TE Bvwg Beschluss 2021/6/28 W195 2242996-1

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

B-VG Art102
B-VG Art131
B-VG Art133 Abs4
EZG 2011 §49a
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W195 2242996-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021, GZ. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1) Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde XXXX , Verwaltungsbezirk XXXX , XXXX die Gasstation „ XXXX “ bestehend aus den Bergbauanlagen „ XXXX “ und „ XXXX “ inklusive Nebenanlagen. Sie dient der Aufbereitung von Erdgas auf Verkaufsqualität.

Die gegenständliche Anlage war vom Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erfasst und wurde im nationalen Zuteilungsplan für Österreich genannt.

Mit Bescheid der Berghauptmannschaft XXXX vom 17.07.1986 wurde die Herstellung einer wesentlichen Änderung der Erdgasstation „ XXXX “ (Erweiterung der Gasstation „ XXXX “ durch Errichtung der Station „ XXXX “) genehmigt und mit Bescheid der Berghauptmannschaft XXXX vom 03.09.1987 die diesbezügliche Bewilligung zum Betrieb erteilt.

Im Laufe der Zeit wurden Bewilligungen für diverse Zu- und Umbauten sowie Erweiterungen und Nebeneinrichtungen erteilt.

2) Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25.01.2006 wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (CO?) in der Gasstation „ XXXX “ erteilt.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19.11.2013 die Genehmigung für die Änderung der Überwachung von Treibhausgasemissionen (CO?) und Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen (CO?) in der Gasstation „ XXXX “.

3) Die Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 03.12.2020 eine wesentliche Änderung der Funktionsweise der Gasstation „ XXXX “ gemäß § 6 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) an und beantragte die Feststellung, dass die Gasstation „ XXXX “ nicht mehr in den Geltungsbereich des EZG 2011 falle.

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus stellte mit Bescheid vom 18.12.2020 fest, dass es sich bei der Gasstation „ XXXX “ der Beschwerdeführerin um eine Anlage handle, die aufgrund der genehmigten Brennstoffwärmeleistung nicht mehr in den Geltungsbereich des EZG 2011 falle. Die mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19.11.2013 erteilte Genehmigung und Verpflichtung hinsichtlich der Emission von Treibhausgasen für die Gasstation „ XXXX “ der Beschwerdeführerin sei fortan als obsolet anzusehen.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie teilte dem Sektionschef IV – Telekommunikation, Post und Bergbau des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Schreiben vom 02.04.2021 mit, dass dieser Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 18.12.2020 erhebliche Mängel aufweise und es zudem an der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde fehle. Es wurde ersucht, den Bescheid von Amts wegen gesetzeskonform abzuändern, insbesondere sei die bescheidmäßige Feststellung, dass die Gasstation „ XXXX “ nicht mehr dem EZG 2011 unterliege mangels Zuständigkeit zurückzunehmen und die Antragstellerin (gegenständlich Beschwerdeführerin) insoweit gemäß § 2 Abs. 6 EZG 2011 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verweisen.

4) Mit gegenständlichem Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 wurde der Bescheid vom 18.12.2020 betreffend die Feststellung, dass es sich bei der Gasstation „ XXXX “ um eine Anlage handle, die aufgrund der genehmigten Brennstoffwärmeleistung nicht mehr in den Geltungsbereich des EZG 2011 falle, zur Gänze aufgehoben.

5) Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Mit Schreiben vom 03.12.2020 zeigte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung der Funktionsweise der Gasstation „ XXXX “ gemäß § 6 EZG 2011 an und beantragte die Feststellung, dass die Gasstation „ XXXX “ nicht mehr in den Geltungsbereich des EZG 2011 falle.

1.2. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus stellte mit Bescheid vom 18.12.2020 fest, dass es sich bei der Gasstation „ XXXX “ der Beschwerdeführerin um eine Anlage handle, die aufgrund der genehmigten Brennstoffwärmeleistung nicht mehr in den Geltungsbereich des EZG 2011 falle.

1.3. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 wurde der Bescheid vom 18.12.2020 zur Gänze aufgehoben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass das Recht bestehe gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

1.4. Gegen diesen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Zurückweisung

3.1. Allgemeine Ausführungen

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 und 6 B-VG) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten vor, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG). Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden" (VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpft daran an, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (siehe VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001 mwN; Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden (VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001 mwN).

Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als der Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (VwGH vom 20.03.2018, Ko 2018/03/0001 mwN).

Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. zutreffend VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173).

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,

-        wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

-        wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

-        wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.

Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung die "Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen".

Betreffend das EZG 2011 führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Erlassung des EZG 2011 aus, dass die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Gesetzesvorhabens Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung …“) bildet, da dieser – wie bereits in den Erläuterungen zum Emissionszertifikategesetz im Jahr 2004 ausführlich dargelegt wurde – mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen – also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl. § 2 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft) gelten – durch die Emittenten solcher Treibhausgase abzielt (1393 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage S. 5).

Die Erläuterungen betreffend die kompetenzrechtliche Grundlage zum Emissionszertifikategesetz 2004 lauten wie folgt:

„Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs liegt in Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung ...“). Der Entwurf zielt mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen - also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl § 2 Abs 1 IG-L) gelten - durch die Emittenten solcher Treibhausgase ab. Die Besonderheit des eingesetzten Instrumentariums ist allein darin zu sehen, dass der Entwurf nicht im ordnungsrechtlichen Sinn zur Verringerung dieser Emissionen zwingt, sondern den Emittenten nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten Raum zur Variantenbeurteilung nach ökonomischer Effizienz eröffnet. Ein zentrales Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die - schrittweise reduzierte - Zuweisung von Emissionsrechten und die Verpflichtung zur periodischen Ablieferung von Emissionsrechten. Unterstützend tritt die „Genehmigung“ als gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Grundlage für die Zuweisung von Emissionsrechten hinzu. Bei den die „Genehmigung“ betreffenden Bestimmungen handelt es sich allerdings nicht um „Anlagenrecht“ im herkömmlichen Sinn, vielmehr bleiben die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der betroffenen Anlagen unberührt.

Gegenstand der Genehmigung ist die behördliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme am System der Verwaltung der Emissionsrechte, mithin ein von der Verwaltung der Emissionsrechte nicht abteilbarer Gesichtspunkt.

Die Emissionsrechte können auch Gegenstände privatrechtlicher Rechtsgeschäfte („Transaktionen“) sein. Der Entwurf regelt nun nicht diese Rechtsgeschäfte selbst, sondern allein die behördliche Registrierung des Ergebnisses solcher - zulässiger und rechtswirksamer - Transaktionen, wobei die Registrierung ein notwendiges rechtstechnisches Mittel zur Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der periodischen Abgabe von Emissionsrechten in der Form von Zertifikaten ist. Im selben Sinn kommt auch den weiteren Bestimmungen des Entwurfs lediglich unselbständige bzw instrumentelle Funktion im Hinblick auf seinen Kern zu, der in der periodischen Zuweisung von Emissionsrechten und in der periodischen Ablieferung von Emissionsrechten besteht und, wie gezeigt, dem Kompetenztatbestand der „Luftreinhaltung ...“ zuzuzählen ist.

Angelegenheiten der Luftreinhaltung unterliegen auch dann dem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, wenn sie Emittenten betreffen, die - in anderer Hinsicht - anderen Kompetenztatbeständen unterliegen (vgl zB VwGH 23. 2. 1990, 89/18/0160).“ (400 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage S. 3).

Mit Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde im EZG 2011 der § 49a (Rechtsmittel) eingefügt. Die Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage lauten wie folgt:

„Zu Z 3 (§ 49a):

Die Bestimmung im neu eingefügten § 49a setzt die Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im EZG um.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält eine Zuständigkeitsregel für Beschwerden gegen Bescheide, die der BMLFUW auf Grundlage des EZG erlassen hat. Es handelt sich dabei vornehmlich um Zuteilungsbescheide gemäß den §§ 24, 25, 30 und 31. Ebenfalls erfasst sind Bescheide gemäß den §§ 2 Abs. 9 und 4 Abs. 5 sowie (zum Teil) §§ 52, 53 und 55.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Zuteilung von Emissionszertifikaten, deren Gesamtmenge europaweit begrenzt ist, und die (bei unzulässiger Mehrzuteilung) auch mit signifikanten Kosten für die Republik Österreich verbunden sein kann, wurde in verfassungsrechtlich zulässiger Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 3 VwGVG eine Zuständigkeit nur eines Verwaltungsgerichts, namentlich des Verwaltungsgerichts Wien, vorgesehen. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass es keinesfalls systemgerecht, sachgemäß und angemessen wäre, Rechtssachen mit gesamteuropäischer Bedeutung zunächst einem obersten Organ der Bundesverwaltung zuzuordnen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch neun verschiedene (Landes-)Verwaltungsgerichte zu berufen.

Eine Zustimmung der Bundesländer zur Kundmachung der Regelung des § 49a Abs. 1 ist – anders als bei einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – nicht erforderlich.

Zu Abs. 2:

Für Beschwerden gegen alle anderen Bescheide ist das jeweils örtlich zuständige VwG zuständig. Es handelt sich dabei um Genehmigungsbescheide gemäß den §§ 4 und 6. In Rechtsmittelverfahren gegen diese Bescheide waren bislang die UVS zuständig.

Zu Abs. 3 und 4:

Abs. 3 statuiert eine von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfassungsrechtlich eingeräumte Revisionsbefugnis für den BMLFUW. Durch diese soll in der Praxis eine einheitliche Rechtsprechung zur Vollziehung des EZG sichergestellt werden. Damit der BMLFUW von Beschlüssen und Erkenntnissen der VwG Kenntnis erlangt, statuiert Abs. 4 schließlich eine entsprechende Übermittlungspflicht.“

§ 49a EZG 2011 wurde jedoch nicht in dieser Form erlassen, sondern war von 01.01.20214 bis 22.12.2020 und ist nunmehr seit 23.12.2020 mit einer geänderten Ministerienzuständigkeit wie folgt in Geltung:

„§ 49a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Verwaltungsgericht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft [seit 23.12.2020: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie] kann gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft [seit 23.12.2020: der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie] sind schriftliche Ausfertigungen sämtlicher Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz unverzüglich zuzustellen.“

Die im angefochtenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgrundlagen, nämlich das Emissionszertifikategesetz 2011, ist somit dem Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Auch eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG ist dem parlamentarischen Verfahren zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umwelt, Abfall, Wasser, mit dem die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren betreffend das EZG 2011 eingeführt wurde, nicht zu entnehmen. Es liegt somit auch kein Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG vor.

Da sich eine Besorgung des EZG 2011 in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern – gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel – an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.

Sofern in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 ausgeführt wird, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist auf § 61 Abs. 4 AVG zu verweisen. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. § 61 Abs. 4 AVG hat auf Grund der Neufassung des § 63 Abs. 5 AVG im Zuge der Novelle BGBl 1995/471 an Bedeutung verloren. Seither gilt nämlich die Einbringung der Berufung unmittelbar bei der Berufungsbehörde innerhalb der Berufungsfrist unabhängig davon als rechtzeitig, ob die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 RZ 27). Entsprechendes hat vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG, § 61 Abs. 4 AVG iVm §§ 12 und 20 VwGVG auch für Beschwerden nach Art. 130 B-VG – somit für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – zu gelten.

Da in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 15.04.2021 das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz genannt wird und sich die Beschwerde ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht richtet, ist diese aufgrund des bisher Gesagten wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei bisher hierzu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

unmittelbare Bundesverwaltung Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2242996.1.00

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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