Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W217 2242814-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer, über die Beschwerde des Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.03.2021, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr Mag. XXXX (in der Folge: BF) verfügt über einen Behindertenpass mit einem festgesetzten Grad der Behinderung von 50%. Mit Antrag vom 05.02.2021 begehrte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ und die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.03.2021 wurden der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
3. Am 21.04.2021 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben, datiert mit 09.04.2021, ein:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
Herr Mag. XXXX ist Patient von XXXX Ambulanz, ich unterstütze ihn sozialarbeiterisch, mein Name ist XXXX , BA.
Wie am 01.04. telefonisch besprochen, möchte Herr XXXX keine Beschwerdevorentscheidung und eine neuerliche unabhängige Begutachtung beim Bundesverwaltungsgericht erwirken. Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen möchte er für die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ weiterkämpfen.
Dazu liegen aktuelle ärztliche Befunde bei.
(…)“
4. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte sowohl Herrn Mag. XXXX als auch Frau XXXX mit Schreiben vom 28.05.2021 einen Mängelbehebungsauftrag:
Sollte der an Herrn Mag. XXXX gerichtete Bescheid vom 16.03.2021, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, auf Grund einer von ihm an Frau XXXX erteilten Vollmacht von ihr bekämpft werden, ist die Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht erforderlich.
Diesfalls sei die Vollmacht binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Unter einem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Weiters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass mit dem Schreiben vom 09.04.2021 die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde nicht erfüllt werden (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040), da weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die belangte Behörde noch ein Begehren sowie Rechtswidrigkeitsgründe eindeutig zu entnehmen seien.
Im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.
5. Mit Schreiben vom 09.06.2021 legte Frau XXXX die Vollmacht vom 01.06.2021 dem BVwG vor. Unter einem teilte sie Folgendes mit:
„(…)
Herr Mag. XXXX beschwert sich hinsichtlich ‚Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass‘ seitens Sozialministeriumservice, BASB Landesstelle Wien.
Konkret geht es um den Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘.
Er kämpft gegen die Beurteilung an, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung lt. Begutachtung vom 25.02.2021 von Dr.in XXXX nicht vorliegen.
Er bittet um neuerliche Begutachtung.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Es wurde eine Vollmacht bezüglich des gegenständlichen Verfahrens betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ für Frau XXXX , BA als bevollmächtigte Vertreterin zur „Beschwerdebearbeitung bzw. Weiterleitung Sozialministeriumservice zu Bundesverwaltungsgericht“ von Herrn Mag. XXXX vorgelegt.
Mit dem mit der Vollmacht vorgelegten Schreiben wurden jedoch keine Rechtswidrigkeitsgründe geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die vorliegende Beschwerde enthält weder eine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren.
Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, W217 2242814-1/2Z (zugestellt an den Beschwerdeführer am 07.06.2021) ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung erfolgte auch an Frau XXXX (zugestellt am 02.06.2021).
Die vom BVwG gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe vom 09.04.2021 anhaftenden Mängel blieb jedoch insofern ungenutzt, als keine Gründe angegeben wurden, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behindertenpass Beschwerdegründe Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2242814.1.00Im RIS seit
05.08.2021Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021