dessen, dass sich die beschwerdeführende Partei als besonders vertrauensunwürdig gezeigt habe und dieses Verhalten für ein Untertauchen nach einer Freilassung aus der Schubhaft, um sich der Abschiebung zu entziehen, sprechen würde, zu versagen gewesen. Aufgrund des bislang gezeigten Verhaltens der beschwerdeführenden Partei bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb der Schubhaftzweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt würde.

Die beschwerdeführende Parteiwird seit 07.01.2021 in Schubhaft angehalten. Diese wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum XXXX , vollzogen.

Am 28.04.2020 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG dem Gericht vor. In der erstatteten Stellungnahme wurde nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA erstmals am 17.09.2020 die Botschaft von Libyen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht habe. Der vorgesehene Termin für die Identitätsprüfung am 02.10.2020 sei aufgrund des Covid-Lockdowns storniert worden. Eine Anfrage betreffend einen neuerlichen Interviewtermin zwecks Identitätsprüfung sei am 30.12.2020 ergangen. Ein neuer Termin sei für 25.01.2021 fixiert worden. Am 25.01.2021 sei die Ablehnung der libyschen Botschaft beim BFA eingelangt. Des Weiteren habe das BFA am 21.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gestellt und mit Schreiben vom 03.12.2020, 18.02.2021 und 15.03.2021 urgiert. Eine Antwort der algerischen Botschaft sei noch ausständig. Das BFA betreibe weiterhin das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Algerien. Es werde seitens des BFA mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Im Verfahren hätten sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprächen. Es sei beabsichtigt, die beschwerdeführende Partei nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es bestehe dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr eines Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Die Schubhaft sei weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Fremden mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass die beschwerdeführende Partei eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Zwar seien der Flugverkehr und die transnationale Bewegungsfreiheit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin eingeschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten keine Abschiebung des Fremden möglich wäre, seien jedoch nicht gegeben. Dass die algerischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen würden, sei amtsbekannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2021 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass diese auch verhältnismäßig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete mit der neuerlichen Aktenvorlage vom 26.05.2021 über die laufenden Bemühungen zur Abschiebung der beschwerdeführenden Partei: Am 16.01.2021 sei bei der Behörde eine Meldung des Polizeianhaltezentrums eingelangt, dass die beschwerdeführende Partei in Hungerstreik getreten sei und diesen am 15.01.2021 wieder beendet habe. Aus der persönlichen Lebenssituation (nicht selbsterhaltungsfähig, kein ordentlicher Wohnsitz und keine familiär, privat und sozial bedingten Bindungen im Bundesgebiet) und seiner mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könne geschlossen werden, dass eine Verfahrensführung, während sich die beschwerdeführende Partei in Freiheit befinde, ausgeschlossen sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Das BFA habe erstmalig am 17.09.2020 die Botschaft von Libyen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Der vorgesehene Termin für die ID-Prüfung am 02.10.2020 sei aufgrund des Covid-Lockdowns storniert worden. Am 25.01.2021 sei die Ablehnung der libyschen Botschaft beim BFA eingelangt. Des Weiteren habe das BFA am 21.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gestellt und diesen mit Schreiben vom 03.12.2020, 18.02.2021, 15.03.2021, 28.04.2021 und zuletzt am 20.05.2021 urgiert. Eine Antwort der algerischen Botschaft sei noch ausständig. Das BFA betreibe weiterhin das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Algerien. Es werde seitens des BFA mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Es sei beabsichtigt, die beschwerdeführende Partei nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es bestehe dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr eines Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Die Schubhaft sei weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Fremden mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Zwar seien der Flugverkehr und die transnationale Bewegungsfreiheit durch die COVID-19-Pandemie weiterhin eingeschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten keine Abschiebung des Fremden möglich wäre, seien jedoch nicht gegeben. Dass die algerischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen, sei amtsbekannt. Im gegenständlichen Fall lägen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über eine Anhaltedauer von sechs Monaten hinaus vor, zumal die folgenden Tatbestände aus nachstehenden Gründen erfüllt seien:

§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG: Bis dato sei die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels Vorlage oder Beischaffung von Unterlagen bzw. Dokumenten durch den Fremden noch nicht möglich gewesen.

§ 80 Abs. 4 Z 2 FPG: Mangels eines gültigen Ersatzreisedokumentes fehle im gegenständlichen Fall die für die Einreise erforderliche Bewilligung des Zielstaates.

Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W184 2241926-2/5E vom 28.05.2021 wurde neuerlich festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass diese auch verhältnismäßig ist.

Mit gleichzeitiger abgegebener Stellungnahme vom 17.06.2021 legte die Verwaltungsbehörde den Schubhaftakt neuerlich zur Prüfung vor; die Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör weitergeleitet, der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Betreffend die beschwerdeführende Partei liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Für beschwerdeführende Partei wurden HRZ-Verfahren eingeleitet, aufgrund falscher Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Identität musste das Verfahren auf mehrere Länder ausgeweitet werden. Das HRZ-Verfahren mit Libyen wurde zwischenzeitlich am 25.01.2021 beendet, weil die beschwerdeführende Partei nicht als libyscher Staatsangehöriger seitens der libyschen Botschaft identifiziert werden konnte, das Verfahren mit Algerien ist gegenwärtig noch im Laufen.

Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich.

So hat die Verwaltungsbehörde am 21.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gestellt und mit Schreiben vom 03.12.2020, 18.02.2021 und 15.03.2021, 28.04.2021, 20.05.2021 und zuletzt am 17.06.2021 urgiert. Eine Antwort der algerischen Botschaft ist noch ausständig.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht also weiterhin. Das Erfordernis einer HRZ-Ausstellung und die dadurch bedingte Anhaltedauer sind der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, da sich die beschwerdeführende Partei während ihres Asylverfahrens nicht kooperativ zeigte und bewusst tatsachenwidrige Angaben zu ihrer Identität (Herkunftsstaat) machte.

Die beschwerdeführende Partei war in Österreich fast ausschließlich in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten gemeldet.

Die beschwerdeführende Partei weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.01.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.06.2020 wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei befand sich zuletzt vom 22.02.2020 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 07.01.2021 durchgehend in Strafhaft.

Die beschwerdeführende Partei ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Sie ist in Österreich in keiner Form integriert, verfügt über keine substanziellen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt sie über keine gesicherte Unterkunft und über Barvermögen lediglich in Höhe von rund 300 €. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und jedenfalls haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie den Gerichts- und Verwaltungsakten zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig.

Die beschwerdeführende Partei hat im Asylverfahren nachweislich unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat gemacht, was aus den Akten, insbesondere der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2020, I415 2234259-1/3E, zur Beschwerde im Asylverfahren ersichtlich ist.

Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Algerien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen aus Algier finden statt, dies ergibt sich aus der Aussendung der BFA-Direktion, Abteilung für Rückführungen. Ebenso regelmäßig muss diesen ein Ermittlungsverfahren in den Herkunftsstaaten vorangehen, weil die beschwerdeführende Partei keine Personal- oder Reisedokumente vorweisen konnte. Diese benötigen üblicherweise einige Monate. Da aufgrund falscher Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Identität der angegebene Herkunftsstaat Libyen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ablehnte, musste das Verfahren auf Algerien ausgeweitet werden.

Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzung der Schubhaft:

§ 76 und § 80 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a       ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 22a BFA-VG lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, dies auch aufgrund der zweifachen strafgerichtlichen Verurteilung der beschwerdeführenden Partei.

Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt, sie verfügt auch nicht über sonstige Kontaktpersonen. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Sue hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die beschwerdeführende Partei verfügt über lediglich geringe Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit unter und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass sie nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass keine sozialen Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich entstanden sind und die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde bereits im Jahr 2020 eingeleitet, seitens des von der beschwerdeführenden Partei genannten Herkunftsstaates Libyen konnte kein Heimreisezertifikat erlangt werden, wodurch das BFA gehalten war, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf Algerien auszudehnen, was wiederum weitere Zeit bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Anspruch nehmen wird. Urgenzen mit Algerien erfolgten in weiterer Folge. Die Behörde hat das Verfahren bislang zügig geführt. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates in den nächsten Monaten ist somit zu rechnen. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass sie untergetaucht war – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

Im gegenständlichem Fall liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über eine Anhaltedauer von 6 Monaten hinaus vor, zumal folgenden Tatbestände aus nachstehenden Gründen erfüllt sind:

§ 80 Abs 4 Z 1 FPG: bis dato war die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels Vorlage oder Beischaffung von Unterlagen bzw. Dokumenten durch den Fremden noch nicht möglich

§ 80 Abs 4 Z 2 FPG: Mangels eines gültigen Ersatzreisedokumentes fehlt im gegen-ständlichen Falle die für die Einreise erforderliche Bewilligung des Zielstaates.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einreiseverbot falsche Angaben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2241926.3.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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