TE Bvwg Beschluss 2021/6/23 W181 2242745-1

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Entscheidungsdatum

23.06.2021

Norm

AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W181 2242745-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 22.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2020 im Verfahren zur GZ. XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG und § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 03.09.2020, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.10.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger geladen wurde. Bereits in der Ladung (Schriftsatz) wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 07.10.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als länderkundiger Sachverständiger fungierte und sein Gutachten mündlich erstattete.

3. Am 22.10.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.05.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2020 übermittelter Antrag für Sachverständige nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 21.10.2020 geendet habe.

5. Von dem Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2020 als länderkundiger Sachverständiger fungierte und für das von ihm erstattete mündliche Gutachten die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote vom 22.10.2020 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 22.10.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Antrags:

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 21.10.2020. Der am 22.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Sachverständige wurde somit verspätet eingebracht.

Über die verspätete Einbringung des Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021 verständigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2021 wurde ihm nachweislich am 31.05.2021 zugestellt. Eine Stellungnahme seitens des Antragstellers langte in weiterer Folge nicht ein.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Sachverständigengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Fristablauf Geltendmachung Sachverständigengebühr Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2242745.1.00

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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