TE Bvwg Beschluss 2021/6/24 W261 2241970-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W261 2241970-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen die Erledigung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.02.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin brachte am 27.12.2019 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge Sozialministeriumservice oder belangte Behörde) bevollmächtigt vertreten durch ihren anwaltlichen Vertreter, Herrn Mag. WAGNER, LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des an ihr am 16.07.2019 verübten Stichattentates mit einer Glasflasche im Bereich der linken Brust ein und legte eine Reihe von Befunden und Zeitungartikel über diesen Vorfall vor.

2. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2020 eine Anzeigebestätigung der Polizei, einen Reisepass sowie den Aufenthaltstitel jeweils in Kopie vorzulegen.

3. Die Beschwerdeführerin legte durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Emailnachricht vom 13.02.2020 die angeforderten Unterlagen der belangten Behörde vor.

4. Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 17.02.2020 um Übermittlung des Strafaktes gegen den Unbekannten Täter. Diesem Ersuchen entsprechend legte die Staatsanwaltschaft den Akt am 26.02.2020 vor. Die belangte Behörde fertigte Kopien aus dem Akt an, welche diese dem gegenständlichen Akt anschloss und retournierte den Strafakt mit Schreiben vom 03.03.3020 wiederum an die Staatsanwaltschaft XXXX .

5. Mit Schreiben vom 14.04.2020 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die Einsichtnahme in den Strafakt ergeben habe, dass dem ärztlichen Befund vom XXXX vom 16.07.2019 entnommen worden sei, dass die Beschwerdeführerin mehrere Schnittwunden durch eine abgebrochene Glasflasche im Bereich des medialen linken oberen Quadranten der linken Brust erlitten habe. Die Verletzungen hätten in objektiver Hinsicht keine Gesundheitsschädigung im Sinne einer ernstlichen Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens von Krankheitswert oder eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen begründet. Daher würden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vorliegen, weswegen deren Antrag abzuweisen sei. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.

6. Die Beschwerdeführerin gab durch deren bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 11.05.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach bei dieser nach dem Vorfall eine an sich schwere Körperverletzung vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt hochschwanger gewesen. In Folge einer Verletzung mit einer Bierflasche im Brustbereich sei ihre Brust zerschnitten worden. Die Brust habe mit zahlreichen Nähten wieder zusammengenäht werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Woche in stationärer Behandlung befunden und sei danach für ca. 1,5 Monate im Krankenstand gewesen. Die ärztlichen Behandlungen hätten sich schwierig gestaltet. Es habe die Gefahr von Entzündungen bestanden, was auch zu gesundheitlichen Gefahren für das Kind und für die Beschwerdeführerin hätten führen können, da sie ihr damals noch ungeborenes Kind nicht hätte stillen können. Aufgrund der Art der Verletzung und der betroffenen Personen (eine schützenswerte hochschwangere Frau) sei festzuhalten, dass die Tat an sich schwer und das Ergebnis unkontrollierter Aggression sei. Hinzu kämen dann noch die psychischen Beeinträchtigungen als Folge der Tat. Die Beschwerdeführerin habe den Angriff bis heute nicht ganz psychisch verkraftet, weswegen bereits aus diesem Grund von einer an sich schweren Körperverletzung auszugehen sei. Sollten Zweifel an diesen Tatsachen bestehen, so werde die Einholung eines unfallchirurgischen und neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Beschwerdeführerin schloss dieser Stellungnahme ein Foto an, auf welcher die Naht der Schnittverletzung zu sehen ist.

7. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.07.2020 ein, wonach die Beschwerdeführerin eine Schnittwunde im Bereich der linken Brust erlitten habe, welche, abgesehen von der verbliebenen reizlosen bogenförmigen Narbe, folgenlos abgeheilt sei. Es hätten keine vorliegenden, behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen festgestellt, bzw. dem Akteninhalt entnommen werden können. Abgesehen von der reizlosen, bogenförmigen Narbe im linken Brustbereich als Residuum seien keine Dauerschäden eingetreten. Es sei seitens der Beschwerdeführerin bis dato keine neuropsychiatrische Behandlung oder Psychotherapie in Erwägung gezogen worden. Die erlittene Körperverletzung bzw. die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen seien nicht als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu qualifizieren.

8. Das Sozialministeriumservice informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2021 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte dieser mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die an der Beschwerdefüherin begangenen Straftaten keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung nach sich gezogen hätten. Daher würden die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht vorliegen. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von vier Wochen ein.

9. Mit der gegenständlichen als „Bescheid“ titulierten Erledigung vom 26.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.12.2019 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte das Sozialministerium aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfeleistungen nicht vorliegen würden, weil die Beschwerdeführerin als Folge der an ihr verübten Verbrechen keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, welche mehr als 24 Tage angedauert hätte, erlitten habe. Es liege keine an sich schwere Körperverletzung vor. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das zitierte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.

10. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht ihres bevollmächtigten Vertreters vom 27.02.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach bei dieser eine an sich schwere Körperverletzung vorliege. Die Beschwerdeführerin würde an psychischen Beeinträchtigung leiden, diesbezüglich seien keine Erhebungen gepflogen worden, weshalb das eingeholte Gutachten unvollständig sei. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Schmerzen in der Brust, dies gerade jetzt bei der neuerlichen Schwangerschaft. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin halte daher den Antrag auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens ebenso aufrecht, wie den Antrag auf Leistung einer pauschalen Entschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.

11. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 16.04.2021 fristgerecht Beschwerde gegen die als „Bescheid“ titulierte Erledigung der belangten Behörde vom 26.02.2021. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid wegen des Vorliegens unrichtiger rechtlicher Beurteilung und erheblicher Verfahrensfehler angefochten werde. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Rechtsvertreter den Antrag gestellt, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werde zur Frage der psychischen Beeinträchtigungen durch den Angriff. Es sei in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nicht auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen worden. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben, weil die psychischen Leiden nicht befundet bzw. erhoben worden seien. In rechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass nach wie vor nicht auf die rechtliche Bedeutung einer „an sich schweren Körperverletzung“ ausreichend eingegangen worden sei. Die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits ausgeführt habe, sei eine schwere Körperverletzung nach den Tatumständen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin damals hochschwanger gewesen und ein Frontalangriff mit einer abgebrochenen Bierflasche ausgeführt worden sei, liege aufgrund der Tatumstände eine an sich schwere Körperverletzung vor. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und abzuhalten, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 2.000,- zuerkannt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens, insbesondere durch Einholung des neurologischen Sachverständigengutachtens zu entscheiden.

12. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.04.2021 einlangte.

13. Nachdem der im Beschwerdeakt aufliegende Erledigungsentwurf der als „Bescheid“ titulierten Erledigung weder einen Namen des Genehmigenden noch eine Unterschrift aufweist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2021 jenen „Bescheid“, welcher diesem zugestellt wurde, innerhalb einer Woche in Kopie zu übermitteln.

14. Diesem Ersuchen kam der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.06.2021 nach. Auf dem der Beschwerdeführerin übermittelten Kopie dieser Erledigung der belangten Behörde findet sich eine unleserliche Unterschrift bzw. Paraphe und ein Amtssiegel, jedoch kein Name des Genehmigenden.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGbl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 58/2018 lauten wie folgt:

Inhalt und Form der Bescheide

„§ 58 (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2)      Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3)      Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Erledigungen

§ 18

...

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

...“

Die vorliegende der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsanwaltes zugestellte Ausfertigung ist eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (§ 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG).

§ 18 Abs. 4 erster Satz AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat.

Der zuletzt genannten Voraussetzung genügt die der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung jedoch nicht.

Es fehlen sowohl auf dem im Beschwerdeakt aufliegenden Erledigungsentwurf als auch auf dem der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellten Original der Erledigung der Name des Genehmigenden.

Der Name des Genehmigenden eines Bescheides ist durch leserliche Unterschrift, leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden anzuführen (VwGH 28.06.2008, 2006/06/0288).

Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen. Der Entwurf der Erledigung ist gar nicht unterschrieben, jene Ausfertigung, welche der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters übermittelt wurde, weist zwar eine Unterschrift bzw. eine Paraphe auf, diese ist jedoch nicht leserlich. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können.

Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung iSd § 18 Abs 4 AVG (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195, vgl. hierzu auch die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur).

Daher bewirkte die Zustellung der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsanwaltes keine Bescheiderlassung.

Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zu all dem VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).

Mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung war somit die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz der Beschwerdeführerin ist nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

absolute Nichtigkeit Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2241970.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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